Europäische Gemeinschaft überprüft bisherige Urheberrechtspolitik

Von Dr. Axel Metzger
 
Die Europäische Kommission hat alle interessierten Parteien eingeladen, sich bis zum 31.10.2004 mit Eingaben und Stellungnahmen an einer Überprüfung der bisherigen Politik der Gemeinschaft im Bereich des Urheberrechts zu beteiligen. Als Grundlage für die Diskussion wurde ein Arbeitspapier der Kommission veröffentlicht, welches Rückschlüsse auf die Erwartungen an den Konsultationsprozess zulässt. Danach scheint die Kommission in erster Linie auf punktuelle Änderungen der beiden Richtlinien zu Software aus dem Jahr 1991 und zu Datenbanken aus dem Jahr 1996 zu zielen, angestrebt wird hier offenbar eine Ausweitung einzelner Schrankenvorschriften. Die Kommission wirft aber auch grundlegende Fragen des Urheberrechts auf. Die Interessenvertreter der Medienindustrien werden die Gelegenheit wahrnehmen, eine weitere Verstärkung des Investitionsschutzes zu fordern. Es darf mit Spannung erwartet werden, in welchem Umfang und in welchen Koalitionen sich die Kritiker der bisherigen Politik der Expansion des geistigen Eigentums zu Wort melden. Das ifrOSS wird sich mit einer Stellungnahme an der Konsultation beteiligen.

Hintergrund:

Die Frage nach der politischen Verantwortlichkeit für das Urheberrecht ist nicht ganz leicht zu beantworten. Die Grundsatzentscheidungen fallen seit vielen Jahren auf der globalen Ebene - quasi unbemerkt von einer breiteren Öffentlichkeit. Nur wer TRIPS (1994) und die WIPO-Verträge (1996) aufmerksam gelesen hat, vermag die Herkunft mancher Urheberrechtsreform der letzten Jahre richtig zu beurteilen. Hierher rühren der rechtliche Schutz für DRM, die Gleichsetzung von Software mit Literatur - und die daraus resultierenden Schutzdauer von 70 Jahren "post mortem auctoris" -, der berühmte Dreistufentest usw. In den verbleibenden nicht ganz unerheblichen, Spielräumen betätigt sich seit Anfang der 90er Jahre und in zunehmendem Tempo die Europäische Gemeinschaft. Seit der Computerprogrammrichtlinie aus dem Jahr 1991 sind mittlerweile 7 weitere Richtlinien im Urheberrecht zu verzeichnen. An der zurecht beklagten einseitigen Expansion des geistigen Eigentums zu Gunsten der Verwerter und zu Lasten der Nutzer, der Urheber und des Wettbewerbs trägt "Brüssel" also zumindest eine Mitverantwortung. Wo die Europäische Gemeinschaft Platz für eine nationale Urheberrechtspolitik der Mitgliedstaaten lässt, beginnt schließlich die Verantwortung Berlins. Alle am Urheberrecht Interessierten blicken gegenwärtig gespannt nach Berlin, der Referentenentwurf zum "Zweiten Korb" ist für September angekündigt. Man sollte sich dennoch etwas Luft für den nun anlaufenden Konsultationsprozess auf europäischer Ebene aufsparen.
Das Arbeitspapier der Kommission wirft zwei Gruppen von Fragen auf. Es findet sich allerdings auch mehrfach der Hinweis auf den nicht-abschließenden Charakter des Papiers. Dementsprechend werden in den Stellungnahmen auch alle anderen Fragen zur Ausrichtung der europäischen Urheberrechtspolitik erörtet werden. Der genauere Blick in das Arbeitspapier lohnt dennoch, da sich hier ablesen lässt, in welche Richtung die Kommission - jedenfalls gegenwärtig - tendiert.
Der erste Fragenkomplex betrifft im Kern die beiden Richtlinien zu Software (1991) und Datenbanken (1996). Bekanntlich sind in den Richtlinien nur marginale Schrankenvorschriften zugunsten der Verbraucher vorgesehen. Es ist keine Übertreibung, wenn man sagt, dass die zusätzlichen technischen Möglichkeiten bei digitalen Speicher- und Übertragungsmedien zu einer fast vollständigen Entrechtung des Nutzers geführt haben. Der Nutzer digitaler Inhalte könnte zwar mehr mit dem Werk anfangen, er darf aber deutlich weniger als der Nutzer analoger Inhalte. Die beiden Richtlinien lesen sich wie ein totaler Sieg der Industrielobbies. Die Kommission fragt, ob hier mit Blick auf den weiterreichenden Schrankenkatalog der Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft aus dem Jahr 2001 nicht eine stärkere Berücksichtigung der Verbraucherinteressen notwendig ist. Die - vorläufigen! - Antworten im Arbeitspapier sind zwar überwiegend negativ, gleichwohl ist es bemerkenswert, dass die Fragen überhaupt gestellt werden. Wer sich für eine Stärkung der Nutzerinteressen im Urheberrecht einsetzt, sollte die seltene Gelegenheit wahrnehmen und sich für eine Neubewertung des Interessenausgleichs im Urheberrecht stark machen. Es bestehen keine überzeugenden Gründe, den Nutzer digitaler Inhalte schlechter zu stellen.
Die Kommission bleibt aber nicht stehen bei diesem eher vorsichtigen Öffnen der Tür. Vielmehr finden sich auch Fragen zu den Grundprinzipien des Urheberrechts. Es wird gefragt, ob eine Harmonisierung des Schutzmerkmals der "Individualität" wünschenswert wäre. Dieses Merkmal ist deswegen so bedeutsam, da das Urheberrecht vor allem anhand dieses Merkmals "schutzfähige" von "nicht-schutzfähigen" Inhalten scheidet; und was als nicht-schutzfähig angesehen wird, ist im Grundsatz dem freien Wettbewerb überlassen. Freilich lehnt man bei der Kommission hier zur Zeit ein Tätigwerden ab. Gleiches gilt für die erste Inhaberschaft des Urheberrechts in Arbeitsverhältnissen, das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Erschöpfung. Dass diese Fragen überhaupt gestellt werden, sollte dennoch als Aufforderung verstanden werden, die Kommission von der Notwendigkeit eines Tätigwerdens zu überzeugen. Denn was wäre die Alternative? Eine einseitige Konzentration auf die wirtschaftlich wichtigsten Einzelfragen? Die letzten Jahre haben zu deutlich gezeigt, dass bei einer solchen Ausrichtung der europäischen Urheberrechtspolitik die Interessen der Urheber, der Verbraucher und der Wettbewerber nur unzureichend berücksichtigt werden. Wer punktuell immer wieder nur das eine Rad verstärkt und modernisiert, darf sich nicht wundern, wenn der Wagen insgesamt auf Abwege gerät.