Freie Software und Markenrecht: Debian und Mozilla liefern Schaustück

Von Dr. Axel Metzger
 
Wie "heise open" meldet, wird Debian im unstable-Zweig seiner GNU/Linux-Distribution künftig die Flagschiffe der Mozilla-Foundation, den Webbrowser Firefox und den E-Mail-Client Thunderbird wegen markenrechtlicher Streitigkeiten unter den Namen Iceweasel und Icedove verbreiten. Die Mozilla Foundation hält die Markenrechte an den Bezeichnungen Firefox und Thunderbird und knüpft die Nutzung dieser Bezeichnungen an die Einhaltung bestimmter Bedingungen, welche das Debian-Projekt nicht erfüllen möchte.

Hintergrund:

Der Streit belegt die zunehmende praktische Bedeutung markenrechtlicher Fragen im Umgang mit Freier Software. Grundsätzlich stehen die Begriffsbestimmungen für Freie bzw. Open Source Software nicht entgegen, wenn ein Projekt oder ein Unternehmen ein Programm nach der GPL oder einer anderen Lizenz verbreitet, sich aber die Markenrechte an bestimmten Bezeichnungen, Symbolen oder sonstigen Kennzeichen im Hinblick auf das Programm vorbehält. Rechtsinhaber und Distributoren von Open Source Software dürfen diese schließlich auch kommerziell nutzen, solange den Nutzern der Programme die Möglichkeit eingeräumt wird, das Programm in jeder denkbaren Weise benutzen, vervielfältigen, bearbeiten und verbreiten zu können. Dementsprechend sehen auch einige der wichtigsten freien Softwarelizenzen einen ausdrücklichen Vorbehalt der Markenrechte der Rechtsinhaber vor, etwa die Apache License 2.0, oder schließen die Lizenzierung von Markenrechten ausdrücklich aus, so etwa die Mozilla Public License 1.1. Dieser Vorbehalt in der Mozilla Public License bedeutet allerdings nicht, dass die Nutzung der im Mittelpunkt des Streites stehenden Markennamen und Logos für die Programme "Firefox" und "Thunderbird" wie bei einem proprietären Produkt jedermann und unter allen Umständen untersagt wäre. Im Gegenteil, die Mozilla Foundation gestattet die Verwendung der Bezeichnungen auf der Grundlage der "Mozilla Trademark Policy for Distribution Partners", dies jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Einige wichtige Restriktionen betreffen die Nutzung der Marken beim Vertrieb veränderter Programmversionen. Hier sind u.a. Vorlagepflichten im Hinblick auf die gewünschten Veränderungen vorgesehen, an die sich das Debian-Projekt offenbar nicht halten wollte.

Eine vernünftige Lösung, welche insbesondere auch die Interessen der User berücksichtigt, könnte für entsprechende Konflikte § 23 Nr. 2 des Markengesetztes bieten. Danach kann der Markenrechtsinhaber nicht verbieten, dass andere ein mit der geschützten Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Auf dieser Grundlage ist insbesondere eine beschreibende Verwendung von Marken zulässig, sofern sie vom Verkehr nicht als Herkunftsnachweis aufgefasst wird. Es wäre deshalb zulässig, wenn das Debian-Projekt seine Programmversionen mit dem Hinweis "Based on Firefox" und "Based on Thunderbird" oder einem ähnlichen Hinweis versieht. Ähnliche Vorschriften finden sich übrigens auch in den Markengesetzen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Es gibt also durchaus einen Mittelweg zwischen den, jeweils für sich gesehen verständlichen, Positionen von Debian und Mozilla. Vielleicht könnte auch die Mozilla Foundation ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen. Einen vergleichbaren Ansatz setzt bereits heute die Apache Foundation um, welche die Nutzung des Namens "Apache" auch für veränderte Programmversionen gestattet, sofern dies mit dem Zusatz "based on" geschieht.