Das Informationsfreiheitsgesetz ist da - und Streit um die Gebühren

Hintergrund:

Bei der Bemessung der Gebühren mögen zwei Aspekte eine Rolle gespielt haben: Erstens wurde sie nicht vom Parlament, sondern gem. § 10 Abs. 3 S. 1 IFG vom Bundesinnenminister erlassen - und typischerweise gehört ein Innenministerium nicht zu den stärksten Förderern der Informationsfreiheit. Zweitens führte die zeitliche Komponente dazu, dass die Gebührenordnung vom Innenminister der nachfolgenden Großen Koalition erlassen wurde, und dieses Ministerium nun bei der CDU - die vor einem halben Jahr noch gegen das IFG war - liegt.

§ 10 Abs. 1 des IFG schreibt zu den Gebühren vor: „Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.“ Dies wurde im Wesentlichen durch die Informationsgebührenverordnung umgesetzt, jedoch unterscheidet sich die Verordnung im Detail von § 10 Abs. 1 IFG. Denn nach Teil A, Nr. 1.1 des Gebührenverzeichnisses sind zugunsten des Antragsstellers alle - also nicht nur die einfachen - mündlichen Auskünfte gebührenfrei. Insofern mag es ein erster Ansatz sein, auch für komplizierte Anfragen zunächst nur eine mündliche Antwort zu beantragen. Damit ist der Antragsteller zumindest vor überraschend hohen Kosten gefeit, und wenn die mündliche Antwort hinsichtlich Verbindlichkeit oder Qualität nicht ausreicht, sollte die Behörde anschließend zumindest den Aufwand für die Antwort und damit auch die Kosten verbindlich angeben können.

Sofern es sich nicht nur um einfache Auskünfte handelt, liegt die Gebühr für eine schriftliche Auskunft zwischen 30 und 250 Euro. Falls für die Behörde ein „deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht“ (insbesondere durch das Schwärzen von Daten), liegt der Spielraum zwischen 60 und 500 Euro. Allerdings kann nach § 2 der Gebührenverordnung die Gebühr (nicht aber die Auslagen) um die Hälfte gekürzt werden oder ganz entfallen, wenn Gründe der Billigkeit oder ein öffentliches Interesse besteht.

Inwieweit die konkreten Gebühren innerhalb der Gebührenspannen im Einzelfall ermessensfehlerfrei festgelegt werden, wird erst die Praxis zeigen. Laut § 10 Abs. 2 IFG sind dabei die Gebühren „auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 [des IFG] wirksam in Anspruch genommen werden kann.“ Zu befürchten ist jedoch, dass die Behörden in vielen Fällen, in denen geheime Daten geschwärzt werden, auf den Gebührenspielraum des Teil A Nr. 1.3 (60 bis 500 Euro) zurückgreifen und einfachheitshalber eine sog. Mittelgebühr von 280 Euro [=(60+500):2] ansetzen.

Immerhin bleibt die Möglichkeit, dass die Gebührenverordnung rechtswidrig ist: Zum einen könnte die Gebührenverordnung durch die extremen Gebührenspielräume zu unbestimmt sein - zum Beispiel liegt das Gebührenfenster für eine Einsichtnahme nach Teil A Nr. 3 bei 15 bis 500 Euro. Und zum anderen ist nach der Gebührenverordnung eine einfache Auskunft nur dann gebührenfrei, wenn sie allenfalls mit der Herausgabe von wenigen Abschriften einhergeht. Nach § 10 Abs. 1 IFG (siehe oben) muss hingegen eine einfache Auskunft einschließlich aller Abschriften auch dann gebührenfrei sein, wenn sie mit zahlreichen Abschriften einhergeht.