EP-Rechtsausschuss verabschiedet Durchsetzungsrichtlinie

Von Dr. Axel Metzger
 
Der Rechtausschuss des Europäischen Parlaments hat am 27.11.2003 den "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum" verabschiedet. Die nun vorliegende konsolidierte Fassung sieht gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag eine Reihe interessanter Änderungen vor. In einigen Fragen bringt die jetzige Fassung Milderungen gegenüber den Kommissionsplänen, andere, kritisch zu bewertende Maßnahmen werden dagegen vom Ausschuss nahezu unverändert mitgetragen. Es kann nur gehofft werden, dass EP-Plenum und Rat von weiteren Änderungen überzeugt werden können.

Hintergrund:

Interessant ist zunächst die Veränderung des sachlichen Anwendungsbereichs. Das Patentrecht soll nach der Vorstellung des Ausschusses vollständig ausgeklammert werden, vgl. Erwägungsgrund 13. Das ist insbesondere im Hinblick auf die im Verfahren befindliche Softwarepatente-Richtlinie sowie die Biopatent-Richtlinie zu begrüßen. Der Richtlinientext selbst und insbesondere Art. 2 bringen diese Einschränkung aber nur ungenügend zum Ausdruck. Dort heißt es nach wie vor, dass die Richtlinie auf die Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Anwendung findet, "die sich aus den gemeinschaftlichen Rechtsakten zum Schutz geistigen Eigentums sowie aus denjenigen Bestimmungen ergeben, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Rechtsakte erlassen haben." Hierunter fällt nach dem Wortlaut an sich auch der durch die Biopatent-Richtlinie gewährte Schutz.
Unklar ist auch der Anwendungsbereich für die anderen Immaterialgüterrechte. Zwar ist der bisherige Anhang gestrichen worden, wegen des unverändert gebliebenen Wortlauts des Art. 2 scheint man aber nach wie vor eine Beschränkung auf den bisherigen acquis communautaire anzustreben. Eine solche Beschränkung führt zu unauflöslichen Wertungswidersprüchen, vgl. die ifrOSS-Eingabe vom 02.09.2003
Positiv anzumerken ist die Einengung des doppelten Lizenzschadens. Art. 17 Abs. 1 legt nunmehr fest, dass, "je nachdem, ob die Rechtsverletzung vorsätzlicher oder nicht vorsätzlicher Art ist, Schadensersatz bis zur doppelten Höhe der Vergütung" gezahlt werden muss. Die Streichung des doppelten Schadensersatzes auch für fahrlässige Verletzungen ist eine der Hauptforderungen des ifrOSS und anderer Kritiker des Kommissionsvorschlags gewesen.
Positiv anzumerken ist auch der Wettbewerbsvorbehalt in Art. 21. Art. 21 soll zu einer Ausweitung der schon aus der Infosoc-Richtlinie bekannten technischen Schutzsysteme auf andere Immaterialgüterrechte führen. Nach dem neu eingefügten Abs. 3 ist allerdings kein Rechtsschutz gegeben, "soweit die technische Schutzvorrichtungen den Zweck oder die Wirkung haben, rechtmäßigen Wettbewerb zu beschränken oder zu beseitigen." Es ist zu begrüßen, dass sich ein Bewusstsein für die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen entsprechender Techniken herauszubilden scheint.