Urteil gegen Skype rechtskräftig

Von Dr. Julia Küng
 
Das im Juli 2007 vom Landgericht München I gefällte Urteil, wonach das für Internet-Telefonie bekannte Unternehmen Skype Technologies SA durch den über seine Website erfolgten Vertrieb eines VOIP-Telefons die GNU GPL 2.0 verletzt hatte, ist nun rechtskräftig. Die von der Skype Technolgies SA gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vergangene Woche zurückgenommen.

 

Hintergrund:

Der Gründer und Betreiber von gpl-violations.org, Harald Welte, hatte gegen die in Luxemburg ansässige Skype Technologies SA vor dem Landgericht München I eine einstweilige Verfügung mit dem Argument erwirkt, dass diese das Freie Software enthaltende VOIP-Telefon SMCWSPK-100 in GPL-widriger Weise auf ihrer Website anbiete. Streitgegenständlich war im Verfahren insbesondere die Frage, ob es den Anforderungen der GPL genügte, in einem Beiblatt zum Telefon darauf hinzuweisen, dass das Telefon Software enthält, die unter der GNU GPL oder LGPL steht und welches neben dem Hinweis auf das Bestehen von Urheberrechten und eines Haftungsausschlusses darüber informierte, wo im Internet der Source Code und die Lizenztexte abrufbar waren. Das Landgericht München I erachtete dieses Beiblatt als nicht lizenzkonform und verurteilte die Skype Technolgies SA in der Folge dazu, es zu unterlassen, an der Verbreitung des genannten Telefons ohne lizenzgebührenfreie Mitlieferung des Sourcecodes und ohne Beifügung des Lizenztexts der GPL mitzuwirken. (vgl zu Details die NdW des ifrOSS vom 24.07.2007).

Die Skype Technologies SA legte gegen dieses Urteil Berufung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, die GPL verstoße gegen deutsches Kartellrecht und AGB-Recht, weshalb sie nicht rechtsgültig sei. Außerdem würde der Verweis auf eine Website mit dem Lizenztext und Source Code genügen. Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts München gab jedoch in der mündlichen Verhandlung letzter Woche zu verstehen, dass diese Argumentation für die Skype Technolgies SA nicht zielführend sein konnte. Fingiert man nämlich den Wegfall der GPL, hätte überhaupt keine Rechteeinräumung an die Skype Technologies SA stattgefunden und diese wäre erst recht nicht befugt gewesen, die im VOIP-Telefon enthaltene Software zu vertreiben. In der Folge zog der Rechtsvertreter der Skype Technolgies SA sein Rechtsmittel zurück, wodurch das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwuchs. Dieses Urteil hat insofern Signalwirkung, als es klarstellt, dass eine ungefähre Einhaltung von Open Source-Lizenzen nicht genügt, sondern dass diese ebenso wie jeder andere Vertrag genau zu befolgen sind. Bemerkenswert ist das Urteil jedoch auch insofern, als mit diesem erstmalig ein ausländisches Unternehmen in Deutschland wegen Verstoßes gegen die GNU GPL verurteilt wurde. Abschließend sei angemerkt, dass das Gerichtsverfahren gegen den Hersteller des streitgegenständlichen Telefons, SMC Networks, zwischenzeitlich außergerichtlich bereinigt wurde.