OLG München erklärt den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen für rechtswidrig

Von Dr. Julia Küng
 
Das OLG München hat mit Urteil vom 03.07.2008 (Az. 6 U 2759/07) eine Entscheidung des LG München (Az. 7 O 7061/06) bestätigt, wonach es nicht zulässig ist, „gebrauchte“ Softwarelizenzen weiterzuverkaufen und die Lizenzkäufer zum Download der aktuellen Softwareversion von der Homepage der Inhaberin der Rechte an der Software zu veranlassen.

Hintergrund:

Das beklagte Unternehmen UsedSoft GmbH handelt mit sogenannten „gebrauchten Lizenzen“. Darunter ist zu verstehen, dass eine von einem Lizenzinhaber (Softwarebesitzer) nicht mehr benötigte Softwarelizenz gekauft und an jemand anderen weiterverkauft wird. Im konkreten Fall veranlasste die Beklagte ihre Lizenzkäufer, die aktuelle Version der Software nach dem Lizenzkauf von der Homepage der Klägerin herunterzuladen, soweit diese nicht bereits im Besitz der (aktuellen Version der) Software waren. Die Klägerin, als Rechteinhaberin an der Software, vertrat die Auffassung, das von der Beklagten praktizierte Angebot von "gebrauchten" Lizenzen verletze ihre ausschließlichen Rechte.

Diese Rechtsauffassung wurde sowohl vom Landgericht München I als auch vom OLG München mit folgender Argumentation bestätigt: Nach § 69 c Nr. 1 UrhG sei die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung eines Computerprogramms dem Rechtsinhaber vorbehalten. Die Beklagte veranlasse ihre Kunden im Rahmen des von ihr unterhaltenen Vertriebsmodells, die aktuelle Version der Software der Klägerin von der Homepage der Klägerin herunterzuladen. Dies stelle eine dem Rechtsinhaber vorbehaltene Vervielfältigung dar, zumal zum einen auf dem Server des Kunden und zum anderen im Arbeitsspeicher dessen Rechners eine rechtsrelevante Vervielfältigung entstehe.

Eine rechtliche Basis für diese Vorgänge sahen die Gerichte nicht gegeben: Weder könnte sich die Beklagte gebrauchte Lizenzen wirksam übertragen lassen noch gebe es gesetzliche Grundlagen, die das Lizenzvertriebsmodell der Beklagten rechtfertigen würden. Die Übertragung von Nutzungsrechten setze nach § 34 Abs. 1 S. 1 UrhG nämlich die Zustimmung des Urhebers voraus. Die Klägerin habe aber den Erwerbern der Software nur nicht weiter abtretbare, einfache Nutzungsrechte an der Software eingeräumt, weshalb die Übertragung an die Beklagte nicht wirksam erfolgt sei. Die Beklagte könne sich jedoch auch nicht erfolgreich auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten in Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke des Computerprogramms weiterverbreitet werden dürfen. Eine direkte Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auf den vorliegenden Sachverhalt scheide aus, zumal die Beklagte gerade keine (körperlichen) Vervielfältigungsstücke der Software der Klägerin verbreite, die die Klägerin selbst in Verkehr gebracht hätte.

Aber auch eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes sei hier nicht möglich, weil diese voraussetze, dass das Gesetz eine "Lücke" aufweise, was nicht der Fall sei. Die Möglichkeit des Downloads von Software sei nämlich bereits seit längerer Zeit weithin bekannt und der Gesetzgeber habe trotzdem keinen Anlass gesehen, eine entsprechende Regelung für die Online-Übertragung von Software einzufügen. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass nicht beabsichtigt war, diese Fallgruppe der unkörperlichen Softwareverschaffung dem Erschöpfungsgrundsatz zu unterwerfen.

Erstaunlich ist, dass das OLG München in seiner Entscheidung die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat. Die Rechtslage sei nämlich klar und eindeutig und bedürfe keiner Bestätigung. Ob dies zutrifft, ist zumindest fraglich - so wurden in der Vergangenheit bereits mehrere Urteile gefällt, die den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen als nicht rechtswidrig beurteilt haben (zB LG Hamburg, Az. 315 O 343/06, OLG Hamburg, Az. 5 U 140/06). Dementsprechend hat das beklagte Unternehmen in seiner Pressemeldung bereits angekündigt, einen Antrag auf Zulassung der Revision zu stellen.