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Erneute Klage wegen GPL-Verletzung in den USA (16.12.2009)
Von: Benjamin Roger
Das Software Freedom Law Center (SFLC) hat gegen 14 Unternehmen Klage wegen Urheberrechtsverstößen erhoben. Diese sollen in unterschiedlichen Haushaltsgeräten das Programm busybox (eine kompakte Sammlung von Unix-Werkzeugen) eingesetzt haben, ohne die Bedingungen der Lizenz (GPL v2) einzuhalten. Die Klage ähnelt stark denjenigen, die bereits gegen andere Firmen erhoben wurde, und die ihrerseits alle durch Vergleich erledigt wurden.
Hintergrund:
Die Klage auf Schadensersatz und Unterlassung der GPL-widrigen Verhaltensweisen wurde in New York vom SFLC als Prozessvertreter der Software Freedom Conservancy eigereicht. Diese wiederum vertritt die Entwickler zahlreicher Open-Source-Projekte u.a. bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Ähnlich wie in früheren Verfahren (etwa gegen Cisco oder Bell und Supermicro) geht es um den Einsatz von GPL-Software in Haushaltsgeräten für den Massenmarkt, ohne dass der Hersteller den Quellcode zur Verfügung stellt. Solche Sachverhalte nehmen nach der Beobachtung von Bradley M. Kuhn, Vorsitzender der Software Freedom Conservancy, stark zu. Denn in nahezu jedem Gerät arbeite heutzutage ein rudimentärer Computer, und GNU/Linux-Lösungen, insbesondere das kompakte busybox, seien für diese Zwecke ideal geeignet.
Kuhn erläutert auch, wie die verbreitete Missachtung der GPL durch seine Organisation gehandhabt wird: ganz ähnlich der Vorgehensweise der FSF (vgl. etwa die Nachrichten der Woche vom 05.11.2007 und 25.05.2009, zur Strategie diesen Artikel von Eben Moglen) ist das Ziel, möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Nur wenn sich das Unternehmen, dem eine GPL-Verletzung vorgeworfen wird, nicht kooperativ zeigt, soll Klage erhoben werden. Auch dann, so zeigt die Erfahrung, läuft alles auf einen gerichtlichen Vergleich hinaus, wie etwa zuletzt im Verfahren gegen Supermicro, so dass aus den USA bis heute kein Urteil vorliegt, das Wirksamkeit und Reichweite der GPL klären könnte (vgl. aber auch die Anerkennung von Open-Source-Lizenzen in der Sache Jacobsen v. Katzer).
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Gemeinschaftspatent passiert EU-Ministerrat (07.12.2009)
Von: Dr. Julia Küng
Am 04.12.2009 hat sich der Rat der Europäischen Union auf die grundlegenden Eckpunkte für ein Gemeinschaftspatent geeinigt (Einigung).
Mittels des Gemeinschaftspatents soll es Unternehmern möglich werden,
über eine einzige Patentanmeldung ein Patent für die gesamte
Europäische Union zu erlangen. Eine Reihe wichtiger Punkte konnte
bereits geklärt werden, einige sind jedoch noch offen, so etwa die seit
Jahren diskutierte Frage, in welchen Sprachen die Anmeldung des
Gemeinschaftspatents erfolgen können soll (diese Problematik soll in
einer eigenen Verordnung gelöst werden). Der nun getroffene
Ministerratsbeschluss wird jetzt zur weiteren Beratung dem EU-Parlament
vorgelegt.
Hintergrund:
Was bei Marke und Geschmacksmuster längst gang und gäbe ist, ist
bislang beim Patent nicht möglich: Die Erlangung eines einzigen
Schutzrechts für die gesamte Europäische Union. Derzeit kann ein
Unternehmer zwar über eine „Europäische Patentanmeldung“ Patentschutz
für seine Erfindung in verschiedenen Europäischen Staaten erlangen,
jedoch handelt es sich beim „Europäischen Patent“ nicht um ein
„Gemeinschaftsschutzrecht“, sondern um ein Bündel nationaler
Schutzrechte in all jenen Vertragsstaaten des EPÜ,
die der Anmelder benennt. Die Anmeldung und Erteilung des „Europäischen
Patents“ erfolgen zentral durch das Europäische Patentamt (EPA)
in München, doch geht die Zuständigkeit für das „Patentbündel“
anschließend auf die einzelnen benannten Vertragsstaaten über. In
manchen Staaten ist die Validierung des Patents mit weiteren Kosten
verbunden und auch Jahresgebühren, welche von Staat zu Staat variieren,
werden von den Vertragsstaaten eingehoben.
Das
Gemeinschaftspatent soll dadurch entstehen, dass die EU Vertragspartei
des EPÜ wird. Die EU wäre damit ein Territorialgebiet, welches ebenso
wie die bereits bestehenden Vertragsstaaten (als Ganzes) benannt werden
könnte. Der Vorteil läge in der Einheitlichkeit des Patents sowie den
im Vergleich zu jetzt niedrigeren Kosten für die Erlangung und
Aufrechterhaltung des Patents. Das EPA würde dann auch die Gebühren
einheben und diese teilweise wieder an die nationalen Patentämter
ausschütten.
Weiters sprachen sich die EU-Minister dafür aus,
eine einheitliche Patentrechtsprechung zu schaffen. Wie diese genau
aussehen könnte, wird im kommenden Jahr weiter besprochen.
Was
den zeitlichen Rahmen der Einführung des Gemeinschaftspatents
anbelangt, kommt jedoch wenig Freude auf. So rechnet Jens Gaster von
der Generaldirektion Binnenmarkt in der EU-Kommission damit, dass
durchaus noch acht bis zehn Jahre ins Land ziehen können, bevor das
Gemeinschaftspatent tatsächlich in Kraft ist (vgl Artikel der OÖNachrichten vom 30.11.2009).
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Wissenschaftlicher Dienst informiert Bundestag über Creative Commons (30.11.2009)
Von: Dr. Till Kreutzer
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat eine Kurzexpertise über die CC-Lizenzen (PDF)
erstellt. Hierin werden den Abgeordneten einige grundlegende Begriffe,
Sinn und Zweck sowie Historie und Entwicklung der
Open-Content-Initiative erklärt.
Hintergrund:
Was ist Creative Commons und was bedeutet
das? So könnte die Fragestellung lauten, der die Verfasserinnen des
zweiseitigen Papiers nachgehen sollten. Hierin wird zunächst sehr
anschaulich das CC-Modell und das Prinzip des Lizenzbaukastens erklärt.
Es werden einige Hinweise zum Einsatz der Lizenzen gegeben und
verschiedene prominente Beispielsprojekte aus dem deutschen Raum
genannt (Wikipedia, Netzwelt.de, Bilder des Bundesarchivs und
Fernsehsendungen wie „Elektrischer Reporter“, „Extra
3“ und „Zapp“). Auch Probleme der freien Lizenzen werden kurz
angesprochen, wie vor allem die fehlende Kompatibilität mit dem System
der Verwertungsgesellschaften.
In Bezug auf den Nutzen der Lizenzen äußern sich die
Verfasserinnen positiv: „Beim Nutzer haben die Lizenzen einen hohen
Wiedererkennungswert, da sie durch dem Werk angefügte „Icons“ auf sich
aufmerksam machen. Auf diese Weise ist unmittelbar Rechtssicherheit
darüber gegeben, in wieweit die Inhalte aus dem Netz verwendet werden
dürfen, womit die bislang vor jeder Verwendung notwendige Klärung
dieser Frage mit dem jeweiligen Rechteinhaber entfällt. Damit kann der
Anreiz, ein urheberrechtlich geschütztes Werk legal zu verwenden oder
weiter zu verbreiten deutlich gesteigert werden.” So weit, die
Expertise selbst auch unter einer CC-Lizenz zu veröffentlichen, ist man
aber beim Wissenschaftlichen Dienst offenbar noch nicht.
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Neue Muster-Lizenzvereinbarung zur Implementierung von Spezifikationen (23.11.2009)
Von: Stefan Labesius
Die Open Web Foundation (OWF) hat mit ihrem Open Web Foundation Agreement,
Version 0.9 (OWFa) eine Modellvereinbarung vorgestellt, die eine freie
Implementierung von Web-Spezifikationen sicherstellen soll. Die
Vereinbarung zielt auf eine freie Nutzung von Urheber- und
Patentrechten, mit denen die Spezifikation behaftet ist. In Bezug auf
urheberrechtlich geschützte Elemente räumt das OWFa eine weltweite,
nicht-ausschließliche, unentgeltliche Lizenz ein, die betreffende
Spezifikation u.a. zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu
implementieren (vgl. Pkt. 2.1). Jedoch ist der Lizenznehmer zu Nennung
der Bezeichnung der Spezifikation in einem abgeleiteten Werk - einer
neuen Version der Spezifikation - verpflichtet (Pkt.2.2). Auch besteht
die Möglichkeit der Sublizenzierung durch Lizenznehmer, jedoch ohne
eine Verpflichtung, zu den Bedingungen der OWFa zu lizenzieren.
Bei der Frage bestehender Patentrechte sind die Regelungen des
OWFa zweigleisig ausgestaltet. Zum einen statuiert die Vereinbarung
einen Verzicht auf gerichtliche Anspruchsdurchsetzung bei sog.
notwendigen Patentansprüchen (Pkt. 3.1). Darunter sind solche Ansprüche
zu verstehen, die für die Implementierung einer Spezifikation
unerlässlich sind. Insoweit dürfte der Durchsetzungsverzicht als
"Patentlizenz" i.S.d. der GPL v3, Ziffer 11 Absatz 4 anzusehen sein.
