Von Dr. Julia Küng
Das Oberlandesgericht München hat nunmehr die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts München vom 13.12.2004 bestätigt, wonach die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) berechtigt ist, pro PC eine Pauschale einzuheben, da PCs für privates Kopieren und Speichern urheberrechtlich geschützter Inhalte geeignet sind. Das OLG München hielt eine Pauschale von 12 EUR pro PC für angemessen. Diese Pauschale wird beim Kauf des Gerätes zusammen mit dem Gerätepreis eingehoben und ist von den Geräteherstellern bzw. Importeuren an die Verwertungsgesellschaft abzuführen, die diese wiederum an die Rechteinhaber (z.B. Autoren und Verlage) ausschüttet.
In Österreich hingegen kam der Oberste Gerichtshof (OGH 12.7.2005, 4 Ob 115/05y) im Sommer dieses Jahres in der Frage, ob dem Urheber eine angemessene Vergütung beim Verkauf von PCs zusteht, zum gegenteiligen Ergebnis: Die sogenannte „Leerkassettenvergütung“ ist nach dieser Entscheidung zwar z.B. für M3-Player zu entrichten, Festplatten für Computer jedoch würden „in wirtschaftlich nicht zu vernachlässigendem Ausmaß multifunktional verwendet“, weshalb für diese keine Vergütung zu entrichten sei.
Hintergrund:
Im Oktober 2003 klagte die VG Wort den PC-Hersteller Fujitsu Siemens beim Landgericht München auf Bezahlung einer Abgabe von EUR 30,00 pro PC, nachdem die Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt München bereits im Februar 2003 zum Ergebnis gekommen war, dass eine Pauschale von EUR 12,00 pro Gerät angemessen wäre.
Sie tat dies vor folgendem rechtlichen Hintergrund: Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz (§§ 54, 54a UrhG) hat der Urheber eines Werks gegen den Hersteller (bzw. Importeur) von Bild- und Tonträgern einen Anspruch auf angemessene Vergütung, wenn zu erwarten ist, dass andere Personen sein Werk zum eigenen oder privaten Gebrauch von einem Bild- und Tonträger auf einen anderen kopieren und die Bild- und Tonträger erkennbar zur Herstellung von Kopien bestimmt sind. Dem Urheber steht außerdem gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme von solchen Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke zum eigenen Gebrauch bestimmt sind, ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu, da dieser erst die Möglichkeit schafft, das Werk des Urhebers zu kopieren.
In Österreich bestehen weitgehend ähnliche Bestimmungen, wobei für die Frage der Vergütungspflicht von Festplatten insbesondere § 42b Abs. 1 UrhG einschlägig ist: Der Urheber hat nach dieser Bestimmung einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn unbespielte Bild- und Tonträger im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr gebracht werden und der Urheber eines Werks, das … auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, damit rechnen muss, dass sein Werk durch Festhalten auf anderen Bild- oder Tonträgern zum eigenen oder privaten Gebrauch kopiert wird.
Während die deutschen Gerichte zum Ergebnis kamen, dass das Urheberrechtsgesetz eine Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Vergütung deckt, kam der österreichische OGH in seinem Urteil vom 12.7.2005 zu dem Schluss, dass „Festplatten auf Grund des technischen Fortschritts regelmäßig zu einem gewichtigen und nicht zu vernachlässigenden Teil auf eine Weise genutzt werden können und auch genutzt werden, die mit der Abgeltung für die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch in keinerlei Zusammenhang steht.“ Weiters führt er aus: „Wollte man die Vergütung des § 42b Abs. 1 UrhG ausnahmslos auch auf Festplatten von Computern einheben, so erhielten die Begünstigten regelmäßig mehr, als ihnen der Gesetzgeber … zugedacht hat.“
Jedoch ist auch in Deutschland das letzte Wort möglicherweise noch nicht gesprochen, da dem beklagten Unternehmen Fujitsu Siemens Computers noch das Rechtsmittel der Revision offen steht.