Von Dr. Julia Küng
Wie jetzt durch eine Pressemeldung des Unternehmens usedSoft bekannt wurde, hat das Landgericht Hamburg (mit Urteil vom 29.06.2006, 315 O 343/06) die einstweilige Verfügung, mit der usedSoft verboten wurde, den Verkauf von „gebrauchten“ Softwarelizenzen zu bewerben, aufgehoben.Das Gericht erkennt keine Verletzung von Urheberrechten von Microsoft, sondern kommt zum Ergebnis, dass Microsoft durch den Abschluss von Volumenlizenzverträgen (zB Select-Verträgen) die Kontrolle über diese Lizenzen verliert und es usedSoft gestattet ist, diese aufzukaufen und weiterzuveräußern. Damit entschied das LG Frankfurt anders als das LG München I am 19.01.2006 (Az: 7 O 23237/06) und das OLG München am 03.08.2006, die usedSoft den Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen in dem von ihnen zu entscheidenden Fall untersagt haben. Aus juristischer Sicht ist die Entscheidung besonders interessant, weil Dreh- und Angelpunkt die - stark umstrittene - Anwendbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes auf die unkörperliche Software-Überlassung ist, für die sich das LG Hamburg entschieden hat. » Weiter