Ebenfalls bezieht sich der Durchsetzungsverzicht auf die Herstellung,
die Verwendung, den Verkauf, das Anbieten, den Import oder Vertrieb
eine Implementierung von abgeleiteten Werken, die die betreffende
Spezifikation implementieren.
Zum zweiten gewährt die Vereinbarung aber auch ausdrücklich eine
unentgeltliche Lizenz an sog. notwendigen Patenten zu angemessenen und
nicht-diskriminierenden Bedingungen (Pkt. 3.2). Damit bedarf die
Lizenzeinräumung nicht nur sog. RAND-Bedingungen (reasonable, and
non-discriminatory), sondern sie muss auch für den Lizenznehmer
kostenfrei (royalty-free) erfolgen. Auffällig ist aber, dass insoweit
kein Recht zur Sublizenierung eingeräumt wird.
Sämtliche eingeräumten Lizenzrechte der OWFa sollen aber entfallen,
sobald der Lizenznehmer gegen den Lizenzgeber oder Dritte wegen
Lizenzverletzung aufgrund der Implementierung der betreffenden
Spezifikation gerichtlich vorgeht (vgl. Pkt. 3.1.2.1). Soweit ein mit
dem Lizenzgeber verbundene Einheit ein gerichtliches Vorgehen gegen den
Lizenznehmer anstrengt, gibt der Lizenzgeber sämtliche Rechte, die er
in Bezug auf die Spezifikation erhalten hat, frei (Pkt. 3.1.2.2).
Vorgesehen ist die Verwendung des OWFa zunächst für bereits fertig
entwickelte oder bereits genutzte Spezifikationen. Für neu zu
entwickelnde Spezifikationen hat die OWF angekündigt, eine speziell
hierfür entworfene Contributor License Agreement (CLA) demnächst zu
veröffentlichen. Die CLA soll in Zukunft Voraussetzung für die
Teilnahme an der Entwicklung einer OWFa-lizenzierten Spezifikation
sein.
Hintergrund:
Schon seit vielen Jahren wirft die
Einbeziehung von patentierten Technologien in Standards und
Spezifikationen erhebliche praktische Probleme auf. Zur Illustrierung
sei nur auf eine Reihe von rechtlichen Auseinandersetzungen der
jüngsten Zeit hingewiesen, wie z.B. Nokia./.Apple, Apple./.W3C, IP
Com./.HTC, IP Com./.Nokia.
So besitzen mittlerweile die meisten Standardisierungsorganisationen
eigene Richtlinien zum Umgang mit Immaterialgüterrechten auf Standards
(sog. IPR-Policies), denen es aber an rechtlicher Durchsetzbarkeit
mangelt. Dort ist vorgesehen, dass ein Patentrechtsinhaber gegenüber
der Standardisierungsorganisation erklärt, ein standardbezogenes bzw.
sog. essentielles oder notwendiges Patent zu fairen, angemessenen und
nicht-diskriminierenden Bedingungen an jedermann zu lizenzieren (sog. FRAND-Erklärung),
um den entsprechenden Standard überhaupt nutzbar machen zu können. Die
Frage allerdings, was unter einer fairen, angemessenen Bedingung zu
verstehen ist, beantworten die IPR-Policies in der Regel nicht.
Allerdings sind solche FRAND-Erklärungen in ihrer Handhabung und
Wirkung sehr umstritten. So verleihen sie zumindest nach deutschem
Rechtsverständnis grundsätzlich keinen originären Anspruch auf
Rechteeinräumung unter den jeweiligen Bedingungen (vgl. Landgericht
Mannheim, Urt. v. 27.2.2009, GRUR-RR 2009, 222). Soweit eine solche
FRAND-Erklärung von vornherein nicht auch die unentgeltliche Nutzung
vorsieht, kommt aber auch eine Implementierung der betreffenden
Spezifikation bei Open-Source-Software schon grundsätzlich nicht in
Betracht.
Allerdings sehen eine Reihe sog. IPR-Policies die Möglichkeit einer
unentgeltlichen Lizenzierung eines Standards vor. So verlangen
beispielsweise die Patent-Policies der W3C ausdrücklich, dass
Patentrechte an den von ihr spezifizierten Standards nur unentgeltlich
zu lizenzieren sind. Andere Standardisierer wie z.B. IEEE-SA (IEEE-SA
Standards Boards Bylaws, Pkt. 6.2) oder IETF (RFC 3979, Pkt. 6.5)
bieten zumindest die Alternative einer unentgeltlichen Lizenzierung von
Schutzrechten an. Mit dem nun vorgestellten OWFa liefert die OWF
vertragliche Regelungen für solche Vereinbarungen zwischen
Rechteinhabern und Lizenzsuchern. Somit können die OWFa auch für
Spezifikationen verwendet werden, die bereits zur unentgeltlichen
Nutzung freigeben werden. Der OWFa fehlt im Übrigen auch eine
Definition, was unter angemessen und nicht-diskriminierend zu verstehen
ist. Einen Anhaltspunkt könnte insoweit die Beschreibung der
Diskriminierung nach der GPL v3 Ziffer 11 Abs. 7 liefern.
Die neu gegründete OWF sieht es als ihre Aufgabe an, eine Plattform zur
Entwicklung von community-betriebenen Web-Spezifikationen, die die
Etablierung von Web-Spezifikationen in vielfältigen Bereichen zum Ziel
hat. Der Text der OWFa selbst ist unter der Creative Commons
Attribution 3.0 Lizenz veröffentlicht.
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Microsoft korrigiert GPL-Verletzung in Windows 7 (18.11.2009)
Von: Prof. Dr. Axel Metzger
Microsoft hat Anfang
der Woche bestätigt, dass ein Windows 7 USB/DVD Tool die GPLv2 verletzt
hat. Damit wurden die seit Tagen kursierenden Gerüchte bestätigt.
Zugleich kündigte
der Microsoft Open Source Community Manager Peter Galli an, dass man
den Quelltext für das Modul in der nächsten Woche gemäß den
Bestimmungen der GPLv2 veröffentlichen werde.
Hintergrund:
Der Vorgang ist zugleich alltäglich und erstaunlich. Er ist alltäglich,
weil Unternehmen häufig unbeabsichtigt Verletzungen der GPL oder
anderer freier Softwarelizenzen begehen und diese Verletzungen zeitnah
abstellen, sei weil es sie selbst hiervon Kenntnis erlangen, sei es
dass es eines Hinweises durch Dritte bedarf. Bradley Kuhn vom New
Yorker Software Freedom Law Center hatte erst vor wenigen Tagen berichtet,
dass er durchschnittlich eine GPL-Verletzung pro Tag finde oder
mitgeteilt bekomme, dass man sich aber in den allermeisten Fällen
einvernehmlich einige, weil die Unternehmen nach einem entsprechenden
Hinweis die – laut Kuhn in 98% der Fälle unbeabsichtigte - Verletzung
abstellen. Dieses Mal also Microsoft.
Erstaunlich ist der unaufgeregte Umgang mit der Verletzung. Natürlich
sprudeln die Foren von Einträgen, in denen die fehlende Absicht
Microsofts in Zweifel gezogen wird. Niemand verliert gerne ein
liebgewonnenes Feindbild. Die offene Informationspolitik des
Unternehmens nimmt entsprechenden Angriffen aber einiges an
Schlagkraft. Gleiches gilt für die Entscheidung, das fragliche Tool
nicht einfach durch eine geschlossene Lösung zu ersetzen, sondern die
Quelltexte unter der GPLv2 freizugeben. Man darf gespannt sein, wie
sich die „Open Source Community at Microsoft“ in der Zukunft auf das
Klima zwischen der freien Softwarewelt und Microsoft auswirken wird.
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Übernahme durch Oracle: Sorge um Zukunft von MySQL als Open Source (09.11.2009)
Von: Benjamin Roger
Die geplante Übernahme
von Sun durch Oracle nährt die Befürchtung, dass die Entwicklung der
wichtigsten Open-Source-Datenbanksoftware MySQL gebremst werden könnte.
Sun hatte MySQL Anfang 2008 übernommen und weiterhin sowohl als Open
Source (GPL 2.0) als auch unter proprietärer Lizenz vertrieben (sog.
dual licensing). Oracle, der führende Anbieter proprietärer
Datenbanksoftware für große Unternehmen, könnte geneigt sein, MySQL als
potentielles Konkurrentezprodukt "verhungern" zu lassen, so die Sorge
etwa der FSFE.
Hintergrund:
Das dual-licensing-Modell (Überblick)
hatte dazu beigetragen, dass MySQL sowohl kommerziell erfolgreich als
auch in Open-Source-Umgebungen (etwa der Webserver-Lösung LAMP)
relevant ist. Der parallele Vertrieb unter einer proprietären Lizenz
setzt freilich voraus, dass die Autoren dem zustimmen - so dass ein
gemeinschaftliches Modell, wie es bei anderen Open-Source-Projekten
praktiziert wird, ausscheidet, denn eine Vielzahl von Entwicklern würde
sich kaum auf eine Verbreitung unter einer nicht-freien Lizenz einigen.
So wird MySQL intern von etwa 300 Mitarbeitern entwickelt.
