Von Till Kreutzer
Am Donnerstag den 5.7.2007 hat der Bundestag das "Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" (so genannter "Zweiter Korb") in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Dem vorausgegangen waren eine Reihe von Änderungsempfehlungen des Rechtsausschusses, die einen Tag zuvor beschlossen und vom Bundestag erwartungsgemäß übernommen wurden. Gleichzeitig erhoben der Bildungsausschuss und einige Fraktionen Forderungen nach einem "Dritten Korb".
Hintergrund:
Über drei Jahre wurde über den Zweiten Korb diskutiert. Nun ist er, jedenfalls auf Bundesebene, beschlossene Sache. Basierend auf den Vorschlägen der Beschlussempfehlung (PDF, ca. 1,2 MB) wurden am Regierungsentwurf vom 15.6.2006 noch allerhand Änderungen vorgenommen. Die wichtigsten werden nachfolgend im Überblick dargestellt, für weitere Informationen darüber, was sich durch den Zweiten Korb im deutschen Urheberrecht verändert, verweisen wir auf ältere Nachrichten der Woche (vergleiche etwa die NDW vom 15.5.2006: Länder kritisieren Regierungsentwurf zum Zweiten Korb; vom 27.3.2006: Zwei drin, eine im Sinn: Regelungen für Open Source und Open Content im neuen Regierungsentwurf zum "2. Korb"; vom 24.1.2005: BMJ informiert über "Nachbesserungen" am Referentenentwurf zum 2.Korb ).
Vergütungssystem
Das Vergütungssystem wird durch den Zweiten Korb grundlegend überarbeitet. Massive Kritik am Regierungsentwurf führte letztlich zu einer erheblichen Verzögerung des gesamten Gesetzgebungsverfahrens. Im Streit standen vor allem zwei Aspekte der neuen §§ 54, 54a UrhG, die die Einbeziehung von Kopiergeräten und Leermedien in die Vergütungspflicht (§ 54) beziehungsweise die Vergütungshöhe (§ 54a) regeln. So war in § 54 UrhG zunächst eine Art Bagatellschwelle vorgesehen, nach der Geräte nur dann von der Vergütungspflicht für Kopien zum privaten und eigenen Gebrauch erfasst werden sollten, wenn sie "in nennenswertem Umfang" zur Vornahme solcher Vervielfältigungen genutzt werden. Geräte, die nur zu unter 10 Prozent zum Kopieren verwendet werden, sollten dagegen vollständig von der Vergütungspflicht ausgeschlossen werden.
Diese Bagatellregelung, die von den Geräteherstellern gefordert worden war, wurde besonders von den Vertretern der Urheberinteressen stark kritisiert. Es wurde argumentiert, eine solche Einschränkung sei ungerechtfertigt, da sie auf Kosten der Kreativen zu erheblichen Einbußen bei den Einnahmen aus der Kopiervergütung führen würde. Auf Empfehlung des Rechtsausschusses ist der Bundestag dieser Kritik nun gefolgt. In der Begründung heißt es: "Die Vergütungspflicht wird nach der neuen Formulierung immer dann ausgelöst, wenn der Typ des Geräts oder Speichermediums zur Vornahme urheberrechtlich relevanter Vervielfältigungen benutzt wird. Damit werden Rechtsunsicherheiten vermieden. Durch die typisierte Betrachtung wird auf den üblichen Gebrauch des Geräts oder Speichermediums abgestellt. Geräte, die nur theoretisch zur Vervielfältigung genutzt werden können, weil sie z.B. einen digitalen Speicherchip enthalten, der aber völlig anderen Funktionen dient, werden nicht in die Vergütungspflicht einbezogen."
Noch umstrittener war die Deckelung der Vergütungshöhe und deren Bindung an den Gerätepreis. Im Regierungsentwurf war in § 54a Abs. 4 UrhG vorgesehen, dass die Kopiervergütung nicht mehr als 5 Prozent vom Preis des jeweiligen Kopiergerätes betragen dürfe. Die hiermit einher gehende Bindung der Vergütungshöhe an den Gerätepreis wurde von den Vertretern der Urheberinteressen vor allem deshalb kritisiert, da der Preis mancher Gerätearten (insbesondere Drucker) über Verbrauchsmaterial (wie Tintenpatronen) "quersubventioniert" wird. Der Gerätepreis - so die Kritiker - unterliege einem ständigen Verfall und sei gerade bei Technologien wie günstigen Tintenstrahldruckern fast beliebig. Da das Verbrauchsmaterial nicht in die Vergütungsberechnung einbezogen werden soll, ergäben sich signifikante Einbußen für die Urheber.
