Studie zur Umsetzung und zu Auswirkungen der Informationsgesellschafts-Richtlinie

Von Dr. Carsten Schulz
 
Das Institut für Informationsrecht der Universität Amsterdam und das Queen Mary Intellectual Property Research Center haben gemeinsam eine Studie zur Umsetzung und zu den Auswirkungen der sog. Informationsgesellschafts-Richtlinie (2000/29/EG) veröffentlicht (Teil 1, Teil 2, Executive Summary). Ziel der Richtlinie war es, zur Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes wichtige Aspekte des urheberrechtlichen Schutzes und der verwandten Schutzrechte auf einem hohen Schutzniveau zu harmonisieren, um dadurch Investitionen in Kreativität und Innovationen insbesondere auch im digitalen Umfeld zu fördern.

Hintergrund:

Die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Studie enthält neben einer Analyse der Informationsgesellschafts-Richtlinie und ihrer Umsetzung auch zahlreiche Hinweise zu den Beziehungen zu anderen Richtlinien. Wichtige Kernthesen der Studie sind unter anderem:

* Die Informationsgesellschafts-Richtlinie biete die Rechteinhabern ein höheres Schutzniveau als dies nach den internationalen, die Mitgliedsstaaten bindenden Verträgen erforderlich wäre.

* Die von der Richtlinie vorgegebenen Standards hätten zu einer im Ergebnis sehr positiven Harmonisierung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung und des Vervielfältigungsrechts geführt. Hingegen sei bei den Schranken eine EU-weite Harmonisierung nicht erreicht worden; dies könne das Angebot grenzüberschreitender Onlineinhalte-Angebote erheblich beeinträchtigen.

* Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit bestünden erhebliche, nicht nur theoretische Defizite: Die weite Ausgestaltung sowohl des Rechts zur Zugänglichmachung als auch des Vervielfäligungsrechts hätten dazu geführt, dass es zu ungerechtfertigen „Doppelzahlungen“ an unterschiedliche Rechteinhaber für einheitliche Nutzungsvorgänge gekommen sei. Auch führe die Schrankenbestimmung, nach welcher vorübergehende Kopien, die „keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung“ hätten, zulässig seien, zu einer unklaren Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Nutzung.

* Im Hinblick auf die Zukunftsfähigkeit der Regelungen der Richtlinie sei zu erkennen, dass zahlreiche Regelungen lediglich einen bestimmten gegenwärtigen Stand der Technik berücksichtigten. So seien die Regelungen zu vorübergehenden Vervielfältigungen klar vor dem Hintergrund eines bestimmten aktuellen Technikstandes entstanden. Hinsichtlich der Schranken sei zu beachten, dass die abgeschlossenen Kann-Listen der Richtlinie keinen Raum für künftige technische Entwicklungen ließen. Dynamische sich entwickelnde Märkte, wie etwa der Markt für Onlineinhalte bräuchten vielmehr einen flexiblen gesetzlichen Rahmen.