In der geplanten Übernahme durch Oracle zeigt sich das Risiko, das
einem solchen Modell innewohnt: sollte das Geschäft zustande kommen,
könnte der neue Eigentümer entscheiden, künftige Entwicklungen der
Software nicht mehr oder nur noch zum Teil unter der GPL zu verbreiten.
Dieses Risiko unterstreicht auch FSF-Gründer Richard Stallman in einem offenen Brief
an EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes. Er führt - für einen
bekennenden Kritiker proprietärer Software-Lizenzen bemerkenswert -
aus, dass das Geschäft mit den proprietären Lizenzen entscheidend sei,
um Gewinne zu generieren, die auch dem Open-Source-Projekt zugute
kommen. Dementsprechend spricht Stallman sich dagegen aus, dass Oracle
auch MySQL übernimt und bezweifelt, dass eine Weiterentwicklung von
MySQL durch die Community ("fork") auf hinreichende Ressourcen
zurückgreifen könnte. Auf der selben Linie fordert die FSFE in einer ausführlichen Darstellung, MySQL an eine unabhängige gemeinnützige Organisation zu übertragen.
Ob die Übernahme von Sun durch Oracle nach einem gescheiterten Versuch,
MySQL im Jahr 2006 zu kaufen, gelingt, wird maßgeblich von der
Entscheidung der EU-Kommission abhängen, die eine wettbewerbsrechtliche
Untersuchung eingeleitet hat.
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Creative Commons Lizenz "non-commercial" sorgt für Rechtsstreit (02.11.2009)
Von: Dr. Till Jaeger
In einem gerichtlichen Verfahren wegen der Verwendung von Modefotos unter der Creative
Commons Lizenz "non-commercial"
in der Burda-Zeitschrift "Young" haben die Parteien den Rechtsstreit
durch einen Vergleich abgeschlossen. So steht weiterhin eine
gerichtliche
Entscheidung in Deutschland zur Durchsetzbarkeit von Creative Commons
Lizenzen aus.
Hintergrund:
Die Fotografin Mary Scherpe lizenziert die überwiegende Zahl ihrer Fotos auf
dem Mode-Blog "quite contrary" unter der
Creative Commons Lizenz "Namensnennung-Keine kommerzielle Nutzung-Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland".
Diese erlaubt die freie Nutzung der unveränderten Bilder, allerdings nur für nicht-kommerzielle Zwecke.
Wie die Fotografin in ihrem Blog berichtet,
hat die Burda Zeitschrift "Young" (inzwischen eingestellt) mehrere
Fotos ohne Namensnennung verwendet. Insoweit wurden die
Lizenzbedingungen der Creative Commons Lizenz offenbar schon unabhängig
von der Frage, was eine "kommerzielle Nutzung" ist, verletzt. Die
daraufhin
angestrengte Schadensersatzklage wurde nunmehr durch Vergleich abgeschlossen.
In der Vergangenheit war es bereits mehrfach zu Streitfällen darum
gekommen, was als kommerziell anzusehen ist oder nicht. Creative
Commons hat erst kürzliche ein Studie vorgestellt, die das Verständnis
der Rechteinhaber und Nutzer empirisch ermittelt hat (vgl. Nachricht der Woche vom 21.09.2009). Auf eine gerichtliche Klärung zur Interpretation der Lizenz wird man allerdings weiterhin warten müssen.
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Open Source wieder im Koalitionsvertrag (26.10.2009)
Von: Dr. Olaf Koglin
Open Source Software hat wieder Erwähnung im Koalitionsvertrag
gefunden. Im Gegensatz zur ersten Erwähnung im Koalitionsvertrag der
rot-grünen Bundesregierung 2002 ("Open-Source-Produkte dürfen nicht
benachteiligt werden") heißt es nun auf Seite 94 des schwarz-gelben
Koalitionsvertrags:
1. Open Source
"Die Informationstechnik des Bundes bedarf der Konzentration,
Standardisierung und Effizienzsteigerung sowie Bündelung vorhandener
Ressourcen. Wir werden hierzu den Beauftragten der Bundesregierung für
Informationstechnik stärken. Wir prüfen, wie die IT des Bundes sich
zukünftig an offenen Standards orientieren und dabei auch
Open-Source-Lösungen berücksichtigen kann."
Abgesehen von dem Zeichen, Open Source und offene Standards im
Koalitionsvertrag zu erwähnen, und der damit dokumentierten positiven
Grundeinstellung bedeutet dies freilich wenig Konkretes: Allein das
Vorhaben einer Prüfung, ob man sich an offenen Standards "orientieren"
kann, ist noch sehr vage. Und ohnehin verwendet die IT des Bundes
natürlich ohnehin bereits offene Standards wie TCP/IP und html für ihre
Web- und Intranetserver.
2. Urheberrecht
Konkreter wird es im Bereich des Urheberrechts. Hier will die
Bundesregierung "zügig die Arbeit an einem Dritten Gesetz zur Regelung
des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („Dritter Korb“)
aufnehmen." (S. 95 f.)
Inhaltlich stellt der Koalitionsvertrag gleich zu Beginn des
urheberrechtlichen Teils die "Schlüsselfunktion" des Urheberrechts "in
der modernden Medien- und Informationsgesellschaft" heraus. Diese
Schlüsselfunktion soll dem Koalitionsvertrag zufolge offensichtlich
hauptsächlich durch Schutz der Rechteinhaber und weniger durch Teilhabe
an der Information (jedoch gibt es ein Programm zur flächendeckenden
Breitbandversorgung, siehe unten) erfolgen:
- "Wir werden das Urheberrecht deshalb
entschlossen weiterentwickeln, mit dem Ziel ein hohes Schutzniveau und
eine wirksame Durchsetzbarkeit des Urheberrechts zu gewährleisten."
- "Das
Internet darf kein urheberrechtsfreier Raum sein. Wir werden deshalb
unter Wahrung des Datenschutzes bessere und wirksame Instrumente zur
konsequenten Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet
schaffen. Dabei wollen wir Möglichkeiten der Selbstregulierung unter
Beteiligung von Rechteinhabern und Internetserviceprovidern fördern."
- "Der
Schutz durch das Urheberrecht ist eine notwendige Voraussetzung für die
Schaffung und für die Verwertung kreativer Leistungen. Wir wollen
deshalb Maßnahmen unterstützen, die das gesellschaftliche Verständnis
für die Bedeutung des Urheberrechts und den Respekt vor fremdem
geistigem Eigentum fördern."
Auch heißt es "Wir werden keine Initiativen für gesetzliche
Internetsperren bei Urheberrechtsverletzungen ergreifen." Dies kann so
interpretiert werden, dass die Bundesregierung in dieser Hinsicht
selbst nicht aktiv tätig werden wird, aber Initiativen von anderer
Seite - namentlich seitens der EU - auch nicht mit Nachdruck
entgegentreten wird.
Interessant ist vor dem Hintergrund der Streitigkeiten um Google News
die "Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage zur
Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet" und "die
Schaffung eines europäischen Wahrnehmungsrechts", für die die neue
Bundesregierung sich einsetzen will. Damit könnte eine weitere
Verwetungsgesellschaft wie die GEMA oder die VG Wort entstehen, die für
die Verwertung von Nachrichten im Internet zuständig ist. Zur
Begründung schreibt der Koalitionsvertrag: "Das System der
Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften mit effizienten und
transparenten Strukturen hat sich bewährt. Wir wollen, dass die
europaweite Lizenzierung durch Verwertungsgesellschaften in Bezug auf
Online-Nutzungen erleichtert wird. Wir werden uns deshalb für
einsetzen."
3. Internetsperren
Eine klare Aussage und vor allem eine deutliche Umkehr gibt es beim
viel kritisierten Gesetzesentwurf zur Sperrung von Kinderpornografie,
dem Zugangserschwerungsgesetz:
"Wir sind uns darüber einig, dass es notwendig ist, derartige
kriminelle Angebote schnellstmöglich zu löschen statt diese zu sperren.
Wir werden daher zunächst für ein Jahr kinderpornographische Inhalte
auf der Grundlage des Zugangserschwerungsgesetzes nicht sperren.
Stattdessen werden die Polizeibehörden in enger Zusammenarbeit mit den
Selbstregulierungskräften der Internetwirtschaft wie der deutschen
Internetbeschwerdestelle sowie dem Providernetzwerk INHOPE die Löschung
kinderpornographischer Seiten betreiben."
Hier ist eine Neuausrichtung der Regierung durch die FDP wohl am
schärfsten zu erkennen: Das von der CDU-Ministerin von der Leyen
forcierte "Zugangserschwerungsgesetz", dessen Entwurf erst im April vom
Kabinett der großen Koalition verabschiedet wurde, ist - zumindest für
ein Jahr - vom Tisch.
4. Flächendeckendes Internet
Die Bedeutung des Internet und der Zugang für breite Teile der
Bevölkerung hat für die neue Bundesregierung - laut Koalitionsvertrag -
große Bedeutung:
"Eine flächendeckende Breitbandversorgung gehört für uns zur
Daseinsvorsorge. Moderne Kommunikationsnetze schaffen verstärkten
Zugang zu Informationen und damit mehr wirtschaftliches Wachstum und
Lebensqualität. Für die Entwicklung von Industrienationen sind sie
daher entscheidend. Wettbewerb, Regulierung und Kooperation sind die
maßgeblichen Säulen für eine zügige Umsetzung der Breitbandstrategie."
