Das Markenrecht als Missbrauchsschutz für Open Source Software

Von Benjamin Roger

In einem unlängst bekannt gewordenen Urteil vom 10. Dezember 2010 hat das Hamburger Landgericht der Klage von Mozilla gegen mehrere Anbieter kostenpflichtiger Downloads weitgehend stattgegeben. Diese hatten unter anderem die Mozilla-Programme Firefox und Thunderbird gegen verdeckte und teilweise erhebliche Gebühren angeboten, worin das Gericht eine Verletzung der Markenrechte von Mozilla sah.

Eine solche dubiose Geschäftspraxis - kürzlich vom OLG Frankfurt als gewerbsmäßiger Betrug eingestuft - war der Mozilla-Stiftung ein Dorn im Auge (vgl. etwa auch die Informationen von OpenOffice.org). Das Hamburger Landgericht hat dem nun einen Riegel vorgeschoben, gestützt zum Einen auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften, zum Anderen auf die Verletzung von Markenrechten. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass das Markenrecht flankierend auch und gerade dort eingreifen kann, wo eine Open-Source-Lizenz urheberrechtlich weiten Freiraum belässt: ausdrücklich beruft sich das Gericht (Rz. 89) auf Ziffer 2.1 der Mozilla Public License (MPL), wonach Markenrechte von der umfassenden Rechteeinräumung ausgenommen sind. Noch deutlicher ist die " trademark policy" von Mozilla, die ausdrücklich die Verwendung der Mozilla-Marken (zu denen auch die Bezeichnungen "Firefox" und "Thunderbird" gehören) für kostenpflichtige Angebote untersagt.
 
Auf diese Weise sichert das Markenrecht die erwünschte kostenlose Verbreitung der Software und damit die Ziele der Mozilla-Stiftung, ohne die Freiheiten der Open-Source-Lizenz zu beschneiden: den beklagten Anbietern stünde es - jedenfalls markenrechtlich - weiterhin frei, die Software ohne Verwendung der Marken zu verbreiten, wie dies etwa Debian mit Mozilla Firefox und Thunderbird unter den Namen "iceweasel" und "icedove" tut (dazu Nachricht der Woche vom 23.10.2006).
 
Freilich mag der Markenschutz mitunter auch problematisch sein (s. dazu und zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.9.2010, das eine markenrechtliche Lizenz aus der GPL verneint hat, ausf. die Nachricht der Woche vom 11.10.2010). Ein prägnantes Beispiel hierfür lieferte kürzlich der Fall von OpenOffice.org: die Software, die unter dem Dach von Sun in ein Open Source-Projekt überführt wurde, wird zwar von Sun-Käufer Oracle weiter gepflegt, aus der Sicht der Entwicklergemeinde jedoch mit zu wenig Ressourcen, weshalb diese das Projekt in die "Document foundation" ausgliederten; weil jedoch die Rechte an der Marke "OpenOffice" bei Oracle liegen, firmiert das Programm bis auf Weiteres unter der Bezeichnung "libre office".