Auch dem ist der Bundestag nun gefolgt. Die Deckelung wurde gestrichen, es verbleibt nur ein allgemeiner Satz in § 54a Abs. 4 UrhG, nach dem "die Vergütung Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen [darf]; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen." Hiermit werde - so die Begründung - den Interessen der Gerätehersteller angemessen Rechnung getragen.
Regelungen über neue Nutzungsarten
Aus Sicht von Open Content und Open Source erfreulich ist, dass die geänderte Fassung des zweiten Korbes eine weitere Sonderregelung für die Besonderheiten solcher Lizenzmodelle enthält. Das ifrOSS hatte angeregt (siehe hierzu unsere Stellungnahme vom 30. Januar 2006 (PDF, ca. 44 kB)), die neue Regelung über die Lizenzierung von unbekannten Nutzungsarten (§ 31a UrhG) an die Anforderungen von freien Lizenzen anzupassen.
Im Zweiten Korb ist vorgesehen, dass zukünftig auch Rechte an Nutzungsarten vergeben werden können, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt waren. Nach dem Regierungsentwurf sollte dies jedoch nur möglich sein, wenn die Nutzungsrechtsverträge schriftlich abgeschlossen werden. Das ifrOSS sah diesbezüglich Probleme mit Open-Source- und Open-Content-Lizenzierungen. Da solche Verträge nicht schriftlich geschlossen werden, hätte gerade dieser Bereich nicht von der Neuregelung profitieren können. Dies erscheint jedoch sinnvoll, da es den Lizenzgebern an Freien Inhalten und Freier Software in der Regel gerade darauf ankommt, ihr Werk für alle, auch zukünftig entstehende, Nutzungsformen zu lizenzieren.
Der Gesetzgeber ist dem nun mit einer dritten "Linux-Klausel" im neuesten Entwurf gefolgt. Zu dieser weiteren Stärkung "öffentlicher Lizenzen" im deutschen Urheberrecht wird in der Begründung ausgeführt: "Die Regelung sieht vor, bei der unentgeltlichen Einräumung von einfachen Nutzungsrechten für jedermann in unbekannten Nutzungsarten gemäß § 32c Abs. 3 Satz 2 auf das sonst erforderliche Schriftformerfordernis zu verzichten. Damit wird den Besonderheiten von Open Source-Software und anderem vergleichbaren Open Content Rechnung getragen, bei dem die Urheber ihre Werke für jedermann kostenlos zur Verfügung stellen. Open Content- und Open Source-Lizenzen werden in der Regel nicht schriftlich abgeschlossen, sondern sind als öffentliche Lizenzen mit dem jeweiligen Werk verbunden. Der Lizenznehmer kann und soll die Werke nutzen, ohne mit dem Urheber in direkten Kontakt zu treten. Dies wäre angesichts der typischerweise kollaborativ erstellten Werke (wie Wikipedia oder Linux) mit entsprechend vielen Urhebern auch gar nicht möglich. Um die Nutzbarkeit von Open Content auch in neuen Nutzungsarten sicherzustellen, soll daher, wie auch vom Bundesrat in seiner Stellungnahme angeregt, insoweit auf das Schriftformerfordernis verzichtet werden. Eine Schutzlücke wird hierdurch – gemäß dem Wesen des Open Content – nicht geschaffen."
