Von Carsten Schulz
Der Deutsche Multimedia Verband e.V. (dmmv) und der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. (VPRT) haben am 12. September ein Gutachten zur illegalen Nutzung und Verbreitung digitaler Informationen veröffentlicht (Download aus dem Angebot des dmmv,1,6 MB), das sich sowohl mit den technischen Möglichkeiten des Schutzes digitaler Inhalte als auch mit den juristischen Aspekten einer Vervielfältigung und Verbreitung dieser Inhalte durch Dritte auseinandersetzt.
Der technische Teil, erstellt von Prof. Dr. Andreas Pfitzmann (TU Dresden), Dr.-Ing.Hannes Federrath (FU Berlin) und Dipl.-Inform. Markus Kuhn (University of Cambridge, England), untersucht die verschiedenen technischen Möglichkeiten zum Schutz von Rechten an digitalen Inhalten (sog. Digital Right Management Systeme).
Das Gutachten kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass softwarebasierte Lösungen in der Regel auch kurzfristig nicht zu einem sicheren Schutz vor Vervielfältigung und Verbreitung durch Dritte führten. Mechanismen in Hardware gewährleisteten zwar einen besseren Schutz, seien aber zumindest mittelfristig und bei Massenanwendungen in ihrer Sicherheit gefährdet, da oftmals überraschend einfache Möglichkeiten gefunden würden, die Sicherheit zu unterlaufen.
Über reine Wirksamkeitsaspekte hinaus sei zu berücksichtigen, dass Maßnahmen zum Schutz von Inhalten trotz ihrer weitgehenden Unwirksamkeit für den intendierten Zweck dazu neigten, den Konsumenten durch den Anbieter bzgl. der Nutzung überwachbar zu machen. Dies werfe neben der Frage der Zulässigkeit verstärktauch die Frage der Akzeptanz dieser Maßnahmen durch datenschutzbewusste Konsumentenauf.
Der juristische Teil des Gutachtens, erstellt von Prof. Dr. Ulrich Sieber, Ordinarius für Strafrecht, Informationsrecht und Rechtsinformatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München, setzt sich zentral mit der Frage auseinander, inwieweit die in den neuen Medien digital verbreiteten geistigen Werke strafrechtlich angemessengeschützt sind und ob insoweit gesetzliche Neuregelungen erforderlich seien. Dabei wird die Frage nach der Möglichkeit und Notwendigkeit eines strafrechtlichen Schutzes stets auch in den Kontext zu anderen Formen rechtlichen Schutzes (zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten) sowie anderen Möglichkeiten einer Partizipation der Rechteinhaber an Nutzungshandlungen (z.B. erweiterte Geräteabgabepflicht) gestellt.
Prof. Sieber vertritt die Auffassung, dass die neuen Kopiertechniken von Personal Computern und die Distributionstechniken des Internets vor allem für die Software-, Audio und Videoindustrie existenzbedrohend seien und dass der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Schutz der Rechteinhaberverpflichtet sei. Im Hinblick auf die Reform des Urheberrechtsgesetzes und einen Ausbau des strafrechtlichen Schutzes werden im Gutachten unter anderem die folgenden "Bausteine" vorgeschlagen:
- Über die zivilrechtlichen Änderungen der §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a, 52 Abs. 1 S. 1 UrhG-E hinaus sollte eine Beschränkung der zulässigen Privatkopien nach § 53 Abs. 1 UrhG auf die Fälle der Nutzung rechtmäßiger Vorlagen stattfinden.
- Die Erstellung von Privatkopien gem. § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG durch andere Personen sollte auf Fälle beschränkt werden, in denen der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine rechtmäßige Kopiervorlage liefere.
- Die Rechteinhaber sollten verbesserte Möglichkeiten erhalten, zivilrechtlich gegen Raubkopierer vorzugehen (insb. durch Auskunftsansprüche im Hinblick auf das "Ob" einer Rechtsverletzung und pauschalierte Schadensersatzklagen).
- Die Strafnormen des § 108b UrhG-E sollten redaktionell und inhaltlich überarbeitet werden, einschließlich der Klarstellung, dass wirksame technische Maßnahme i.S. dieses Tatbestandes nur ein bestimmtes technisches Schutzniveau erforderten.
- Die Privilegierung des Handelns "zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen" in § 108b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 95a Abs. 1 UrhG-E und sollte abgeschafft und ersetzt werden durch die Privilegierung z.B. von Handlungen, die ausschließlich auf den Gewinn von Erkenntnissen über Schutzmechanismen und nicht auf die Verbreitung oder Nutzung der geschützten Inhalte zielten.
- Die im Ansatz verfehlten Vorschriften über die Verbreitung von Tools, anderen Hilfsmitteln und Dienstleistungen zur Umgehung von Schutzmechanismen im ZKDSG und im Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft sollten vollständig neugeregelt werden unter Verzicht auf das Erfordernis des gewerblichen oder gewerbsmäßigen Handelns und unter besonderer Berücksichtigung der "Dual-use-Problematik" mit Hilfe von subjektiven Absichtsmerkmalen. » Weiter