Zur Verbesserung der Versorgung nennt die Bundesregierung sechs
Maßnahmen (siehe im Einzelnen S. 96 f.), "um die bislang noch nicht
versorgten ländlichen Gebiete Deutschlands flächendeckend mit
leistungsfähigem Breitband zu erschließen und gleichzeitig den Ausbau
von Hochgeschwindigkeitsnetzen zu beschleunigen."
5. Resume
Nun ist es müßig, bei einem Koalitionsvertrag, der in wenigen Wochen
zusammengeschrieben wurde, immerzu das Fehlen von konkreten Aussagen zu
geißeln. Immerhin gibt es bei der Zugangserschwerung eine eindeutige
Aussage und vor allem eine Umkehr, die die Union im Hinblick auf ihre
Konstanz und Glaubwürdigkeit geschmerzt haben dürfte - und die auf
erfreuliche Weise zeigt, dass die Union für Kritik offen ist (oder
zumindest die FDP hier überzeugen konnte). Vielleicht hängt dies auch
damit zusammen, dass Kanzlerin Merkel kurz nach den Wahlen äüßerte, man
müsse sich mit dem beachtlichen Wahlerfolg der Piratenpartei
auseinandersetzen.
Im Bereich der anstehenden Urheberrechtsreformen wird es, wie ohnehin
geplant, den dritten Korb geben, bei dem neben den altbekannten Themen
(u.a. dem Verlangen nach immer weiterem Schutz und stärkeren
Durchsetzungsrechten der Rechteinhaber) auch Themen wie
Verwertungsgesellschaften, Google News und sicherlich auch Google Books
einfließen werden.
Das ifross freut sich, diesen Prozess - wie seit beinahe einem Jahrzehnt - wieder zu begleiten.
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Europäische Kommission treibt Bücherdigitalisierung in Europa voran (20.10.2009)
Von: Dr. Julia Küng
Die Europäische Kommission
reagiert nun auf ihre Weise auf den „Google Books“-Rechtsstreit in den
USA: In der von den Kommissionsmitgliedern McCreevy und Reding
verfassten „Mitteilung über Urheberrechte in der wissensbestimmten
Wirtschaft“ (vgl Pressemitteilung)
teilt die Kommission mit, dass Europa mit seinem reichen kulturellen
Erbe selbst derart viel Potential für Bücherdigitalisierungen habe,
dass es die diesbezügliche Führungsrolle nicht den USA überlassen
solle. Die jüngsten Anhörungen der Kommission hätten gezeigt, dass die
Genehmigung der „Google Books“-Einigung dazu führen würde, dass die
unzähligen von Google
digitalisierten Werke zwar in den USA für Forscher und Konsumenten
zugänglich wären, nicht aber in Europa. Es sei daher ein dringendes
Anliegen der Kommission, den Menschen in Europa Zugang zu ihrem eigenen
kulturellen Erbe zu verschaffen, jedoch auch europäische Autoren fair
zu bezahlen.
Ein besonderes Anliegen ist es der Kommission, eine
Lösung für die sogenannten „verwaisten“ Werke zu finden. Verwaiste
Werke sind Bücher, deren Rechteinhaber nicht ausfindig gemacht werden
können und deren Zustimmung zur (auch digitalen) Verwertung daher nicht
eingeholt werden kann. Diese verwaisten Werke bilden einen wesentlichen
Bestandteil Europäischer Kulturinstitutionen – die British Library
etwa geht davon aus, dass 40% der von ihr geführten Werke zu dieser
Gruppe zählen. Das Ziel der Kommission ist es, eine EU-weite Lösung zur
Vereinfachung der digitalen Verwendung verwaister Werke zu erarbeiten.
Ein
weiterer Schwerpunkt des Vorhabens der Kommission liegt in der
Verbesserung des Informationszugangs für behinderte, insbesondere
sehbehinderte Menschen. Nach Angabe der Kommission liegen nur 5 % der
europäischen Veröffentlichungen in Formaten vor, die für sehbehinderte
Menschen geeignet sind. Dieses Problem soll unter anderem dadurch etwas
entschärft werden, dass Maßnahmen gesetzt werden, die den
grenzüberschreitenden Handel mit geeigneten Werken fördern, um die
Anzahl der verfügbaren Werke zu erhöhen.
Hintergrund:
Google digitalisiert bereits seit dem Jahr 2004 Bücher - dies obwohl
das Unternehmen von Anfang an nicht über ausreichende Rechte verfügte.
Das hat unter anderem zu einem von der amerikanischen Authors Guild
eingeleiteten Gerichtsverfahren in New York geführt, welches nun durch
eine abschließende Einigung in Form des „Google Book Settlement“
beigelegt werden soll. Der Einigungsentwurf erlaubt Google die
Verwendung der Werke unter bestimmten Voraussetzungen, würde jedoch
nach dem letzten Entwurf nicht nur die amerikanischen Autoren binden,
sondern auch ausländische Rechteinhaber. Rechteinhaber hätten zwar die
Möglichkeit, aus der Einigung „herauszuoptieren“, jedoch kann natürlich
nur derjenige die „Opt Out“-Möglichkeit wahrnehmen, der von ihr weiß.
Bücher, deren Urheber nichts von der Verwendung durch Google wissen
oder deren Urheber unbekannt sind und bleiben (verwaiste Werke), würde
Google dann einfach ohne entsprechende Willenserklärung der
Rechteinhaber verwenden.
Die andere, sehr positive Seite der
Anstrengungen von Google ist jene, dass ein derartiges
Digitalisierungsprojekt natürlich Wissen und Kulturgüter öffentlich
zugänglich macht, welche ansonsten in Gefahr sind verloren zu gehen.
Aus diesem Grund wäre es jedenfalls schade, würde der
Digitalisierungsgedanke im Keim erstickt werden.
Derzeit wird
das „Google Book Settlement“ aufgrund von rechtlichen Einwänden des
amerikanischen Justizministeriums noch einmal überarbeitet. Wie dieses
schlussendlich aussieht, ist noch unklar. Begrüßenswert ist jedoch,
dass Europa diesem Treiben nicht gänzlich untätig zusehen, sondern
ebenfalls zukunftsträchtige Lösungswege für den Umgang mit bestehenden
Werken finden möchte.
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Fair share, Fair search und Transparenz - Verleger Burda stellt Forderungen an Google (14.10.2009)
Von: Dr. Till Kreutzer
Bei einem Treffen der European Federation of Magazine Publishers (FAEP)
am 7. Oktober 2009 hat Hubert Burda, Präsident des Verbandes Deutscher
Zeitschriftenverleger (VDZ), Forderungen der Verlagsbranche gegenüber
Google aufgestellt. Unter anderem verlangte er unter dem Schlagwort
"fair share" für die Presseverlage eine angemessene Beteiligung der
Medienunternehmen an den Erlösen der Suchmaschinenbetreiber aus der auf
journalistischen Content bezogenen Werbung.
Hintergrund:
Laut Pressemitteilung des VDZ betonte Burda in seiner Rede - einmal mehr
- "die große Bedeutung qualitativ hochwertiger journalistischer Inhalte
für die demokratische Öffentlichkeit." Er wies darauf hin, "dass
Medienunternehmen zur Aufrechterhaltung journalistischer Standards auf
ausreichende Erlöse aus ihrer verlegerischen Tätigkeit angewiesen
sind."
Was das mit Google zu tun hat, erschließt sich letztlich erst bei
näherem Hinsehen. Hierbei stößt man auf eine neuerdings mit allerhand
Vehemenz an die Politik herangetragene Forderung der Presseverleger
nach einem eigenen Leistungsschutzrecht. Dies soll offenbar dazu
dienen, neue Ansprüche gegen Google (und andere Dienstleister dieser
Art) zu schaffen, die zum Beispiel ermöglichen könnten, anders als nach
dem Urheberrecht, für die Anzeige von Snippets bei Google-News
Vergütungen verlangen zu können. Damit soll offenbar der
Presseverlagslandschaft durch eine Ausweitung von Schutzrechten unter
die Arme gegriffen werden. Diese hat für die zukunftsträchtige
Online-Verwertung ihrer Inhalte bislang keine tragfähigen
Geschäftsmodelle gefunden. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit
diesem Thema findet sich in dem Artikel Faszination des Mystischen - Zu einem Leistungsschutzrecht für Verlage .
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Französisches Gericht bestätigt Ansprüche von Nutzern gegen Distributoren aus der GPL (28.09.2009)
Von: Dr. Olaf Koglin
Ein bedeutendes Urteil
zum Opensourcerecht ist jüngst in Frankreich ergangen: Dort hat das
Pariser Berufungsgericht "Cour D'Appel de Paris" ein Urteil der
Vorinstanz bestätigt, wonach Empfänger von unter der GPL lizenzierter
Software einen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes und weiterer
Informationen haben, so wie es der Lizenztext der GPL beschreibt.
Hintergrund:
Das aus rechtlicher Sicht bahnbrechende an
diesem Urteil ist, dass die Entscheidung damit das Verhältnis zwischen
einer Partei, die die unter der GPL lizenzierte Open Source Software
verbreitet und hierfür Lizenznehmer unter der GPL geworden ist, und
einem anderen Nutzer/Lizenznehmer der Software betrifft. Die in
Deutschland ergangenen Urteile betrafen das Verhältnis zwischen
Lizenzgeber (in der Regel einem Programmierer) und einem Nutzer bzw.
