BGH bejaht Unterlassungsanspruch und begrenzt Abmahnkosten bei schlecht gesichertem privatem WLAN, aber schließt Schadensersatz aus

Von: Dr. Olaf Koglin
 

Der BGH hat heute sein Urteil im Fall „Sommer unseres Lebens“ verkündet: Eine Privatperson hatte sein WLAN zwar nicht ungesichert, es aber beim standardmäßigen Schutz durch das voreingestellte Hersteller-Passwort belassen.

Während seines Urlaubs loggte sich dann eine unbekannte Person mit diesem Standardpasswort ein und stellte über den Internetanschluss des Beklagten den Song „Sommer unseres Lebens“ auf einer Tauschbörse zur Verfügung. Die Rechteinhaberin ließ daraufhin durch die Staatsanwaltschaft über die IP-Adresse den Anschlussinhaber ermitteln und verlangte von ihm Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

 

Das Landgericht Frankfurt hatte der Klage voll stattgegeben (LG Frankfurt, Urteil vom 05.10.2007, Az. 2/3 O 19/07), die Berufungsinstanz sah es genau anders (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07). Der BGH hat nun entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch auf Grundlage der Störerhaftung zwar auch dann besteht, wenn der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nachweislich nicht selbst begangen hat. Ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage einer eigenen Tathandlung scheidet aus, da der Beklagte den Song nicht selbst im Internet zugänglich gemacht hat. Für eine Haftung als Gehilfe an der Tat des „Eindringlings“ hätte es seitens des Beklagten des sog. Gehilfenvorsatzes bedurft, der hier ersichtlich fehlte.

Wegen des bestehenden Unterlassungsanspruches hat der BGH den Beklagten auch zur Erstattung der sog. Abmahnkosten verurteilt. Nach aktuellem Recht wären die Abmahnkosten in solchen einfachen Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs gem. § 97 a Abs. 2 UrhG auf 100,- € begrenzt. Da diese Vorschrift zum seinerzeit noch nicht nicht in Kraft war, kommt die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,-€ dem Beklagten jedoch nicht zu Gute.

Spannend ist die Argumentation bezüglich des Unterlassungsanspruchs, namentlich die Details zur Störerhaftung: Nach der Pressemitteilung des BGH haben auch private Anschlussinhaber die Pflicht zur Prüfung, „ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.“

Nach Auffassung des I. Zivilsenats des BGH, der u.a. für das Urheberrecht zuständig ist, hatte der Beklagte diese Pflicht im Jahr 2006 verletzt. Denn bereits damals wäre es laut der BGH-Pressemitteilung angemessen gewesen, das voreingestellte Passwort durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort zu ersetzen, was mit keinen Mehrkosten verbunden gewesen wäre.

Zu den Anforderungen an die Absicherungen eines privaten Netzen führt der BGH aus: „Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.“

Demnach reicht es im privaten Umfeld aus, einmalig bei der Installation einen angemessenen Schutz herzustellen. Einer laufenden Überwachungs- und Anpassungspflicht erteilt der BGH für den privaten Rahmen eine klare Absage. Damit müssten auch alte, schwach oder gar nicht gesicherte Netzwerke Bestandsschutz genießen, die zu einem Zeitpunkt installiert wurden, als ihre konkrete Installationsweise noch ‚state of the art‘ war. Entsprechend sollten auch die Kriterien für die Konstruktion der Störerhaftung bei bewusst offenen Netzwerken so gehalten werden, dass sozialadäquat Handelnde nicht automatisch zu Störern werden - zumal bei solchen freien Netzwerken das Ziel der von umständlichen Anmeldeprozeduren befreiten niedrigschwelligen Versorgung der Allgemeinheit mit Internet die Absicherung durch individuelle Passwörter ausschließt.

Spannend ist auch, wie nach diesem Urteil Rechtsprechung und Literatur die Kriterien für die Störerhaftung und Haftung bei solchen offenen Netzwerken adjustieren werden, die mit einem nicht-privaten Hintergrund betrieben werden. Dies erhebliche Folgen für offene Internet-Verfügbarkeit in Hotels, Universitäten, Firmennetzwerken, Cafes und anderen Hot Spots haben.
 
Eine Übersicht über erste Stimmen zu dem Urteil findet sich unter freifunkstattangst.de.

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