Bundesrat verabschiedet "Zweiten Korb" - und fordert "Dritten Korb" mit weiteren Open Source-Regelungen

 
Von Dr. Axel Metzger
 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21.09.2007 dem "Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" zugestimmt. Die Urheberrechtsreform wird damit nach einem rund vier Jahre währenden Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich zum 01.01.2008 in Kraft treten. Gegenüber der vom Bundestag am 05.07.2007 verabschiedeten Fassung haben sich dabei keine Änderungen mehr ergeben (vgl. "Nachricht der Woche" vom 09.07.2007).

Hintergrund:

Der Bundesrat verzichtet auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. In einer zugleich verabschiedeten Entschließung fordert der Bundesrat aber, es sollten rasch die Arbeiten an einem "Dritten Korb" aufgenommen werden, welcher "die Belange von Bildung, Wissenschaft und Forschung in der Wissens- und Informationsgesellschaft" berücksichtige. Hierbei solle insbesondere geprüft werden, "wie den Besonderheiten von Open-Access- und Open-Source-Verwertungsmodellen Rechnung getragen werden kann." Es ist also keineswegs illusorisch, dass es zu weiteren Regelungen zugunsten von Open Source-Entwicklungsmodelle kommen könnte.
Mit dem Inkrafttreten des "Zweiten Korbs" wird es künftig vier Spezialregelungen zugunsten freier Lizenzmodelle im deutschen Urheberrechtsgesetz geben. Bereits seit dem Jahr 2002 sieht § 32 Absatz 3 Satz 3 UrhG eine Ausnahmevorschrift zugunsten von freien Inhalten vor, die so genannte "Linux-Klausel". Der "Zweite Korb" wird zwei neue Vorschriften in § 32a Absatz 3 Satz 3 UrhG und § 32c Absatz 3 Satz 2 UrhG implementieren, die sich inhaltlich und sprachlich an die erste "Linux-Klausel" anlehnen. Die Vorschriften gewähren jeweils an sich unverzichtbare Ansprüche von Urhebern gegen Lizenznehmer, gestatten aber die unentgeltlich Einräumung eines einfachen Nutzungsrechtes für jedermann, um auf diese Weise Open Source- und Open Access-Lizenzmodelle zu ermöglichen. § 31a Absatz 1 Satz 2 UrhG sieht zudem eine Ausnahme vom Schriftformerfordernis bei der Einräumung von Rechten an künftigen Nutzungsarten vor.
Natürlich handelt es sich bei den drei Linux-Klauseln um spezifische Regelungen, welche keineswegs alle Rechtsfragen der freien Lizenzmodelle mit einem Schlag lösen können. Gleichwohl demonstrieren sie die – international wohl einzigartige – Bereitschaft des deutschen Gesetzgebers, bei Änderungen des Urheberrechtsgesetzes die Anforderungen von Open Source-Communities zu berücksichtigen. Diese sollten den Vorstoß des Bundesrats aufgreifen und Überlegungen einbringen, wie die rechtliche Situation weiter verbessert werden kann.