Lizenznehmer, wobei der Lizenzgeber den Lizenznehmer auf Unterlassung
von GPL-widrigen Verbreitungshandlungen in Anspruch nahm. Zum Teil
konnte dabei mit der Argumentation "Falls die GPL unwirksam sein
sollte, hätte der Lizenznehmer erst Recht kein Recht zur Verbreitung"
offen gelassen werden, ob die GPL wirksam ist und wie die Details des
vertragsrechtlichen Zustandekommens zu bewerten sind.
Bei dem nun veröffentlichten Urteil aus Frankreich verhält es sich
anders: Klägerin war die in der Erwachsenenbildung tätige Association
française pour la Formation Professionnelle des Adultes (AFPA). Ihr
hatte der französische Dienstleister Edu4 bereits im Jahr 2000
IT-Ausstattung geliefert, darunter die remote desktop - Software VNC.
Diese unterliegt der GPL und wurde als binary ausgeliefert, ohne der
AFPA jedoch den dazugehörigen Source Code zur Verfügung zu stellen.
Trotz Einschaltung der Free Software Foundation France scheiterten die
Bemühungen um eine gütliche Einigung. Der FSF France fiel laut ihrer Pressemitteilung
indes auf, dass Edu4 in der Software auch Hinweise auf die
Rechtsinhaber und auf die GPL gelöscht hat, was unter der GPL nicht
zulässig ist.
Im Jahr 2002 hat die AFPA dann gegen Edu4 Klage auf Herausgabe des
Quellcodes erhoben. Das erstinstanzliche Urteil aus 2004, gegen das
Edu4 Berufung eingelegt hatte, wurde nun vom Berufungsgericht
bestätigt. Damit wurde bestätigt, dass sich nicht nur Urheber bzw.
Lizenzgeber - wie bei dem den deutschen Urteilen zu Grunde liegenden
Rechtsstreit - auf die GPL stützen können, sondern auch Nutzer der
Software, die nicht einmal zwingend Lizenznehmer der GPL sein müssen.
Das Urteil spricht nur von der GPL, ohne eine bestimmte Version zu
spezifizieren. Es ist davon auszugehen, dass die ausgeurteilte
Rechtslage auch auf die GPLv3 zutrifft, die zeitlich noch nicht zum
Klagegegenstand gehörte.
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Creative Commons veröffentlichen Studie zum Begriff "NonCommercial" (21.09.2009)
Von: Prof. Dr. Axel Metzger
Creative Commons hat eine umfangreiche empirische Studie zum
Verständnis des Begriffs "Non-Commercial" in CC-Lizenzen vorgelegt, die
auf 255 Seiten statistisches Material zu der Frage sammelt, wie
Rechtsinhaber und Nutzer den Begriff in verschiedenen Szenarien
verstehen: Defining "Noncommercial": A Study of How the Online Population Understands "Noncommercial Use".
Der Auftrag zu der Studie wurde bereits vor einem Jahr vergeben. Das
jetzt vorlegte Ergebnis enthält manche Überraschung und dürfte für die
Anwendung des Begriffs in der Praxis hilfreich sein.
Hintergrund:
Obwohl sich die CC-Lizenzen mit dem
Lizenzmerkmal "NonCommercial" in der Vergangenheit als besonders
erfolgreich erwiesen haben, fehlt es bislang an einem einheitlichen
Verständnis des Begriffs zwischen den zahllosen Rechtsinhabern und
CC-Inhabern weltweit. Zwar enthalten die aktuellen Lizenzen einige
Präzisierungen des Begriffs, bspw. in Ziffer 4 b) der CC-Lizenz Attribution-NonCommercial 3.0 Unported.
Diese beantworten aber nicht die zahlreichen Einzelfragen, die sich
durch den Begriff in der Praxis stellen, etwa ob die Verwendung zur
Kostendeckung durch Non-Profit-Organisationen kommerziell ist oder ob
Nutzungen durch Privatpersonen generell als nicht-kommerziell
einzustufen sind.
In diese Lücke soll die nun veröffentlichte Studie stoßen, freilich
ohne direkte Auslegungsergebnisse oder –kriterien an die Hand zu geben.
Vielmehr begnügt sie sich im Kern damit, die Einschätzung von
Rechtsinhabern und Nutzern zu verschiedenen Nutzungsformen zum einen in
den USA, zum anderen – in nicht repräsentativer Form – in der
weltweiten Onlinewelt darzustellen. Normative Schlüsse werden hieraus
nicht gezogen. Unter "Study Impact" heißt es auf S. 13 lediglich,
Rechtsinhaber sollten sich angesichts der Ergebnisse gut überlegen,
kommerzielle Nutzungsformen auszuschließen; auch werde man die
Ergebnisse bei künftiger Forschung und neuen Fassungen der Lizenzen
berücksichtigen.
Dies greift aus der Sicht des deutschen Rechts sicherlich zu kurz. Bei
Anwendung deutschen Rechts handelt es sich bei den CC-Lizenzen um
allgemeine Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden bekanntlich nicht nach dem
wahren Willen des Verwenders (hier des Rechtsinhabers) oder dem
vermutlichen Verständnis bestimmter Nutzer ausgelegt, sondern nach
objektiven Maßstäben. Hier kann die Studie durchaus für die Gewinnung
von Argumenten herangezogen werden.
Zum Schluss eine Kostprobe der überraschenden Ergebnissen: Wer hätte
etwa im Vorfeld vermutet, dass Rechtsinhaber eher dazu neigen, eine
Nutzung als nichtkommerziell einzustufen als die Nutzer? Dies wirft ein
Schlaglicht auf die funktionierende Netiquette – die Regeln der
CC-Lizenz werden offenbar nicht im Eigeninteresse uminterpretiert, wenn
es um kritische Nutzungsformen geht. Andererseits belegt das Ergebnis
die offenbar bestehende Gefahr eines übervorsichtigen Verhaltens von
Nutzern, welche deutlich negativ zu bewerten ist, steht sie doch einer
möglichst weiten Verbreitung der CC-lizenzierten Werke im Wege. Und: es
gibt Gegenbeispiele, gerade bei der privaten Nutzung, bei der eher die
Nutzer einen großzügigen Maßstab anlegen wollen.
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BGH lehnt Erlöschen von Sublizenzen bei Widerruf der Hauptlizenz ab (07.09.2009)
Von: Dr. Julia Küng
Erlischt ein ausschließliches Nutzungsrecht, weil dieses wegen
unzureichender Ausübung gemäß § 41 UrhG zurückgerufen wird, hat dies
auf das Fortbestehen einfacher Nutzungsrechte, die sich von dem
ausschließlichen Nutzungsrecht ableiten, keinen Einfluss. Dies
bedeutet, dass ein Programmierer, der einem Unternehmen ein
ausschließliches Nutzungsrecht an einem Computerprogramm eingeräumt
hat, zwar dieses Nutzungsrecht zurückrufen kann, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen nach § 41 UrhG vorliegen. Lizenzen, die dieses
Unternehmen Dritten bereits vor dem Rückruf erteilt hat, bleiben davon
jedoch unberührt und bestehen weiter.
Hintergrund:
In der gegenständlichen Entscheidung (26.03.2009, Az I ZR 153/06) hatte der BGH
über folgenden Fall zu urteilen: Der Kläger ist Programmierer und
räumte der A. GmbH ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem von ihm
- speziell für den Reifenhandel - entwickelten Computerprogramm ein.
Die A. GmbH wiederum räumte einer Reifenhändlerin das einfache Recht
ein das Programm zu nutzen. Als die A. GmbH in Konkurs ging, teilte der
Kläger ihr mit, dass er das ihr eingeräumte ausschließliche
Nutzungsrecht gemäß § 41
UrhG zurückrufe, weil sie dieses nicht oder nur unzureichend ausübe und
dadurch seine berechtigten Interessen erheblich verletze. Der Kläger
war der Auffassung, dass mit dem wirksamen Rückruf auch das einfache
Nutzungsrecht der Reifenhändlerin erloschen sei, sodass diese das
Programm seither rechtswidrig nutze. In der gegen diese erhobenen Klage
machte er deshalb Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend.
Sowohl
das Landgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der
BGH bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen und sprach aus, dass
„jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall des wirksamen Rückrufs
eines ausschließlichen Nutzungsrechts nach § 41 UrhG“ davon auszugehen
ist, dass die vom ausschließlichen Nutzungsrecht abgeleiteten einfachen
Nutzungsrechte nicht an den Urheber zurückfallen. Zur Begründung zog
das Höchstgericht die § 41 UrhG zu entnehmende „gesetzliche Wertung“
heran: Diese Bestimmung diene den ideellen Interessen des Urhebers am
Bekanntwerden seines Werkes und seinem materiellen Interesse an dessen
Verwertung. Ein einfaches Nutzungsrecht versperre dem Urheber jedoch
nicht die anderweitige Nutzung und stehe daher einer Verwertung und
einem Bekanntwerden seines Werkes nicht entgegen. Der Urheber sei nicht
gehindert weitere Nutzungsrechte zu vergeben, weshalb er es hinnehmen
müsse, dass sein ausschließliches Nutzungsrecht beim Rückfall mit
einfachen Nutzungsrechten (deren Einräumung rechtmäßig erfolgte)
belastet ist.
