Softwarepatente beschäftigen zunehmend die Gerichte

Von Dr. Till Jaeger
 
Patentverletzungsverfahren gewinnen im Bereich der Softwarewirtschaft zunehmend an Bedeutung. So wurde Microsoft im Februar in einem "Jury"-Verfahren vor dem District Court for the Southern District of California (San Diego) auf Schadensersatzzahlungen in Höhe von $ 1,52 Milliarden verurteilt (Lucent Technologies, et al. v. Gateway, Inc. et al). Die Verurteilung erfolgte wegen angeblicher Verletzung von Patenten des Konzerns Alcatel-Lucent an der MP3-Technologie. In einer weiteren Patentstreitigkeit zwischen diesen Parteien wurden Ansprüche gegen Microsoft wegen der Verletzung von Patenten im Bereich der Spracherkennung zurückgewiesen. Neben diesen Verfahren aus den USA hatte auch das deutsche Bundespatentgericht über ein Softwarepatent zu entscheiden, auch hier war Microsoft betroffen. Ein Patent mit Relevanz für das FAT-Dateisystem wurde mangels erfinderischer Tätigkeit für nichtig erklärt.

Hintergrund:

Wer sich von der praktischen Relevanz von Patenten in der Softwarewirtschaft überzeugen möchte, erhält momentan reichlich Anschauungsmaterial. Da verwundert es wenig, dass immer wieder Microsoft, der größte Softwarekonzern der Welt, im Zentrum der Patentstreitverfahren steht. Offenbar ist die gut gefüllte Microsft-Kasse bei Klägern besonders beliebt. Wo sonst kann man schon so einfach 1,5 Milliarden Dollar vollstrecken? Vielleicht wird in absehbarer Zeit das wahr, was derzeit nur als eine Utopie erscheint - eine gemeinsame politische Arbeit von Microsoft und der Open Source Community gegen einen überbordenden Patentschutz für Software. Jedenfalls zeichnen sich gemeinsame wirtschaftliche Interessen am Horizont ab.

In dem Verfahren wegen der Verletzung von Patenten im Bereich der MP3-Technologie hatte Alcatel-Lucent gegen die Hardware-Hersteller Dell und Gateway geklagt. Microsoft hatte sich als Streithelfer an dem Verfahren beteiligt und war wegen der Verwendung der patentierten Techniken im Windows Media Player auf Schadensersatz in Höhe von 0,5 % je Gerät verurteilt worden. Welche Verkaufszahlen dabei konkret zugrunde gelegt wurden, ist derzeit noch nicht bekannt. Offenbar schlagen sich hier die enormen Verkaufszahlen des Windows Betriebssystems mit dem integrierten Windows Media Player nieder. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass es ein US-Gericht in dem Verfahren Jan K. Voda, M.D. v. Cordis Corporation jüngst abgelehnt hat, Schadensersatz auch für die Verletzung paralleler Patente im Ausland zuzusprechen. Spannend ist damit die Frage, inwieweit der zugesprochene Schadenseratz auch Patentverletzungen im Ausland einbezieht.

Zwischen Alcatel-Lucent und Microsoft sind weitere Patentstreitverfahren vor US-Gerichten anhängig. Man wird abwarten müssen, wer bei diesen Klagen und Gegenklagen am Ende die Oberhand behalten wird. Jedenfalls ist bereits für die beiden vorliegenden Entscheidungen sowohl von Microsoft in dem MP3-Streit als auch von Alcatel-Lucent in dem Spracherkennungs-Streit die Berufung angekündigt worden.

In noch geringerem Umfang als in den USA müssen sich deutsche Gerichte mit Softwarepatenten auseinandersetzen. Nunmehr hat das Bundespatentgericht das europäische Patent EP 0618 540 B1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Es handelt sich bei dem Patent um eine Erstreckung eines US-Patents auf zahlreiche Länder des Europäischen Patentübereinkommens, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland. Es geht um eine "Erfindung" im Bereich der Betriebssystementwicklung und zwar um ein Verfahren, mit dem eine Datei im Speicher unter einem vom Programmierer oder Anwender vergebenen Namen aufgefunden werden kann, also ein Dateiverwaltungssystem. Das zu lösende Problem lag darin, dass eine bestimmte Datei nicht nur von Betriebssystemen, die kurze Dateinamen verwenden, sondern auch von solchen, die lange Dateinamen verwenden, aufgefunden werden soll. Anhand von Prior Art zeigte das Bundespatentgericht auf, dass das patentierte Verfahren für den Fachmann in naheliegender Weise erschlossen werden konnte und daher keine erfinderische Tätigkeit vorgelegen hat. Bemerkenswert ist, dass die Frage, ob das Verfahren unabhängig von der Erfindungshöhe überhaupt eine patentierbare Technik betrifft, weder vom Kläger aufgeworfen wurde noch vom Gericht erörtert wurde. Allein wegen seiner "Trivialität" der Erfindung wurde die Nichtigkeit erklärt. Das US Patent Office hat in einem Parallelverfahren noch gegensätzlich entschieden. An diesem Beispiel wird besonders anschaulich, dass die Patentierungspraxis in den USA und in Europa erheblich voneinander abweichen kann. Für mehr Rechtssicherheit sorgt dieser Umstand allerdings kaum.

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