Einigung über Softwarepatente im Rat der Europäischen Union

Von Dr. Julia Küng
 
Der EU-Wettbewerbsrat hat am 18. Mai 2004 dem umstrittenen Vorschlag der irischen Ratspräsidentschaft für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen mit qualifizierter Mehrheitsentscheidung zugestimmt. Die deutsche Justizministerin Zypries betont jedoch, dass das Papier erst angenommen worden sei, nachdem Deutschland „zentrale Punkte“ in Kompromissverhandlungen durchgesetzt habe. Konkret veweist die Ministerin auf die Streichung des Erwägungsgrunds 13, die Ergänzung der Definition des technischen Beitrags und eine weitere Klarstellung, dass „Computerprogramme als solche“ nicht patentierbar seien. Diese Aussagen vermögen aber nicht über die Tatsache hinwegzutäuschen, dass Software auch in der EU künftig patentiert werden kann, falls dieser Beschluss für die Mitgliedsstaaten in Gemeinschaftsrecht überführt wird. Doch das letzte Wort ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesprochen.

Hintergrund:

Zur Vereinheitlichung der derzeitigen Patentpraxis und Rechtsprechung bezüglich computerimplementierter Erfindungen in den EU-Mitgliedsstaaten sind die rechtssetzenden Organe der EU seit längerem mit der Erarbeitung einer Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen befasst. Wie bereits in der Nachricht der Woche vom 8.3.2004 berichtet, legte die Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union einen als Arbeitsdokument bezeichneten „Kompromissvorschlag“ vor, der im Wesentlichen eine Rückkehr zum Ratsentwurf vom 18.11.2002 bedeutet und der den Änderungsforderungen des EU-Parlaments nur teilweise entspricht. Nach diesem können computerimplementierte Erfindungen in der EU künftig patentiert werden, wenn sie auf einer erfinderischen Tätigkeit (welche wiederum einen technischen Betrag voraussetzt) beruhen und gewerblich anwendbar sind. Nur Spanien stimmte am 18. Mai gegen den (wohl in den wesentlichen Punkten unveränderten) Kompromissvorschlag, Österreich, Belgien und Italien enthielten sich der Stimme. Um den Beschluss jedoch in geltendes Gemeinschaftsrecht zu überführen, wäre die Zustimmung des am 13. Juni neu zu wählenden EU-Parlaments erforderlich. Kommt es zu keiner Einigung, so ist nach EG-Recht das sogenannte Vermittlungsverfahren einzuleiten, das jedoch erfahrungsgemäß lange dauern kann.