Die Frage, ob beim Erlöschen eines vom
Urheberrecht abgespaltenen ausschließlichen Nutzungsrecht die davon
abgeleiteten einfachen Nutzungsrechte gleichfalls erlöschen oder
bestehen bleiben, ist stark umstritten und hat die Literatur schon
ausgiebig beschäftigt. Doch auch das geschilderte Urteil kann keine
abschließende und generelle Antwort darauf liefern, denn entschieden
wurde damit ausschließlich, dass ein Rückruf der (ausschließlichen)
Hauptlizenz nach § 41 UrhG keine Auswirkungen auf davon abgeleitete
(einfache) Sublizenzen hat. Ob Sublizenzen in anderen
Fallkonstellationen, bei denen die Hauptlizenz entfällt fortbestehen,
wird daher nach wie vor Diskussionsstoff bieten.
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Rechtsstreit zwischen Novell und SCO muss teilweise neu verhandelt werden (01.09.2009)
Von: Benjamin Roger
Am 24. August hat ein US-Berufungsgericht das Urteil aufgehoben, welches Novell die Rechte an UNIX zugesprochen hatte (dazu die Nachricht der Woche vom 27.08.2007).
Der viel beachtete Rechtsstreit muss damit teilweise neu verhandelt
werden, was für die Linux-Welt von großer Bedeutung ist, weil SCO
behauptet, der Linux-Kernel enthalte Teile des UNIX-Codes und daraus
Ansprüche gegen Linux-Distributoren und Nutzer ableitet. Das
Berufungsgericht räumt Novell zwar gute Erfolgsaussichten ein,
beanstandet aber, dass das erstinstanzliche Gericht in einem
abgekürzten Verfahren ("summary judgment") ohne Beteiligung einer Jury
entschieden hat, obwohl die Sach- und Rechtslage nicht hinreichend klar
gewesen sei.
Hintergrund:
Die Parteien streiten über den Inhalt eines
Vertrags über den Verkauf von Novells UNIX-Geschäft an SCO (asset
purchase agreement, "APA") aus dem Jahr 1995. Während Novell geltend
macht, dessen Wortlaut schließe jegliche Übertragung von Urheberrechten
aus, beruft sich SCO auf Widersprüche im Vertrag und auf Aussagen
ehemaliger Novell-Manager, die behaupten, das gesamte UNIX-Geschäft
inklusive der Urheberrechte habe auf SCO übertragen werden sollen.
Weil SCO ferner behauptet, der Linux-Kernel enthalte Teile des
UNIX-Codes, läuft dessen Argumentation darauf hinaus, Linux verletzte
SCO in seinen Rechten. Dementsprechend bietet das Unternehmen die sog. "SCOsource"-Lizenz
an, mit welcher kommerzielle Linux-Anwender die Rechte erhalten sollen,
UNIX-Code zu nutzen, und sich so von Ansprüchen SCOs freikaufen.
Dieses zweite Glied von SCOs Argumentationskette, die Verwendung von
UNIX-Code in Linux, ist umstritten und bildet den Gegenstand eines Gerichtsverfahrens zwischen SCO und IBM, welches auf Eis liegt, seit SCO im September 2007 Insolvenz angemeldet hat.
Aufgrund dieses Vorgehens gegen IBM hatte Novell seinerzeit behauptet,
selbst Inhaber der Rechte an UNIX zu sein, und von SCO den Verzicht auf
deren Geltendmachung verlangt. Daraufhin erhob SCO Klage wegen
Verleumdung. Die Widerklage von Novell stützte sich ebenfalls auf
Verleumdung, sowie auf Vertragsverletzung und ungerechtfertigte
Bereicherung. Nach einem abgekürzten Verfahren - also nach Aktenlage
und ohne Beteiligung einer Jury - hat der District Court Utah am 10.
August 2007 die Klage SCOs abgewiesen und der Widerklage stattgegeben; später wurde SCO zur Zahlung von 2,5 Mio. $ aus dem Lizenzgeschäft an Novell verurteilt.
Das Berufungsurteil
hat diese Zahlungsverpflichtung aufrecht erhalten, im Übrigen aber der
Berufung von SCO stattgegeben. Die maßgebliche Frage war dabei, ob ein
abgekürztes Verfahren ("summary judgment") in diesem Fall angemessen
war. Diese Frage verneint das Berufungsgericht, weil der Vertrag
mehrdeutige Klauseln enthalte, so dass ein "vernünftiger Beurteiler"
auch zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können als das Gericht
erster Instanz. Daher müsse der Wille der Vertragsparteien durch
weitere Beweisaufnahme geklärt werden. Zwar räumt das Gericht ein, dass
Novells Argumente einiges Gewicht hätten und die von SCO vorgebrachten
Beweise angezweifelt werden könnten. Doch sei die Sach- und Rechtslage
nicht von vornherein so eindeutig, dass der Fall in einem "summary
judgment" ohne Beteiligung einer Jury hätte entschieden werden dürfen.
Für das insolvente Unternehmen SCO wird der unlängst bestellte Konkursverwalter (siehe auch hier)
zu entscheiden haben, ob und wie das Verfahren fortgesetzt wird. Statt
dessen könnte er auch erwägen, die Beilegung des Verfahrens gegen
Novells Zahlungsansprüche "einzutauschen", um SCOs Gläubiger
befriedigen zu können.
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Unkomm statt Popkomm (25.08.2009)
Von: Dr. Till Jaeger
Nach der Absage der Popkomm 2009
durch den Bundesverband der Musikwirtschaft im Juni haben sich
zahlreiche Musikschaffende und Kulturinteressierte in Berlin zu einer
eigenen Initiative unter dem Arbeitstitel "Unkomm" zusammengeschlossen.
Inzwischen wird die Veranstaltung "all2gethernow!" genannt und soll an dem ursprünglichen Termin der Popkomm vom 16. - 18. September 2009 in Berlin stattfinden.
Hintergrund:
Die Macher der Popkomm schoben die Absage auf wirtschaftliche Probleme,
die der Internetpiraterie angelastet werden. Zum Zeichen, dass die
neuen technischen Möglichkeiten veränderte Wirtschaftsmodelle
erfordern, die gerade eine eigene Veranstaltung erfordern, fanden sich
Musikschaffende und Vertreter von freien Lizenzmodellen für eine eigene
Veranstaltung zusammen. Ziele der Unkomm sind dabei die internationale
Positionierung der Musikmetropole Berlin, die Präsentation innovativer
Berliner Musikkultur sowie die Verbindung der divergierenden
Interessengruppen der deutschen Musikwirtschaft und die Suche nach
Zukunftsstrategien.
Auf der Basis einer eigenen Vereinsgründung soll nur in kürzester Zeit
ein eigenes Programm auf die Beine gestellt werden, um die
Innovationskraft von Modellen außerhalb des herkömmlichen Musikbusiness
zu belegen. Beteiligt sind unter anderem Andreas Gebhard von newthinking, Tim Renner, Martin Brem, Wolfgang Sengers und viele andere.
Neben zahlreichen Musikdarbietungen wird auch eine Konferenz im Radialsystem V am 18. September 2009 sowie ein "Camp"
in der Münze Berlin a, 16. und 17. September 2009 veranstaltet. Hier
werden neue Finanzierungs- und Lizenzierungsmodelle diskutiert. Ein
Vertreter des ifrOSS wird zum Thema "GEMA-Lizenzierung vs. Lizenzierung
unter Creative Commons" referieren.
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Konferenz am 2. Oktober: "Enteignung oder Infotopia? Google Books und die Zukunft des Wissens" (17.08.2009)
Von: Dr. Till Kreutzer
Am 2. Oktober 2009 veranstaltet iRights.info gemeinsam mit der
Böll-Stiftung und dem Goethe-Institut eine Konferenz zum heiß
diskutierten Google-Book-Settlement und dessen Auswirkungen auf
Verlage, Autoren und allgemein die Neuordnung der
Urheberrechtsordnungen im Informationszeitalter. Anders als bei anderen
Veranstaltungen zu diesem Thema soll es hier weniger darum gehen, wie
die "Werkherrschaft" im Internet uneingeschränkt gesichert werden kann.
Vielmehr soll auch und besonders diskutiert werden, welche Perspektiven
sich aus der Google-Books-Initiative für die Leser, also die
Allgemeinheit, ergeben können.
Hintergrund:
In der Tagungsankündigung
heißt es: "Google will mit seinem Buchprogramm Millionen von Büchern
der Menschheit zugänglich machen – auch Bücher, die vergriffen sind
oder deren Urheberrechtsschutz abgelaufen ist. Nie war die Verheißung
eines „Wissens für alle“ so groß. Und nie war die Gefahr größer, einem
Quasi-Monopolisten zu überlassen, was die Aufgabe öffentlicher
Daseinsfürsorge sein sollte. Im Herbst soll ein US-Gericht über die
Zukunft der Bücher entscheiden. Wird es, darf es das auch für deutsche
Leser, Autoren und Verlage tun? Selten war die Lage unübersichtlicher –
und wohl nie zuvor war ein einzelnes Verfahren wichtiger für die
Zukunft des Zugangs zu Wissen als dieses. Mit einem vorurteilsfreien
Blick auf die Folgen des Google-Book-Settlements wird die Tagung
Antworten suchen auf die vielen Fragen, die sich nicht nur auf
juristischer Ebene stellen: für Verlage und Bibliotheken, vor allem
aber auch für Autoren und Leser."
Um diese komplexen Zusammenhänge zu erschließen, sind
Referenten verschiedener Berufe eingeladen. Es soll der Versuch
unternommen werden, die vielfältigen Facetten einmal nicht nur
einseitig aus der Autoren-, Verleger- oder Nutzerperspektive, sondern
möglichst vollständig zu beleuchten und gegenüberzustellen. Deshalb
wurden unter anderem die Schriftsteller Tanja Dückers und Peter Glaser,
der Verleger Vittorio Klostermann, der Jurist Nils Rauer und
Google-Vertreter Arnd Haller dazu eingeladen, miteinander diskutieren
und dann in einen möglichst offenen Austausch mit dem Auditorium zu
treten.
