von: Stefan Labesius
In einer neuen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zur Patentfähigkeit von Software präzisiert und im Ergebnis wesentlich erweitert. In seinem Beschluss vom 22. April 2010 (Az. Xa 20/08 – dynamische Dokumentengenerierung) kommt das Gericht nun zum Ergebnis, dass der Einsatz von Software prinzipiell technischen Charakter im Sinne des Patentrechts besitzt und damit schutzfähig ist. Gegenstand des Verfahrens ist die Patentanmeldung DE 102 32 674, die ein technisches Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente (z.B. HTML oder XML) zwischen Client und einem in seinen Ressourcen limitierten Server beschreibt. Das Verfahren ermöglicht eine dynamische Erzeugung strukturierter Dokumente aus Vorlagedokumenten, die in einer Script- oder scriptähnlichen Sprache wie Java Server Pages abgefasst sind, auch auf Servern, auf denen mangels ausreichender Kapazitäten keine vollständige Scriptsprachen-Laufzeitumgebung installiert werden kann. » Weiter