von: Stefan Labesius
Mit seinem Urteil vom 19. Juli 2012 (Az. I ZR 70/10 – M2Trade) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Gelegenheit genutzt, wesentliche Fragen zum Fortbestand von Lizenzrechten für das Immaterialgüterrecht zu beantworten. Gegenstand des Verfahrens war im Kern einerseits die Frage zum Verhältnis von urheberrechtlichem Nutzungsrecht und dem zugrunde liegenden Lizenzvertrag sowie andererseits die Frage der Abhängigkeit von Hauptlizenz und einer etwaigen Unterlizenz. Damit verknüpft war - andererseits - die Frage, welche Ansprüche der Hauptlizenzgeber gegen den Hauptlizenznehmer auf Grund einer wirksamen Unterlizenzierung geltend machen kann, wenn die Hauptlizenz weggefallen ist. » Weiter