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Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software

GPL

Ongoing dispute over the value of EXPORT_SYMBOL_GPL() function

Von: Dr. Catharina Maracke

Questions about the connotation of EXPORT_SYMBOL_GPL() and especially its legal effectiveness, if any, came up again when Nvidia’s Robert Morell suggested the removal of the GPL label and change of the function back to the original EXPORT_SYMBOL() for a Linux kernel driver interface. » Weiter

Patentverletzung vs. GPL-Verletzung

von: Stefan Labesius

Vor Beginn eines Rechtsstreits sollte man tunlichst dafür sorgen, das Potential für mögliche Gegenangriffe der zu verklagenden Partei zu identifizieren und zu minimieren. Diese Erfahrung macht momentan das Unternehmen Twin Peaks in einer patentrechtlichen Auseinandersetzung mit Red Hat in den USA. » Weiter

Qualcomm vor Konzernumbau wegen Einflusses von Open Source auf Patentportfolio

von: Stefan Labesius
 
Bei der Verwendung von Open Source Software Lizenzen in der Softwareentwicklung sollte von Anfang an Wert darauf gelegt werden, zu prüfen, inwiefern sonstige Schutzrechte wie Patente von einer Lizenzierung  umfasst sein können. Diese Frage ist neben dem Apsekt der  Lizenzkompatibilität  ein wichtiger Punkt im Rahmen einer Software-Compliance-Analyse. Welche Auswirkungen dabei die Entwicklung von Open Source Software auf die Entwicklungsstruktur eines Unternehmens haben kann, zeigt der US-amerikanische Chiphersteller Qualcomm. » Weiter

OLG Düsseldorf zur Nutzung von Werktiteln bei GPL-Software

von: Dr. Till Jaeger
 
Das OLG Düsseldorf hat einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden (Az. 1-20 U 176/11), dass der Inhaber einer Marke für eine GPL-Software die werktitelmäßige Verwendung des geschützten Namens nicht verbieten darf, etwa wenn die Bezeichnung nicht für einen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft verwendet wird, sondern darauf, welches Programm in einem Produkt installiert ist. » Weiter

Android und das Open Source Konzept

von Stefan Labesius
 
Die Free Software Foundation Europe (FSFE) weist in ihrem jüngsten Aufruf auf die bestehenden Schwierigkeiten und Probleme für Open Source Software beim Mobilgerätebetriebssystem Android hin. Schwierigkeiten bestehen vor allem deshalb, weil zum einem die Entwicklung und Integration von Open Source Software in Android durch ein restriktives Lizenz- und Releasekonzept erschwert wird. Zum anderen ist nach Meinung der FSFE durch die fehlende Offenheit der Software schwer nachvollziehbar, in welcher Weise Daten des Nutzers und solche über sein Nutzungsverhalten verwendet und an Dritte weitergeleitet werden.
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Ärger um Neutrino-Abmahnungen

 von: Dr. Till Kreutzer

Der Receiver-Hersteller Axxaro hat sich im Jahr 2011 die Bezeichnung „Neutrino“ als Wortmarke gesichert. Neutrino ist eine Linux-basierte Benutzeroberfläche, die erstmals für die d-box 2 von Nokia entwickelt wurde. Heute wird Neutrino auf Digital-Receivern verschiedener Hersteller eingesetzt. Die Software steht unter der GPL. Die Markenanmeldung durch Axxaro erfolgte ohne Rücksprache mit der Entwickler-Community und führte nun zu einiger Verstimmung. Umso mehr, da Axxaro nach Informationen des Branchen-Portals Digitalfernsehen jüngst anfing, andere Hersteller abzumahnen, die damit werben, dass auf ihren Geräten Neutrino zum Einsatz kommt. Private Verkäufer, Entwickler oder Privatpersonen sollen jedoch nach einer Stellungnahme des Unternehmens gegenüber Heise Online nicht angegangen werden. » Weiter

LG Berlin: Veränderung von GPL-Software eines Routers grundsätzlich zulässig (Fritz!Box)

Von: Benjamin Roger
 
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 8. November, dessen schriftliche Fassung nun vorliegt, entschieden, dass AVM keine urheber- oder markenrechtlichen Ansprüche gegen die Modifikation der unter GPL stehenden Software seiner Fritz!Box-Router geltend machen kann. Lediglich zu einem kleinen Teil wurde der Klage von AVM stattgegeben, weil die streitgegenständliche Software des Herstellers Cybits zu Fehlfunktionen im Interface der Fritz!Box führe und somit die Interessen von AVM wettbewerbswidrig beeinträchtige. Das Gericht schließt sich mit diesem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil der Entscheidung des Kammergerichts in dem vorangegangenen Verfügungsverfahren an.
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