Von Denis Schopper
Kommende Woche, am 28. Juli um 11.45 Uhr, findet vor dem Oberlandesgericht München die Berufungsverhandlung im Rechtsstreit zwischen der Musikindustrie und dem heise Zeitschriftenverlag statt. In der Berufung geht es um ein durch das Landgericht München I erlassenes Urteil, bezüglich eines Rechtstreites zwischen den Parteien, der aufgrund eines von heise veröffentlichten News-Artikels, welcher die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen zum Thema hatte, entstanden war.
Hintergrund:
Im Januar dieses Jahres hatte heise online in einem News-Artikel über ein Computerprogramm mit Namen AnyDVD berichtet, mit dem es möglich ist, den Kopierschutz von DVDs zu umgehen. Darüber hinaus befand sich in dem Artikel ein Hyperlink zur Homepage des Software-Herstellers.
Unter Berufung auf Paragraph 95a des Urheberrechtsgesetzes, welcher unter anderem Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Bewerbung von "Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen" verbietet, gingen daraufhin acht Unternehmen aus der Musikindustrie, darunter unter anderem BMG, edel, EMI, Sony, Universal und Warner juristisch gegen den Heise Zeitschriften Verlag vor. Der Beitrag beschreibe ausführlich, wie man mit Hilfe eines im Internet erhältlichen Computerprogramms durch Urhebergesetz geschützte Kopierschutzsysteme aushebeln kann. Darüber hinaus sei der sei der Beitrag durch den Hyperlink als Werbung für den Verkauf gesetzlich verbotener Kopierschutzumgehungssoftware zu bewerten.
Heise sieht dagegen einen nicht hinnehmbaren Eingriff in das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Pressefreiheit, welches durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt werde. Auch das Setzen eines Hyperlinks sei in der Online-Berichterstattung eine Selbstverständlichkeit, so Christian Persson, Chefredakteur von heise online. Es kam daraufhin zum Rechtsstreit (Az. 21 O 3220/05) vor dem Landgericht München I, in dem die Musikindustrie beantragte, dass es dem Verlag verboten werden sollte, den Artikel weiterhin zu veröffentlichen.
Im März 2005 hatte das Landgericht München I dann durch Urteil entschieden, dass zwar die Berichterstattung in dem Artikel rechtlich zulässig sei, der Link jedoch entfernt werden müsse. Daraufhin hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Heise will im Hinblick auf die Pressefreiheit erreichen, die Entscheidung bezüglich des Links aufheben zu lassen. Die Musikindustrie dagegen versucht in der zweiten Instanz, die Veröffentlichung des Artikels gänzlich verbieten zu lassen.