von: Sylvia Jakob
Am 29.November 2013 urteilte das LG Hamburg in dem Fall JDownloader2, dass derjenige, der Open Source Software für gewerbliche Zwecke nutzt, Vorkehrungen treffen muss, die verhindern, dass die Software mit einer rechtsverletzenden Funktionalität angeboten wird.
Der Fall hatte das LG Hamburg schon im April diesen Jahres beschäftigt, als ein Musikverlag eine einstweilige Verfügung gegen die Appworks GmbH und ihren Geschäftsführer erwirkte, die es ihnen verbot, die Software JDownloader2, herzustellen, zu verbreiten und/oder zu gewerblichen Zwecken zu besitzen, soweit diese es ermöglichte, RTMPE geschützte Videostreams, unter Umgehung der zuvor genannten Schutzmaßnahmen, herunterzuladen und auf einem Computer zu speichern.
Der Fall nahm Fahrt auf, als der Geschäftsführer der Appworks GmbH Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegte, mit der Begründung, dass
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RTMPE Maßnahmen keine wirksamen technischen Maßnahmen i. S. d. § 95 a UrhG seien, sondern eine bloße Verschlüsselung von Daten um bei einer Übertragung ein Abgreifen durch den Man-in- the- Middle zu verhindern.
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die Appworks GmbH keinerlei Verantwortung für eine von der Community erschaffenen (möglicherweise) illegalen Funktion in einer inoffiziellen Betaversion der Software tragen könne. Die offizielle Version JDownloader1 habe die beanstandete Funktion nie enthalten. Stattdessen sei auf die Haftungspriviligierung der §§ 7 ff. TMG abzustellen, da die Appworks GmbH mit ihrer Webseite j.downloader.org lediglich eine Plattform für die Entwicklung und Weiterentwicklung für Software bereitgestellt habe.
Das LG Hamburg wies die Argumente des Geschäftsführers zurück und bestätigte den Verfügungsanspruch aus den §§1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §95a Abs. 3 UrhG.
Zum ersten müsse eine Schutzmaßnahme keinen absoluten Schutz bieten, sondern vielmehr eine Hürde darstellen, die nicht mit allgemein verfügbaren, legalen Programmwerkzeugen umgangen werden könnte. In dem vorliegenden Fall sei ein Download eines RTMPE verschlüsselten Videostreams nur mit einem zusätzlichen Plugin der Streitgegenständlichen Software JDownloader 2 möglich gewesen.
Zum zweiten sei eine Haftungsprivilegierung i. S. d. §§ 7 TMG nicht möglich, wenn sich die Anspruchsgegnerseite das Produkt der Entwicklung zu eigen macht.
Der Antragsgegner behauptete, er habe keinerlei Kenntnis von der beanstandeten Funktion gehabt, da die streitgegenständliche Software von einer freien Gemeinschaft unabhängiger Entwickler initiiert und weiterentwickelt worden sei, die von der Appworks GmbH weder beauftragt noch angewiesen worden wären. Das LG Hamburg urteilte jedoch, dass ein „Zueigenmachen “ anhand einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Indizien zu beurteilen sei. Im vorliegenden Fall sei insoweit entscheidend, dass die Appworks GmbH, JDownloader2 zwar an manchen Orten als Open-Source-Software Entwicklung bezeichne, sich aber beim Start des Installationsprogramms unstreitig als Herausgeberin der Software bezeichne und in einem Informationsfenster der Software den C-Vermerk © Appworks GmbH angebracht habe. Als solche verfüge sie über die ausschließlichen Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Software, so dass eine Haftungsprivilegierung i.S.d. §§ 7 ff. TMG ausgeschlossen sei.
Die Besonderheit dieses Falles, so das LG Hamburg, bestehe darin, dass die Appworks GmbH sich die Software zu eigen gemacht habe und der Antragsgegner, in seiner Funktion als Geschäftsführer, von diesem Zueigenmachen - d.h. dem Anbringen von C-Vermerken - jedenfalls wissen musste. Dies unterscheide die vorliegende Konstellation auch von anderen denkbaren „Open-Source-Entwicklungen“.
Was bedeutet dieses Urteil für die Community? Hier bleibt festzustellen, dass der Fall klar auf die „kommerzielle Natur“ des § 95a UrhG abstellt. Hätte die Appworks GmbH nicht fahrlässig von der Verbreitung der illegalen Software durch Werbeeinnahmen profitiert, so wäre der Fall höchstwahrscheinlich zu Gunsten des Geschäftsführers ausgegangen. Mit anderen Worten: Verantwortung wird nach dem Urteil des LG Hamburg nur demjenigen auferlegt, der sich nicht nur das Produkt der Entwicklung zu eigen macht, sondern auch kommerziell damit Gewinn erzielt.