Inoffizielle deutsche Übersetzung der LGPL veröffentlicht

Von Dr. Till Jaeger
 
Die von Harald Martin und Peter Gerwinski im Auftrag der G-N-U GmbH erstellte Übersetzung der GNU Lesser General Public License in die deutsche Sprache wurde jetzt in die Liste der "inoffiziellen Übersetzungen" der Free Software Foundation aufgenommen. Allerdings ist die Übersetzung selbst bereits aus dem Jahr 2000 datiert, war aber großen Teilen der Öffentlichkeit nicht bekannt. Damit steht jetzt eine weitere wichtige Lizenz nach der GNU General Public License in deutscher Sprache zur Verfügung.

Hintergrund:
In vielen Staaten besteht das Bedürfnis, eine Übersetzung der wichtigsten Lizenzen zur einfachen Handhabung zu besitzen. Gerade juristischen Laien wird dadurch eine einfachere Kenntnisnahme der wichtigsten Bestimmungen ermöglicht.
Die Free Software Foundation sammelt diese Übersetzungen, legt aber größten Wert darauf, diese Übersetzungen als "inoffizielle Übersetzungen" zu bezeichnen, denen keine rechtliche Bindungswirkung zukommt. Dies wird damit begründet, dass bislang die finanziellen Mittel für rechtssichere und überprüfte Übersetzungen fehlen
In der Tat könnte eine Übersetzung, die den englischen Originaltext nicht exakt abbildet, bei einer gleichberechtigten Verwendung zu erheblichen Problemen führen, wenn die Kompatibilität zur Originallizenz nicht gewahrt ist. Denn wer Software weiterentwickelt, die unter der GPL oder LGPL steht, muss seine Modifikationen im Sinne des Copyleft-Prinzips ebenfalls wieder unter dieselben Bedingungen stellen. Würde nun ein abweichender deutscher Lizenztext verwendet, könnte dies zu einer Lizenzverletzung mit den damit verbundenen Folgen führen
Dennoch wären "offizielle", rechtssichere Übersetzungen der wichtigsten Lizenzen von erheblicher Bedeutung für die Verbreitung Freier Software in Deutschland. Dafür sprechen nicht nur praktische Gründe, wie ein gesteigertes Vertrauen in die Lizenz und die leichtere Zugänglichkeit und Verständlichkeit, sondern auch rechtliche Gründe, da so bestehende Bedenken zerstreut werden könnten, wonach es an einer wirksamen Einbeziehung der Lizenz in den Vertrag zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer wegen Verletzung von § 305 Abs. 2 BGB fehlen könnte.