Wer hinsichtlich der weiteren Planungen auf dem Laufenden bleiben will, sollte im iRights.info Blog die Kategorie GBS-Tagung per RSS-Feed abonnieren oder bei Twitter unter spielkamp oder auch iRights.info Follower werden.
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Berlin: Keine freien Masten für freies WLAN (10.08.2009)
Von: Dr. Olaf Koglin
Das Land Berlin ist um eine Provinzposse reicher: Das Projekt eines
kostenlos nutzbaren WLAN-Netzes wird abermals vom Senat verzögert.
Hintergrund:
Bereits seit über drei Jahren sind Planungen
im Gange, in den touristischen Zentren von Berlin ein frei zugängliches
und kostenlos nutzbares Funknetz aufzubauen. Im Gegensatz zu Projekten
wie freifunk.net,
die dem Open-Source-Gedanken entsprechend allen Nutzern die Gelegenheit
zur Beteiligung geben und auf einer gemeinschaftlichen Infrastruktur
aus unabhängigen Nodes bestehen, handelt es sich hierbei um ein zentral
geleitetes Netz eines kommerziellen Betreibers. Mit den bekannten
Worten von Richard Stallman ist dieses WLAN also lediglich frei im
Sinne von Freibier, nicht von Free Speech.
Aber auch eine professinelle Hauptstadtversorgung mit Freibier-WLAN ist
ja eine feine Sache - wenn es denn einmal so weit kommt. Als Beteiber
steht seit langer Zeit die Stuttgarter Firma Airdata
bereit, die dem Land Berlin als letzter verblieben ist und inzwischen
auch schon einiges investiert hat. Da die WLAN-Stationen nicht nur an
Laternenmasten, sondern auch an Ampeln installiert werden sollen, hatte
Airdata auf Grund der Bedenken des Senats für Stadtentwicklung und
Verkehr zuletzt die Unbedenklichkeit vom Ampel-Betreiber Nuon
bestätigen lassen, berichtet die Berliner Morgenpost.
Die landespolitische Unterstützung für ein öffentliches WLAN-Netz in
Berlin startete laut Morgenpost im März 2007 recht positiv, als
Staatssekretäre aus der Wirtschafts- und der
Stadtentwicklungsverwaltung die Bedingungen einer Nutzung von
Straßenlaternen für einen Pilotversuch absprachen und vier Wochen
später grünes Licht gaben. Nach der Klärung von weiteren Detailfragen
habe, so die Morgenpost, zog im November zog die Staatssekretärin des
Stadtentwicklungssenats ihr Einverständnis für einen Pilotversuch
wieder zurück.
Neben den geäußerten Sicherheitsbedenken bezüglich der Ampeln hat die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Verkehr nun auch Sorgen, die
Antennen der WLAN-Router könnten das Stadtbild beeinträchtigen. Diese
Bedenken hat bereits n-tv
mit einer visuellen Darstellung gelungen hinterfragt - und
Berlin-Besuchern wird dieses Argument gerade jetzt Wahlplakate abwegig
erscheinen, wo an jedem Laternenmast Wahlplakate hängen.
Gleichwohl sind die Positionen derzeit festgefahren: Die
Senatsverwaltung will über jeden der Router-Standorte einzelfallbezogen
entscheiden, während Airdata solche Einzelfallentscheidungen angesichts
der 5000 Standorte für unzumutbar hält. "Wie wollen sie ein Netz
planen," wird der Airdata-Sprecher Thomas Katz von der Morgenpost
zitiert, "wenn sie 5000 Mal einzelne Genehmigungen verhandeln müssen?"
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Open Database License (ODbL) veröffentlicht (03.08.2009)
Von: Prof. Dr. Axel Metzger
Das Projekt Open Data Commons hat Version 1 der Open Database License (ODbL)
veröffentlicht. Die Lizenz ist von besonderem Interesse, weil sie
spezifisch auf die Lizenzierung von Datenbanken ausgerichtet ist und
das zweigleisige Rechtsschutzsystem der europäischen Datenbankrichtlinie
aus dem Jahr 1996 zugrunde legt, siehe Ziffer 2 der Lizenz. Die Lizenz
übernimmt einige Elemente aktueller OSS- und Open Content-Lizenzen
einschließlich der GNU General Public License Version 3
und der Creative Commons Lizenzen Version 3.0, weist aber auch innovative Vorschriften auf. Im Advisory Council des Projekts finden sich Juristen, Ökonomen und Technologieexperten aus Großbritannien, den USA und den Niederlanden
Hintergrund:
Eine wesentliche Einschränkung der Freiheiten der Nutzer findet sich
gleich in der Präambel sowie in Ziffer 2.4. Die ODbL regelt nur die
Schutzrechte an der entsprechend lizenzierten Datenbank, nicht aber die
gegebenenfalls bestehenden Rechte an den Inhalten. Handelt es sich
hierbei um urheberrechtlich, datenschutzrechtlich oder auf sonstige
Weise geschützte Inhalte, kann es sein, dass der Erwerber einer Kopie
der Datenbank diese letztlich doch nicht entsprechend den Bestimmungen
der ODbL nutzen kann, weil ihm die Rechte an den betreffenden Inhalten
fehlen. Ob die lizenzrechtliche Spaltung von Datenbankrechten und
Inhalten der Weisheit letzter Schluss ist, mag man bezweifeln. Das Open
Data Commons Projekt sollte in Betracht ziehen, eine weitere Version
der Lizenz aufzulegen, welche die parallele Lizenzierung von Datenbank
und Inhalten gestattet.
Ziffer 3.1 regelt die für OSS-Lizenzen typische Einräumung
weitreichender Nutzungsrechte. Die Rechtseinräumung zählt die
wichtigsten Nutzungsarten auf und trägt damit den restriktiven Regeln
des Urhebervertragsrechts in einigen Rechtsordnungen einschließlich
Deutschlands Rechnung. Ausdrückliche Erwähnung findet dabei auch das
Recht des „making available to the public“. Ziffer 3.2 greift die
Regelungen der Creative Commons Lizenzen zu „compulsory license
schemes“ auf. Ziffer 3.3 sieht einen ausdrücklichen Vorbehalt für „dual
license“-Lizenzmodelle vor.
Ziffer 4 formuliert die für OSS-Lizenzen typischen Pflichten der
Nutzer, welche nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Lizenz als
vertragliche Pflichten gedacht sind. Die Pflichten sind nur zu
erfüllen, wenn der Nutzer die Datenbank „conveyed“, was in
Übereinstimmung mit der GNU GPL Version 3 als Nutzung verstanden wird,
bei der eine dritte Person Kopien der Datenbank erhalten oder
herstellen kann. Ziffer 4.4 regelt in Anlehnung an die Creative Commons
Lizenzen eine „Share alike“-Pflicht hinsichtlich von Bearbeitungen der
Datenbank, wobei die Lizenzierung auch unter einer vom Lizenzgeber als
solchen bestimmten, kompatiblen Lizenz erfolgen darf. Die genauen
Grenzen der „Share alike“-Verpflichtung sind so wenig bestimmt wie in
den meisten Lizenzen dieses Typs, soll doch die Einfügung der Datenbank
in eine „collective database“ keine entsprechende Pflicht nach sich
ziehen. Wann die Datenbank im Rahmen einer solchen „collective
database“ dennoch unabhängig bleibt, ist nicht näher definiert. Ziffer
4.7. enthält schließlich Regelungen für DRM-Systeme, worunter aber der
Passwort-geschützte Zugang ausdrücklich nicht fallen soll.
Ziffer 5 sieht einen Verzicht auf das Droit moral vor, soweit das
anwendbare Recht diesen zulässt. Ziffer 6 sieht einen Vorbehalt für
gesetzliche Schranken des Urheberrechts und des Datenbankrechts vor.
Ziffern 7 und 8 enthalten die üblichen Ausschlüsse der Gewährleistung
und Haftung. Bei Anwendung deutschen Rechts dürften diese kaum Chancen
auf eine gerichtliche Durchsetzung haben. Ziffer 9 regelt die
Beendigung des Lizenzvertrags für den Fall eines Lizenzverstoßes vor.
Die Regelung folgt weitgehend dem Modell von Ziffer 8 der GNU GPL
Version 3.
Von Interesse ist schließlich die Rechtswahlklausel in Ziffer 10.4.,
welche das Recht des Staates für anwendbar erklärt, in dem die
Lizenzbestimmungen durchgesetzt werden sollen. Die Klausel bietet
verschiedene Interpretationsmöglichkeiten und verfehlt damit das Ziel,
durch die vertragliche Wahl des anwendbaren Rechts Rechtssicherheit
herzustellen. Denkbar ist zum einen, dass mit der Rechtswahl auf das
Recht des Gerichtsstaats des Erkenntnisverfahrens abgestellt werden
soll. Eine andere mögliche Lesart ist die Wahl des Rechts des
Vollstreckungsstaates, in dem die Entscheidung aus dem
Erkenntnisverfahren vollstreckt werden soll. Ein dritte mögliche
Interpretation wäre schließlich, dass das Land der in Frage stehenden
Urheber- und Datenbankherstellerrechte auch auf die vertragsrechtlichen
Fragen angewendet werden soll. Dann würde sich „enforcement“ auf die
betreffenden geistigen Eigentumsrechte beziehen. Die Autoren der ODbL
sollten in der nächsten Version der Lizenz hier unbedingt nachbessern.