Hierin liegt aber nicht die einzige Änderung, die das Parlament an § 31a UrhG vorgenommen hat. Zum weiteren Schutz der Urheber vor den meist übermächtigen Verwertern (wie Verlagen, Musik- oder Filmproduzenten) ging man auf eine grundlegende Kritik an der ursprünglich geplanten Bestimmung ein. Nach wie vor sieht die Regelung zwar vor, dass durch Verträge zukünftig auch Rechte an noch unbekannten Nutzungsarten vergeben werden und dass die Urheber der Aufnahme einer neuen Nutzungsform widersprechen können. Dieses Widerspruchsrecht ist auch nach wie vor zeitlich begrenzt. Allerdings müssen die Rechteinhaber den Urheber vor der Verwertung des Werkes in einer neuen Nutzungsart schriftlich informieren, ansonsten beginnt die Frist nicht zu laufen. Eine solche Pflicht war im Regierungsentwurf noch nicht vorgesehen. Vielmehr wurde dort geregelt, dass das Widerrufsrecht erlischt, sobald der Verwerter mit der Auswertung in einer neuen Nutzungsart begonnen hat. Dies stieß bei den Vertretern der Urheberinteressen auf massive Kritik, da die Urheber - wenn überhaupt - im Zweifel erst nach Aufnahme der neuen Verwertungsform von ihrem Widerrufsrecht erfahren hätten.
Die neue Regelung sieht nun vor, dass das Widerrufsrecht erst nach Ablauf von drei Monaten erlischt, nach dem der Verwerter dem Urheber eine Nachricht an dessen zuletzt bekannte Anschrift abgesendet hat. Hiermit soll ein Kompromiss erzielt werden. Zum einen erlischt das Widerrufsrecht nicht, bevor der Urheber über die Verwertung seines Werkes in einer neuen Nutzungsart informiert wurde. Zum anderen hält sich die Last der Verwerter, den Urheber erst ermitteln zu müssen, in Grenzen. Es genügt, das Informationsschreiben an seine letzte bekannte Adresse abzusenden. Ein Zugang ist nach der Gesetzesformulierung nicht erforderlich. Der Urheber ist nun im eigenen Interesse gehalten, etwaige Adresswechsel dem Verwerter oder seiner Verwertungsgesellschaft mitzuteilen, damit er von der Entstehung seines Widerrufsrechts Kenntnis erlangt und es ausüben kann.
Eine weitere Änderung betrifft die Vorschrift zu Altverträgen. Im neuen § 137l UrhG wird geregelt werden, dass die Rechte für neue Nutzungsarten auch rückwirkend an den Verwerter übertragen werden, soweit es Verträge anbelangt, die zwischen dem Jahr 1966 (In-Kraft-Treten des UrhG) und dem In-Kraft-Treten des Zweiten Korbes geschlossen wurden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die "Öffnung der Archive", also insbesondere öffentlich-rechtlichen Rundfunksendern zu ermöglichen, ihre Archivbestände digital, vor allem online zu nutzen. Geändert wurde hieran im neuesten Entwurf, dass der Vergütungsanspruch, der Urhebern für die Auswertung in neuen Nutzungsarten zusteht, nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann. Das bedeutet unter anderem, dass Urheber, die nicht Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft (wie der GEMA oder der VG WORT) sind oder werden wollen, keine Vergütungsansprüche geltend machen können.
Auch gegen die Auswertung von neuen Nutzungsarten aufgrund von Altverträgen steht dem Urheber innerhalb einer bestimmten Frist ein Widerspruchsrecht zu. In der jüngsten Gesetzesfassung wird in Bezug auf diese Frist differenziert: Der Auswertung in Nutzungsarten, die heute bereits bekannt sind (wie etwa die Bereitstellung von Musik im Internet), kann der Urheber innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Zweiten Korbes widersprechen. Der Verwerter ist nicht verpflichtet, den Urheber über diese Frist zu informieren. Für zukünftig entstehende, neue Nutzungsarten gilt die gleiche Regelung wie bei Neuverträgen: Das Widerspruchsrecht erlischt erst nach Ablauf von drei Monaten nach Hinweis durch den Verwerter.
Schranken für Wissenschaft und Bildung
Im Zweiten Korb sind zwei neue Schrankenbestimmungen für Wissenschaft und Lehre vorgesehen: Eine Regelung, die es erlaubt, Werke aus Bibliotheken, Museen und öffentlichen Archiven auf Computerarbeitsplätzen in den Räumen der Einrichtung zugänglich zu machen (so genannte "On-The-Spot-Consultation", § 52b UrhG) und eine für Dokumentlieferdienste wie Subito (§ 53a UrhG).
