Joomla! Schaustück zur Auslegung von Ziffer 2 b) GPL

Von Dr. Axel Metzger
 
Der Streit um proprietäre Templates für das GPL-lizenzierte freie Content Management System Joomla! liefert gegenwärtig ein interessantes Beispiel für die Auslegung von Ziffer 2 b) GPL. Die Hintergründe des Streits zwischen proprietären Anbietern und dem freien Datenbankprojekt sind bei Oliver Diedrich auf “heise open“ nachzulesen. Das Projekt wehrt sich, gegenwärtig noch außergerichtlich, gegen proprietäre Erweiterungen, die von Unternehmen für das CMS-System angeboten werden. Joomla! steht auf dem Standpunkt, es handele sich insoweit um „derivative works“ im Sinne von Ziffer 2 b) GPL mit dem Ergebnis, dass diese ebenfalls alleine nach den Bestimmungen der GPL verbreitet werden dürften. Die Anbieter der Templates sehen das, wie zu erwarten, anders.

Hintergrund:

Die Auslegung von Ziffer 2 b) GPL ist eine der schwierigsten und in der Praxis bedeutsamsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Open Source Software, insbesondere GPL-Software. Version 2 der GPL kombiniert hierbei zwei Regelungsansätze. Zum einen wird auf den urheberrechtlichen Begriff des „derivative work“ Bezug genommen, zum anderen wird der gesetzliche Maßstab durch weitere Regelungen am Ende von Ziffer 2 GPL modifiziert. Leider sind diese zusätzlichen Kriterien nicht ganz widerspruchsfrei und auch ansonsten nicht leicht zu verstehen, so dass es kaum verwundert, dass man im Einzelfall zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen kommen kann.
Die Fallkonstellation von Joomla! betrifft hierbei einen der wirklichen Grenzfälle. Bei den Templates handelt es sich nicht um bloße Bearbeitungen des vorbestehenden Codes, sondern um eine Kombination zuvor existierender Bestandteile und neuer Module. In diesem Bereich kommt es grundsätzlich darauf an, ob alter und neuer Code als Teil eines „Ganzen“ im Sinne von Ziffer 2 Unterabsatz 3 Satz 3 anzusehen ist. Dort heißt es: „If identifiable sections of that work are not derived from the Program, and can be reasonably considered independent and separate works in themselves, then this License, and its terms, do not apply to those sections when you distribute them as separate works. But when you distribute the same sections as part of a whole which is a work based on the Program, the distribution of the whole must be on the terms of this License, whose permissions for other licensees extend to the entire whole, and thus to each and every part regardless of who wrote it.“ Legt man die technischen Beschreibungen eines typischen Templates zugrunde, so wie sie das Joomla! Projekt beschreibt, so scheinen in der Tat gute Argumente für das Eingreifen der Copyleft-Klausel zu sprechen. Offenbar enthalten typische Template Packages eine Reihe von Komponenten des unter der GPL lizenzierten Joomla! CMS-Systems, die gemeinsam mit dem Template aufgerufen und ausgeführt werden. Dies deutet darauf hin, dass es sich sowohl im Hinblick auf die technische Verknüpfung von Datenbanksystem und Template als auch im Hinblick auf inhaltlich-funktionale Kriterien um eine Einheit und damit um eine "derivate work" im Sinne der Lizenz handelt.
Dennoch ist es denkbar, dass proprietäre Erweiterungen geduldet werden müssen. Denn das Joomla!-Projekt ist offenbar in den eigenen FAQ davon ausgegangen, dass proprietäre Templates und Extensions nicht unter der GPL lizenziert werden müssen. Daraus könnte sich unabhängig von der Interpretation der GPL selbst ein Vertrauensschutz für Entwickler solcher proprietären Erweiterungen ergeben. Eine andere Frage ist wiederum, ob damit die GPL unzulässig verändert wurde. Denn dort heißt es: "Everyone is permitted to copy and distribute verbatim copies of this license document, but changing it is not allowed."
In diesem Zusammenhang ist von Interesse, dass der "Last call draft" der GPL Version 3 eine deutliche Verschlankung der Copyleft-Klausel vorsieht.

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