Rechtsstreit um Veränderbarkeit von GPL-Software in der FritzBox

Von: Prof. Dr. Axel Metzger
 
In einer Klage des FritzBox-Herstellers AVM gegen den Anbieter von Kinderschutzsoftware Cybits vor dem Landgericht Berlin steht die GNU General Public License, Version 2, auf dem Prüfstand. Es geht dabei um die Frage, ob der Hersteller eines Embedded-Gerätes Dritten verbieten kann, eine Software anzubieten, mit der Erwerber einer FritzBox die unter der GPL lizenzierten Softwarekomponenten in veränderter Form auf das Gerät aufspielen können. 

 
Der Klage (Hauptsacheverfahren) vor dem Landgericht Berlin war ein Verfügungsverfahren (Az. 24 U 71/10) vorangegangen, in dem das Kammergericht in Berlin die ursprüngliche Verbotsverfügung des Landgerichts wesentlich eingeschränkt hat. Das entsprechende Urteil des Kammergerichts verbietet den Vertrieb der Software von Cybits nur noch insoweit, als damit Fehlfunktionen bei der FritzBox ausgelöst werden (z.B. fehlerhafte Anzeige einer bestehenden Internetverbindung), die dem Hersteller AVM zugerechnet werden könnten. Dies stelle ein wettbewerbswidriges Verhalten dar, das gem. § 3 Abs. 1 UWG verboten sei. 
Das Kammergericht hat allerdings durchblicken lassen, dass es den Tenor des erstinstanzlichen Urteils auch deswegen für zu weitgehend hält, weil er sich nicht nur auf proprietäre Eigenentwicklungen von AVM bezieht. So heißt es in den Urteilsgründen:
 
„Hinzu kommt, dass die Antragstellerin in ihren Routern unstreitig auch Open-Source-Software verwendet, die Zugrundelegung der Auffassung der Antragstellerin hätte hier zur Folge, dass die Antragstellerin Dritten auch die Abänderung – und weitere Handlungen aus dem Katalog des § 69c UrhG – der von ihr verwendeten und ihr nur unter Open-Source-Lizenzen lizenzierten Open-Source-Software untersagen lassen könnte.“
 
Allerdings stützt das Kammergericht seine Begründung nur darauf, dass AVM keine Verletzung eigener Urheberrechte hinreichend dargelegt habe. Offen gelassen wurde die Frage, ob dann, wenn AVM beweisen kann, dass im Hinblick auf die in der Firmware enthaltenen Programme die Voraussetzungen für ein Sammelwerk gem. § 4 Abs. 1 UrhG vorliegen, eine Veränderung der GPL-Bestandteile verboten werden könnte. Denn die Auswahl und Anordnung von einzelnen Programmen in einem größeren Kontext kann selbst wieder eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und urheberrechtlich schutzfähig sein. Damit stellt sich die Folgefrage, ob der Urheber des Sammelwerkes die Änderung dieses Sammelwerkes und damit auch der darin enthaltenen GPL-Komponenten verbieten kann. Angesichts der Reichweite der Copyleft-Klausel in Ziffer 2 GPLv2 würde dies aber verwundern. Denn dort wird explizit auf Sammelwerke („collective works“) Bezug genommen, die eben nicht zur einer Beschränkung der GPL-Freiheiten geltend gemacht werden soll:
 
„Thus, it is not the intent of this section to claim rights or contest your rights to work written entirely by you; rather, the intent is to exercise the right to control the distribution of derivative or collective works based on the Program.“
 
In dem Hauptsacheverfahren ist ein Versäumnisurteil (Az. 16 O 255/10) am 7. September 2010 ergangen, in dem Cybits wieder in einem sehr weiten Umfang die Verbreitung seiner Software verboten wird. Die Entscheidung ist also nur einen Tag nach der Entscheidung des Kammergerichts ergangen und als Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren, so dass davon ausgegangen werden kann, dass das Landgericht die Rechtsauffassung der höheren Instanz nicht berücksichtigen konnte. Es bleibt damit abzuwarten, ob das Landgericht in dem anstehenden Einspruchsverfahren die relevanten Rechtsfragen zur GPL behandeln wird. Dies dürfte weit über den konkreten Rechtsstreit hinaus für den gesamten Embedded-Markt von Bedeutung sein. Denn wenn die Hersteller von Hardware mit Betriebssystemen wie Linux oder Android jegliches Aufspielen von veränderten Programmversionen rechtlich unterbinden könnten, würde die freie Nutzbarkeit erheblich beschränkt.
 
Harald Welte von gpl-violations.org ist wohl auch deswegen - wie in dem Verfügungsverfahren - dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten. Weitere Informationen dazu finden sich in dem Blog von Harald Welte und auf einer Informationsseite der FSF Europe.