Die Einschränkung für digitale Leseplätze erlaubt lediglich, dass (unter anderem) Bibliotheken in ihren Räumen Leseplätze einrichten, auf denen digitalisierte Inhalte aus dem Bestand genutzt werden können. Die neue Ausnahmebestimmung sieht also nicht etwa vor, dass Bibliotheken ihre Bestände online stellen und den Nutzern ermöglichen dürfen, Literatur von zuhause abzurufen. Dennoch war der Vorschlag für einen § 52b UrhG von jeher sehr umstritten. Die Verlage fürchteten insbesondere, dass Bibliotheken dazu übergehen könnten, Standardwerke nur noch einmal anzuschaffen, zu digitalisieren und die entstehenden Dateien einer beliebigen Anzahl von Nutzern gleichzeitig zugänglich zu machen. Dem hat der Bundestag nunmehr - auf Anraten des Bundesrates - einen eindeutigen Riegel vorgeschoben. "Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst.", heißt es in der letzten Fassung. Das heißt, dass wenn eine Bibliothek nur ein Exemplar eines Buches oder einer Zeitschrift besitzt, sie auch nur einem Nutzer gleichzeitig ermöglichen darf, dies an einem Leseterminal aufzurufen. "Grundsätzlich" besagt dabei im Juristendeutsch, dass in Ausnahmefällen von dieser Regel abgewichen kann. Diese Formulierung erlaubt nach der Begründung "die Berücksichtigung wissenschaftlicher und hochschulischer Belange wie beispielsweise Belastungsspitzen in der Nutzung eines bestimmten Werkes."
Wesentlich grundlegender wurde der Charakter der "Subito-Schranke" durch den Bundestag geändert. Die Regelung erlaubt es öffentlich geförderten Dokumentversanddiensten, Kopien aus Büchern und Zeitschriften auf Anfrage der Nutzer herzustellen und dem Nutzer analog oder digital (also vor allem per Email) zu übersenden. Einen solchen Service bietet derzeit vor allem Subito, der Kopienversanddienst der öffentlichen Bibliotheken, an. Subito wird von der Verlagswirtschaft massiv kritisiert und gerichtlich bekämpft. Denn auch die Verlage bieten mittlerweile meist Online-Datenbanken an, über die sie den digitalen Bezug von Literatur ermöglichen. Allerdings sind die Preise derart kommerzieller Dienste naturgemäß wesentlich höher als bei den im öffentlichen Auftrag tätigen Bibliotheksdiensten.
Nach geltendem Recht ist bislang nur geklärt, dass Bibliotheken Kopien per Fax oder Post verschicken dürfen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer grundlegenden Entscheidung 1999 geklärt. Seit einigen Jahren streiten die Verlage und Bibliotheken nun vor den Gerichten darüber, ob diese Erlaubnis auch für den digitalen Versand gilt. Um diese Rechtsunsicherheit beizulegen, hat sich der Gesetzgeber der Frage angenommen. Schon im Regierungsentwurf war eine Regelung (§ 53a UrhG) vorgesehen, nach der auch der digitale Versand unter bestimmen Voraussetzungen gestattet sein soll. Allerdings galt diese Gestattung nur sehr eingeschränkt. Auf Drängen der Verlage hatte die Bundesregierung eine Art "Konkurrenzschutzklausel" vorgesehen, nach der digitale Kopienversand durch Subito et al. nur dann zulässig sein sollte, wenn die Verlage den jeweiligen Beitrag nicht selbst versenden oder online anbieten. Vor allem die Bibliotheken sahen sich hierdurch stark eingeschränkt. Die Kritik lag vor allem darin, dass die "Konkurrenzschutzklausel" zum einen zu einer erheblichen Verteuerung der Wissensversorgung führe (da die Konkurrenzangebote der Verlage eben wesentlich teurer sind) und zum anderen die Bibliotheken unter Umständen nur mit großem Aufwand ermitteln könnten, ob der betreffende Artikel von einem Verlag angeboten wird.
In Bezug auf diese beiden Punkte ist der Gesetzgeber den Bibliotheken (und der Allgemeinheit) nun entgegen gekommen, indem die Konkurrenzschutzregel eingeschränkt wurde. Sie gilt nach dem neuesten Entwurf nur, wenn 1. der jeweilige Verlag den Beitrag zu "angemessenen Bedingungen" anbietet und es 2. "offensichtlich ist", dass der Beitrag auch kommerziell angeboten wird. Mit letzterem soll erreicht werden, dass die Verlage ihre Angebote in Datenbanken dokumentieren, um ihren Konkurrenzschutz zu erhalten. Den Bibliotheken würde so unter Umständen ermöglicht, ohne großen Aufwand zu ermitteln, ob der Konkurrenzschutz greift.
