Gong nach der ersten Runde: Bundestag beschließt 1. Stufe des neuen Urheberrechts

Von Till Kreutzer

Am 11.07.2003 hat das Gerangel um die Urheberrechtsreform ein -vorläufiges- Ende gefunden. Der Bundesrat hat den umstrittenen Entwurf für ein "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" gebilligt (vgl. Pressemitteilung der Bundesregierung vom 11.07.2003). Die seit Dezember 2002 überfällige Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG kann nun endlich in Kraft treten. Dies soll bereits im August 2003 geschehen.

Hintergrund:

Nachdem im Mai 2003 der Versuch einer Einigung im Bundesrat zunächst gescheitert war (siehe Beschluss vom 23.05.2003, BR-Drcks. 271/03), gelang dies nun im Vermittlungsausschuss (Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-Drcks. 445/03).

Entzweit wurde die Länderkammer bis dahin durch die Forderung nach einer Beschränkung der Privatkopieschranke auf Fälle in denen "zur Vervielfältigung eine rechtmäßig hergestellte Vorlage verwendet wurde". Die Bundesregierung hatte bislang, wie auch das ifrOSS, eine solche Beschränkung aus Gründen der Rechtssicherheit für den privaten Nutzer stets abgelehnt. In der Sitzung des Vermittlungsausschusses am 03.07.2003 gelang nunmehr die Einigung auf einen Kompromiss. In Zukunft wird die Vervielfältigung von geschützten Werken zu privaten Zwecken nur noch dann zulässig sein, wenn zur Vervielfältigung keine "offensichtlich rechtswidrige Vorlage" verwendet wird (Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-Drcks. 445/03). Zur Begründung heißt es in der Pressemitteilung der Bundesregierung, dass die Regelung insbesondere für die Nutzung von Internettauschbörsen von Bedeutung sei. Die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries wird zitiert: "Wer - ganz gleich ob gewerblich oder privat, entgeltlich oder unentgeltlich - Musik, Filme oder Computerspiele im Internet zum Download anbietet oder verbreitet, ohne hierzu berechtigt zu sein, macht sich strafbar". Zwar ist dies nicht der entscheidende Punkt; das Angebot von Dateien im Internet oder in Filesharing-Systemen war nach herrschender Ansicht bereits vor der Reform unzulässig. Von erheblicher juristischer Bedeutung ist die Rechtsänderung indes für den rein passiven Nutzer. Anders als bislang wird zukünftig auch der Download von geschützten Werken rechtswidrig, sogar strafbar sein, wenn dieser von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage getätigt wurde. Was "offensichtlich rechtswidrig" heißen soll, wird in Zukunft die Gerichte beschäftigen. Inwieweit das Herunterladen von Musik oder Filmen aus Kazaa, e-donkey und Co. hiervon erfasst wird, bleibt fraglich. Dürfen etwa Vervielfältigungen von Original-Dateien weiterhin angefertigt werden, von zuvor unzulässig kopierten Dateien dagegen nicht? Es stellt sich die Frage, wie der herunterladende Nutzer dies beurteilen soll und damit, ob ein Angebot im Filesharing wirklich stets "offensichlich rechtswidrig" ist. Diese Unsicherheit liegt in der Formulierung begründet, die nicht auf die Rechtmäßigkeit des Angebotes der Kopiervorlage, sondern nur auf deren Herstellung abstellt.

Ein Schlussstrich unter die Diskussionen über das Urheberrecht der Zukunft wurde mit der jüngsten Einigung nicht gezogen. Die Auseinandersetzungen werden wohl mit gleicher Vehemenz weiter geführt werden; die Urheberrechtsreform geht in die zweite Runde. Gegenstand des "zweiten Korbes" werden besonders streitige Einzelfragen sein, die außerhalb des zwingenden Umsetzungsbereichs der Richtlinie liegen. Hierzu zählt beispielsweise eine Reform des 18 Jahre alten Vergütungssystems, eine Privilegierung für elektronische Pressespiegel sowie das Verhältnis des Schutzes technischer Maßnahmen zur Privatkopie. Eingeläutet wird die zweite Runde durch ein Eröffnungssymposium, das die Bundesregierung gemeinsam mit dem Institut für Urheber- und Medienrecht am 16.09.2003 in München durchführen wird. Auch Till Kreutzer vom ifrOSS wird hier als Diskutant teilnehmen.