Creative Commons: Entwürfe neuer Lizenzen veröffentlicht

Von Dr. Carsten Schulz
 
Creative Commons hat unter dem 25. Oktober 2006 Entwürfe einer Version 3.0 der sog. „Attribution-NonCommercial-ShareAlike“ veröffentlicht, wobei sowohl eine bereits auf das US-amerikanische Recht angepasste Version als auch eine generische (noch auf keine bestimmte Rechtsordnung angepasste) Version vorgestellt wurden.

Hintergrund:

Bei den Creative Commons Lizenzen handelt es sich um die in der Praxis bedeutsamsten Open Content Lizenzen; dabei werden sehr unterschiedliche Lizenzen zur Verfügung gestellt, die es dem Verwender ermöglichen, seine Produkte jeweils bedarfsgerecht zu lizenzieren. Änderungen dieser Lizenzen können in der Praxis durchaus weit reichende Folgen nach sich ziehen. Allerdings sind die jetzt ausgewiesenen Änderungen im Ergebnis sehr zurückhaltend. Dies gilt insbesondere, wenn man die Änderungen in diesem Bereich mit den vorgeschlagenen Änderungen im gerade laufenden Aktualisierungsprozess der GPL als wichtigster Lizenz für den freien Softwarevertrieb vergleicht. Derart intensive Diskussionen wie im Bereich der Aktualisierung der GPL sind daher vorliegend von vornherein nicht zu erwarten, zumal freie Software bisher in der Praxis auch einen deutlich wichtigeren Platz einnimmt als Open Content.

Die vorgestellten Änderungen betreffen zunächst nur einen einzelnen Lizenztyp, die sogenannte NonCommercial ShareAlike Lizenz: zulässig ist innerhalb dieser Lizenz der nichtkommerzielle Vertrieb auch von Bearbeitungen, allerdings wiederum nur unter derselben Lizenz.

Betrachtet man die Änderungen, so ist zunächst hervorzuheben, dass in der nunmehr vorgeschlagenen Version in Ziffer 3 stärker herausgestellt werden soll, dass Bearbeitungen klar als solche zu kennzeichnen sind. Auch bisher war bereits eine entsprechende Regelung – jedoch nicht an derart prominenter Stelle – enthalten.

Eine umfassende neue Regelung enthält nunmehr Ziffer 4 e zu der Frage, wie mit Ansprüchen gegenüber Verwertungsgesellschaften umzugehen ist. Hier sind – je nach gesetzlichen Handlungsmöglichkeiten in den einzelnen anwendbaren Jurisdiktionen - unterschiedliche Regelungen vorgesehen, die einen sachgerechten Ausgleich auf der Basis der jeweils bestehenden Rechtslage ermöglichen sollen.

Darüber hinaus enthält der Entwurf insbesondere Klarstellungen, Erläuterungen, etc. Lediglich Klarstellungen gab es dabei auch im Bereich von Digital Rights Management Technologien. Der Einsatz effektiver DRM-Systeme darf dem Nutzer nicht in den unter der Lizenz gewährten Rechten beschränken. Insoweit bestanden im Entstehungsprozess des Entwurfs erhebliche Diskussionen zu der Frage, wie eine sachgerechte Ausgestaltung dieses Punktes aussehen sollte.