LG Berlin: Veränderung von GPL-Software eines Routers grundsätzlich zulässig (Fritz!Box)

Von: Benjamin Roger
 
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 8. November, dessen schriftliche Fassung nun vorliegt, entschieden, dass AVM keine urheber- oder markenrechtlichen Ansprüche gegen die Modifikation der unter GPL stehenden Software seiner Fritz!Box-Router geltend machen kann. Lediglich zu einem kleinen Teil wurde der Klage von AVM stattgegeben, weil die streitgegenständliche Software des Herstellers Cybits zu Fehlfunktionen im Interface der Fritz!Box führe und somit die Interessen von AVM wettbewerbswidrig beeinträchtige. Das Gericht schließt sich mit diesem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil der Entscheidung des Kammergerichts in dem vorangegangenen Verfügungsverfahren an.
 

Hintergrund:

Die Firmware der Fritz!Box-Router baut auf einem Linux-Kernel auf und enthält neben weiterer GPL-Software aus der Open Source-Community auch von AVM eigens entwickelte Bestandteile. Cybits vertreibt eine Jugendschutzsoftware namens "Surf-Sitter", welche bestimmte Modifikationen an der Original-Firmware der Fritz!Box vornimmt. Dabei werden unter anderem manche Module deaktiviert und andere hinzugefügt, und die Konfiguration erfolgt über eine eigene Benutzeroberfläche.

Eine Verletzung von Urheberrechten hat das Landgericht verneint, weil die Firmware ein Sammelwerk i.S.v. § 4 I UrhG sei und insoweit die Bedingungen der GPL einschlägig seien (S. 19 f.). Es sei daher zulässig, diese im Rahmen der Installation des Surf-Sitters von AVM herunterzuladen und zu modifizieren. Daran dürfte auch die von AVM ausdrücklich vorgenommene Einschränkung (s. hier a.E.) der "Verarbeitung" des Pakets nichts ändern.

Auch markenrechtliche Unterlassungsansprüche bestünden nicht, weil Cybits keine Marken oder Kennzeichen von AVM verwende, sondern nur in nach § 23 Nr. 3 MarkenG zulässiger Weise darauf hinweise, dass ihre eigene Software zum Einsatz mit AVM-Produkten bestimmt sei (S. 20 f.). Schließlich verstießen der Vertrieb der Surf-Sitter-Software und die beschriebenen Modifikation an der Fritz!-Box-Firmware als solche nicht gegen Wettbewerbsrecht (S. 21 f.). Das Landgericht geht also davon aus, dass es prinzipiell zulässig ist, Änderungen an der Linux-basierten Firmware eines Gerätes vorzunehmen. Diese erfreuliche Klarstellung ist, soweit ersichtlich, erstmals von einem deutschen Gericht in einem Hauptsacheverfahren vorgenommen worden.

Gleichwohl ist der Klage von AVM teilweise stattgegeben worden, weil auch nach der Installation des Surf-Sitters die Konfigurations-Oberfläche der Fritz!Box weiter verfügbar bleibt und fälschlicherweise anzeigt, dass keine Internetverbindung bestehe bzw. dass die (AVM-eigene) Kindersicherung aktiv sei. Darin sah das LG einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und sprach AVM einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, III Nr. 1, 3 I UWG zu (S. 22 f.). Denn diese Fehlfunktionen würden vom Nutzer als Mängel des AVM-Produkts selbst aufgefasst und dieses also in rufschädigender Weise entwerten.
 
Die Nebenintervention des Linux-Entwicklers Harald Welte (gpl-violations.org) hatte das Gericht für zulässig befunden: Welte, der von ifross-Mitglied Till Jaeger anwaltlich vertreten wurde, habe ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, weil AVM die Modifikation der Firmware insgesamt untersagen wolle, also auch der Bestandteile des Linux-Kernels, für die Welte die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt.

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