Auf der anderen Seite wurden die Möglichkeiten des digitalen Versandes für Subito weiter eingeschränkt. So darf eine digitale Übermittlung zukünftig nur dann erfolgen, wenn dies "zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke" dient. Während Subito bislang an jedermann digitale Kopien versendete (wenn auch zu unterschiedlichen Preisen), also auch etwa Berufstätigen oder Privatpersonen, muss zukünftig differenziert werden. Wissenschaftlich Tätige und Lehrende dürfen die Beiträge digital, anderen Personen nur noch per Fax oder Post geschickt werden. Es wird sich herausstellen müssen, ob der digitale Versand durch Dienste wie Subito angesichts der vielen Einschränkungen, die § 53a UrhG in seiner letzten Fassung aufweist, überhaupt noch praktizierbar ist.
Wie geht es weiter mit dem Zweiten Korb?
Nachdem der Bundestag nun entschieden hat, muss der aktuelle Gesetzesentwurf noch dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet werden. Der Bundesrat kann die jetzige Fassung zwar nicht verhindern (es ist ein Einspruchs- und kein Zustimmungsgesetz), aber das Verfahren verzögern, indem er den Vermittlungsausschuss anruft und weitere Änderungsforderungen stellt. Ob dies geschieht, ist fraglich. Zwar wurden einige Forderungen der Länderkammer durch den Bundesrat nicht berücksichtigt. Möglich aber ist, dass die Ländervertreter ihre Anstrengungen nunmehr auf einen "Dritten Korb" konzentrieren. Allgemein wird damit gerechnet, dass der Zweite Korb noch in diesem Jahr in Kraft treten wird.
Dritter Korb
In einer Entschließung plädierten Vertreter des Bildungsausschusses, die Reform des Urheberrechts in Deutschland in einem Dritten Korb fortzuführen. Den Parlamentariern Carsten Müller (CDU) und Jörg Tauss (SPD) geht es hierbei vor allem darum, die Belange von Wissenschaft und Bildung in einer Informationsgesellschaft angemessen zu berücksichtigen. Es müsse eingehend geprüft werden, ob und wie das Prinzip des "Open Access" stärker im Urheberrechtsgesetz verankert werden könne. Dies hatte der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf gefordert. Auf Anregung des Max-Planck-Instituts für geistiges Eigentum in München wurde vorgeschlagen, eine neue Regelung einzuführen, die eine Eigenverwertung von wissenschaftlichen Autoren auch nach der ersten Verlagsveröffentlichung erleichtern sollte. Durch einen neuen Satz in § 38 Abs. 1 UrhG sollte geregelt werden, dass staatlich beschäftigte Autoren (also vor allem Hochschulwissenschaftler) von wissenschaftlichen Zeitschriftenartikeln das Recht erhalten sollen, ihre Beiträge spätestens nach Ablauf eines halben Jahres nach Erstveröffentlichung in einem Verlag anderweitig selbst zu verwerten. Bundesregierung und Bundestag sind dem nicht gefolgt, eine solche Regelung müsse zunächst eingehend untersucht und mit den beteiligten Kreisen diskutiert werden. Auch sah man - ohne ersichtlichen Anlass - europarechtliche Bedenken.
Dass es in einem Dritten Korb nicht allein um eine Verbesserung der Situation für Wissenschaft und Bildung gehen wird, lassen schon jetzt Äußerungen des CDU-Abgeordneten Günter Krings (Berichterstatter im Rechtsausschuss) erahnen. Dieser sieht unter anderem bei der Privatkopieregelung - die durch den Zweiten Korb entgegen der Forderungen der Musikindustrie nicht massiv eingeschränkt wurde - noch erheblichen "Verbesserungsbedarf". Hierzu zählt nach Ansicht von Krings, dass Kopien nur noch vom eigenen Original zugelassen werden (was zum Beispiel hieße, Aufnahmen aus dem Fernsehen oder Radio zu verbieten) sowie ein Verbot "intelligenter Aufnahmesoftware". Beides hatte die Musikindustrie im Zweiten Korb vehement gefordert.