Die Kritik an einzelnen Punkten schmälert den positiven Gesamteindruck
allerdings nur unwesentlich. Die Lizenz ist innovativ und treibt die
Diskussion über die rechtliche Gestaltung der Freigabe von Datenbanken
ein gutes Stück voran.
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Praktisch nicht nur zur Urlaubszeit: PONS-Wörterbücher gratis im Internet! (27.07.2009)
Von: Dr. Julia Küng
Alle Sprachenliebhaber dürfen sich freuen: Das Angebot an
Internet-Übersetzungsdiensten wurde durch eine Reihe von
Online-Wörterbüchern ergänzt. Die aus der Schulzeit bekannten PONS-Wörterbücher sind nämlich seit einigen Wochen in Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Polnisch und Russisch unter www.pons.eu
gratis abrufbar. Ab sofort bietet PONS auch sein Lexikon "Deutsche
Rechtschreibung" in einer kostenlosen Internet-Version an. Das Lexikon
wird wöchentlich aktualisiert werden, wobei auch Nutzer die Möglichkeit
haben, Wörter für die Aufnahme vorzuschlagen. Wer seinen Laptop
trotzdem auch künftig nicht mit an den Strand schleppen möchte, sei
jedoch beruhigt: Die gebundenen Wörterbücher bleiben weiterhin im
Handel.
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Neue Zeitschrift für Freie und Open Source Software (20.07.2009)
Von: Benjamin Roger
Mit der International Free and Open Source Software Law Review
(IFOSS L. Rev.) ist eine neue Online-Publikation ins Leben gerufen
worden, die sich als erste Fachzeitschrift zu dem Thema versteht. Eine
maßgebliche Rolle spielen dabei das European Legal Network und die Free Software Foundation Europe (FSFE).
Hintergrund:
Im Editorial zur ersten Ausgabe betont das Herausgeberkommitee, dass
die IFOSS L. Rev. die erste Publikation sein soll, welche die
Rechtsprobleme Freier Software konsequent entsprechend den "höchsten
Standards akademischer Untersuchung" behandelt. Dabei soll, wie üblich,
ein Peer-review-Verfahren zur Anwendung kommen. Die Zeitschrift wird
zweimal jährlich erscheinen, naheliegenderweise unter der
Open-Content-Lizenz (creative commons Namensnennung - Keine Bearbeitung, allerdings in der alten Lizenzversion 2.0; zur Version 3.0 und ihren Vorteilen vgl. die Nachrichten der Woche vom 26.2.2007 und 28.7.2008).
Die IFOSS L. Rev. will sich ausdrücklich nicht den "philosophischen"
Diskussionen um Freie Software widmen, sondern nüchterne Analysen -
aber auch "vielversprechende neue Ansätze" - zu einem Phänomen bieten,
das längst im Softwaremarkt und im produktiven Alltag angekommen ist.
Dementsprechend behandelt die erste Ausgabe ein weites Spektrum
praktischer Rechtsfragen. Allein zwei Beiträge widmen sich dem viel
beachteten Fall Jacobsen v. Katzer (dazu die Nachricht der Woche vom 18.8.2008). Daneben stellen Coughlan/Katz die "Risk grid" vor, ein Werkzeug um mögliche rechtliche Probleme beim Einsatz Freier Software zu erfassen und zu vermeiden. Copenhaver
legt dar, dass die rechtliche Einfassung Freier Software einer
ähnlichen Zusammenarbeit unter Anwälten bedürfe, wie sie unter
Programmierern für die Entwicklung dieser Software charakteristisch
ist; sie benennt aber auch Gründe, warum eine solche Kollaboration
problematisch und bisher unterentwickelt sei. Weitere Beiträge widmen
sich unter anderem dem Peer-review zweifelhafter Software-Patente und
den rechtlichen Problemen, mit denen sich Softwareentwickler
konfrontiert sehen.
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Microsoft Community Promise auf Programmiersprache C# und CLI erstreckt (15.07.2009)
Von: Dr. Till Jaeger
Microsoft hat sein "Microsoft Community Promise"
auch auf Implementierungen der Programmiersprache C# und der Common
Language Infrastructure (CLI) erstreckt, sofern diese Implementierungen
den Spezifikationen der Standards ECMA-334 bzw. ECMA-335 entsprechen. Damit können wesentliche Teile der .NET-Entwicklungsumgebung Mono unter Open Source-Lizenzen wie der GPL und der LGPL genutzt werden.
Hintergrund:
Microsoft berichtet in seinem offiziellen Blog PORT25
für die Open Source-Community, dass die Spezifikationen der Standards
für C# und CLI und damit Implementierungen wie Teile von Mono unter
freien Lizenzen genutzt werden dürfen. Dabei wird explizit auf die GPL
und LGPL Bezug genommen:
"Under the Community
Promise, Microsoft provides assurance that it will not assert its
Necessary Claims against anyone who makes, uses, sells, offers for
sale, imports, or distributes any Covered Implementation under any type
of development or distribution model, including open-source licensing
models such as the LGPL or GPL."
Das "Microsoft Community Promise" stellt
einen Verzicht auf die Geltendmachung von Patenten dar, wenn diese
Patente bei einer Implementierung der freigegebenen Spezifikationen
benutzt werden müssen und die Implementierung auch mit der
Spezifikation konform ist. Eine weitere Bedingung besteht darin, dass
dieser Verzicht nur zum Tragen kommt, wenn der Begünstigte selbst keine
Patente gegenüber Microsoft wegen einer Implementierung der betroffenen
Spezifikationen geltend macht.
Microsoft gibt nur eine dürre Erklärung für diese Schritt an, nämlich
die "Balance von Interoperabilität und Flexibilität für Entwickler".
Daher kann nur spekuliert werden, ob kartellrechtliche Gründe diesen
Schritt befördert haben. Offenkundig wird jedenfalls, dass Standards
wenig dazu geeignet sind, patentrechtliche Ansprüche durchzusetzen. In
diesem Zusammenhang ist die kürzlich ergangene Entscheidung des BGH zum "Orange-Book-Standard"
von Interesse, die Möglichkeiten der unlizenzierten Nutzung von
patentierten Techniken im Rahmen eines Standards behandelt, wenn der
Patentinhaber den Abschluss einer Patentlizenz zu RAND-Bedingungen
verweigert. Da RAND-Bedingungen aber nicht mit Open Source-Lizenzen
erfüllt werden können, weil diese jegliche Lizenzgebühren ausschließen,
ist der Verzicht von Microsoft ein wesentlicher Schritt für mehr
Sicherheit von Open Source-Projekten, die C# und CLI verwenden möchten.
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ifrOSS-Top-Links:
Vortrag
von Dr. Till Jaeger bei der Berlin Open 2009 am 22.06.2009 zum Thema
"Aktuelle Rechtsfragen bei Freier Software und offenen Plattformen"
Vortrag
von Dr. Till Jaeger auf der Hannover Messe zum Thema: "Rechtliche
Aspekte beim Einsatz von Open Source Software in Unternehmen" am 22.
April 2009
Rezension von Armin Talke zu der Dissertation "Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen" von Dr. Till Kreutzer
Nachrichten der Woche:
Gemeinschaftspatent passiert EU-Ministerrat (07.12.2009)
Wissenschaftlicher Dienst informiert Bundestag über Creative Commons (30.11.2009)
Neue Muster-Lizenzvereinbarung zur Implementierung von Spezifikationen (23.11.2009)
Microsoft korrigiert GPL-Verletzung in Windows 7 (18.11.2009)
Übernahme durch Oracle: Sorge um Zukunft von MySQL als Open Source (09.11.2009)
Creative Commons Lizenz "non-commercial" sorgt für Rechtsstreit (02.11.2009)
Open Source wieder im Koalitionsvertrag (26.10.2009)
Europäische Kommission treibt Bücherdigitalisierung in Europa voran (20.10.2009)
Fair share, Fair search und Transparenz - Verleger Burda stellt Forderungen an Google (14.10.2009)
Französisches Gericht bestätigt Ansprüche von Nutzern gegen Distributoren aus der GPL (28.09.2009)
Creative Commons veröffentlichen Studie zum Begriff "NonCommercial" (21.09.2009)
BGH lehnt Erlöschen von Sublizenzen bei Widerruf der Hauptlizenz ab (07.09.2009)
Rechtsstreit zwischen Novell und SCO muss teilweise neu verhandelt werden (01.09.2009)
Unkomm statt Popkomm (25.08.2009)
Konferenz am 2. Oktober: "Enteignung oder Infotopia? Google Books und die Zukunft des Wissens" (17.08.2009)
Berlin: Keine freien Masten für freies WLAN (10.08.2009)
Open Database License (ODbL) veröffentlicht (03.08.2009)
Praktisch nicht nur zur Urlaubszeit: PONS-Wörterbücher gratis im Internet! (27.07.2009)
Neue Zeitschrift für Freie und Open Source Software (20.07.2009)
Microsoft Community Promise auf Programmiersprache C# und CLI erstreckt (15.07.2009)
Nachrichtenarchiv:
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2009
Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2008
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2008
Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2007
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2007
Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2006
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2006
Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2005
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2005
Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2004
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2004
Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2003
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2003
Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2002
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2002
Nachrichtenarchiv: Jahr 2001
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