Von Till Kreutzer
Anlässlich des Auftaktsymposions zum "Zweiten Korb", das das Bundesjustizministerium in Zusammenarbeit mit dem "Institut für Urheber- und Medienrecht" am 26.09.2003 in München durchgeführt hat, hat sich das ifrOSS wie auch das Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum in München zur Reform der Pauschalvergütungssysteme geäußert. Beide Institutionen empfehlen zunächst, es bei dem urheberrechtlichen Vergütungsmodell "Pauschalvergütungen gegen Privatkopierfreiheit" zu belassen. Allerdings müsse das geltende System an die veränderten Bedingungen des digitalen Zeitalters angepasst werden. Alle Beiträge zum Symposium werden in einem Sonderheft der "Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht" (ZUM) veröffentlicht, das schon im November erscheinen soll. Den Beitrag des ifrOSS finden Sie hier.
Hintergrund:
Das Interesse an der weiteren Entwicklung des Urheberrechts ist anscheinend immens. Das Auftaktsymposion zum zweiten Korb zog Hunderte Zuhörer an. Nach Vorträgen der Bundesjustizministerin Zypries und dem Direktor des MPI für Geistiges Eigentum, Prof. Dr. Hilty, widmete man sich auf drei Panels einerseits den Erwartungen von Urhebern sowie Leistungsschutzberechtigten und Nutzern an den Zweiten Korb und andererseits den Auswirkungen neuer Techniken auf urheberrechtliche Vergütungen. Am dritten Panel über die Vergütungsfrage nahm neben Till Kreutzer vom ifrOSS u.a. auch Dr. Alexander Peukert vom MPI teil. In Bezug auf die Vergütungsfrage zeigten sich enge Parallelen der Vorschläge für den zweiten Korb. Das ifrOSS spricht sich in seinem Beitrag zunächst für eine Anpassung der Kopiertarife aus. Die Leermittel- und Geräteabgaben nach den §§ 54 ff. UrhG wurden im Jahr 1985 festgelegt und seither nicht angepasst. Nicht einmal der Inflationsausgleich wurde berücksichtigt. Eine angemessene Kompensation für die Nutzung im privaten Bereich können diese für die Urheber nicht mehr gewähren. Dies gilt umso mehr, als die Vergütungshöhen aus der prä-digitalen Zeit stammen und auf die Vervielfältigungsmöglichkeiten per Kassetten- und Videorekorder abgestimmt sind.
Im Übrigen wird vorgeschlagen, die Anpassung der Vergütungshöhen nicht mehr per förmlichem Gesetz vorzunehmen, da dieses Mittel allzu unflexibel erscheint, um eine fortlaufende Aktualisierung der Tarife zu gewährleisten. Diese ist aus zweierlei Gründen rechtlich geboten. Zum einen, um dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz Rechnung zu tragen. Diese, aus der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes hergeleitete, Maxime gebietet es, die kompensatorische Funktion der Pauschalvergütungen für die geistigen Schöpfer dauerhaft zu erhalten. Auch die Interessen der Vergütungspflichtigen, also vor allem der Nutzer, aber auch der Geräte- und Leermedienhersteller, erfordern eine regelmäßige Aktualisierung der Tarife. Dies ist im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) festgeschrieben, das in den §§ 6 und 13 besagt, dass die Tarife "angemessen" sein müssen. In dem neuen § 13 Abs. 4 UrhWG, der auf den Art. 5 Abs. 2b) der "Info-Soc Richtlinie" 2001/29/EG zurückgeht, wird dies weiter konkretisiert. Hiernach ist der Einsatz technischer Schutzmaßnahmen "auf das betreffende Werk" bei der Bemessung der Tarife zu gewährleisten. Mit anderen Worten sind die Tarife anzupassen, wenn Werke aufgrund des Einsatzes von Kopierschutzsystemen nicht mehr vervielfältigt werden können. Eine derartige Entwicklung hat vor allem im Musik- und Filmmarkt bekanntlich längst begonnen.
Sowohl das ifrOSS als auch das MPI sprechen sich dafür aus, die fortlaufende Aktualisierung in Bezug auf diesen Faktor dadurch zu gewährleisten, dass den Rechtsinhabern eine Meldepflicht für eingesetzte Kopierschutzsysteme gegenüber den Verwertungsgesellschaften auferlegt wird. Letztere sollen dann in bestimmten, bindend festgelegten, Zeitabständen evaluieren, ob und in welchem Maße die Tarifhöhen entsprechend anzupassen sind, was schließlich per Verordnung, etwa des Gesetzgebers, zu beschließen wäre. Die kopiergeschützten Werke müssen sodann bei der Verteilung der eingenommenen Vergütungen unberücksichtigt bleiben. Auf diese Weise würde das pauschale Vergütungssystemen neben individuellen Abrechnungsmethoden wie DRM erhalten; die Rechtsinhaber bekämen eine Möglichkeit, zwischen beiden Modellen zu wählen. Da DRM gegenwärtig (wenn überhaupt) allenfalls für finanzstarke Verwerter eine gangbare Alternative darstellt, würde kleineren Verwertern und selbstvermarktenden Urhebern mit den einfach zu handhabenden Pauschalvergütungen eine wichtige Einnahmequelle erhalten.