Neue Lizenzversionen von GPL und LGPL in Kraft

Von Dr. Till Jaeger
 
Nach 18 Monaten eines öffentlichen Konsultationsprozesses mit 4 Vorentwürfen der GPL und 3 Vorentwürfen der LGPL hat die Free Software Foundation (FSF) am Freitag die fertigen Lizenzversionen für die GNU General Public License, Version 3 und die GNU Lesser General Public License, Version 3 veröffentlicht. Damit dürften GPL und LGPL die ersten Lizenztexte sein, die in einem an ein Gesetzgebungsverfahren erinnernden Prozess an aktuelle technische und rechtliche Bedingungen angepasst wurde - mit dem Unterschied natürlich, dass sich die FSF das letzte Wort über den Inhalt vorbehalten hat. Dass die GPLv3 aber durchaus eine Kompromisslösung darstellt, zeigen nicht nur die vielen Detailregelungen, sondern auch die beiden wesentlichen Änderungen, die im Vergleich zum "Last call draft" vorgenommen wurden. So hatte u.a. das ifrOSS darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Kündigungsklausel die Durchsetzbarkeit der Lizenzen schwächt und im Wege des ASP die Pflichten aus der GPL umgangen werden könnten. Die jetzt veröffentlichen Lizenztexte haben diese Probleme aufgegriffen und kehren zu dem Modell der GPLv2 einer automatischen Lizenzbeendingung bei Verletzungen zurück. Zudem wurde die Kompatibilität mit der Affero General Public License verbessert.

Hintergrund:

In der kurzen Phase vom "Last call draft" Ende Mai bis zur endgültigen Fertigstellung der Lizenzen waren ursprünglich nur kleinere sprachlichen Korrekturen vorgesehen. Wegen der unterschiedlichen Auswirkungen der "termination clause" im US-Recht und unter europäischem Urheberrecht wurde jedoch auch eine inhaltliche Korrektur vorgenommen. In den USA hätte man die Weiterverbreitung von GPL-verletzenden Produkten auch in Vertriebsketten verhindern können, da nach der "first-sale doctrine" keine Situation vorgelegen hätte, wonach Kopien der Software mit Zustimmung der Rechteinhaber in Verkehr gelangt wären. Bei Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes in Europa hätte sich die Lage jedoch anders dargestellt: Ohne Kündigung der Lizenz hätte der Lizenznehmer zwar seine Pflichten aus der GPL verletzt, aber weiterhin ein Verbreitungsrecht, so dass insoweit auch dessen Erschöpfung eingetreten und für den weiteren Vertrieb keine Lizenz mehr erforderlich gewesen wäre. Eine GPL-Verletzung hätte dann nur im Verhältnis zu dem ersten Glied in der Vertriebskette verfolgt werden können und auch nur für einen beschränkten Zeitraum. Gerade bei Importwaren und schwer ermittelbaren Herstellern hätte dies zu einer praktischen Beeinträchtigung in der Durchsetzung der Lizenz geführt.

Daher ist nunmehr in Ziffer 8 GPL wieder eine "automatic termination" vorgesehen, so dass bei einem GPL-widrigen Vertrieb keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eintritt. Der Vertrieb von GPL-widrigen Produkten kann damit auf jeder Stufe einer Vertriebskette verhindert werden. Gleichzeitig kann jedoch auch jeder Reseller durch Einhaltung der GPL-Pflichten, insbesondere die Mitlieferung des Sourcecodes, einen rechtmäßigen Vertrieb herbeiführen.

Die zweite, wesentliche inhaltliche Änderung betrifft Ziffer 13, die eine Kompatibilitätsklausel zur Affero General Public License enthält. Der letzte Entwurf beschränkte die Komaptibilität auf Verlinkungen und beließ jedem Softwareteil seine Lizenzbedingungen. Nunmehr können Softwaremodule in jeder Form zu einem gemeinsamen Werk kombiniert werden, wobei dann die Pflichten aus der Affero GPL für dieses Gesamtwerk erfüllt werden müssen. Praktisch wirkt sich dies bei ASP bzw. SaaS aus, da die Pflichten aus der GPL nicht eingreifen, wenn der Nutzer keine Kopie der Software auf seinem Rechner erhält. Die Affero GPL verlangt hingegen auch bei einer solchen Netzwerknutzung, dass dem Nutzer der Sourcecode zugänglich gemacht wird. Wer also sicherstellen will, dass Weiterentwicklungen eines Programms auch bei einem bloßen ASP-Angebot zugänglich sind, wird künftig die Affero GPL vorziehen.

Während die GPLv3 im Vergleich zur GPLv2 erheblich an Umfang zugenommen hat, wurde die LGPLv3 durch eine Verweistechnik verkürzt: Die LGPL verweist vollumfänglich auf die GPLv3 und enthält lediglich einige Zusatzbestimmungen, die - wie bisher - die Anwendung des Copyleft-Effekt abschwächen, indem auch die Verlinkung mit Programmen gestattet wird, die nicht unter den Lizenzbedingungen der GPL oder LGPL lizenziert sind. Die Neuerungen der GPL gelten damit entsprechend für die LGPL.

Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die GPLv3 in der Praxis bewähren wird. Sämtliche Software, die unter "GPLv2 or any later version" lizenziert ist, kann ab sofort unter der GPLv3 oder der GPLv2 genutzt werden. Mit den ersten Bearbeitungen, die alleine unter der "GPLv3 or any later version" lizenziert werden, ist für diese Programme der Lizenzwechsel vollständig vollzogen, da diese Weiterentwicklungen dann nicht mehr unter GPLv2 zugänglich sind. Eine Ausnahme bilden zunächst die Teile von Linux, die unter "GPLv2 only" stehen. Hier ist ein Lizenzwechsel nur möglich, wenn alle betroffenen Rechteinhaber ausdrücklich eine Neulizenzierung unter der GPLv3 vornehmen. Ob dies praktisch möglich und politisch gewollt ist, muss die Zukunft zeigen.

Eine ausführliche Bewertung der Unterschiede von GPLv2 und GPLv3 wird in dem nächsten Heft der Zeitschrift c't erscheinen.

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