Urheberrechtsreform: BMJ entschärft Urhebervertragsrecht im Sinne der Verwerter

Von Dr. Axel Metzger
 
Das Bundesjustizministerium hat jetzt einen geänderten Entwurf für die umstrittene Neuregelung des Urhebervertragsrechts vorgelegt, der einige Änderungen gegenüber dem bisherigen Regierungsentwurf vorsieht. Unverändert geblieben ist die Ausnahmevorschrift für Freie Software in § 32 Abs. 3 Satz 2 UrhG (neu).

Hintergrund:
Das Bundeskabinett hatte am 30.05.2001 den "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern" verabschiedet. Nach § 32 Abs. 1 UrhG (neu) des Entwurfs soll ein gesetzlicher Anspruch des Urhebers auf "angemessene Vergütung" eingeführt werden, um die nach wie vor ungenügende Beteiligung der Urheber an den wirtschaftlichen Erträgen aus ihren Werken zu verbessern.
Der bisherige Entwurf hatte offen gelassen, was unter einer "angemessenen" Vergütung zu verstehen ist. In der jetzt vorgelegten revidierten Fassung findet sich nunmehr die Formulierung: "Die Vergütung ist angemessen, wenn sie dem entspricht, was zur Zeit des Vertragsschlusses im redlichen Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Befugnis unter Berücksichtigung aller Umstände üblicherweise zu leisten ist." Angemessen soll eine Vergütung künftig also dann sein, wenn sie dem Branchenüblichen entspricht. Diese Änderung stimmt nachdenklich, wollte der ursprüngliche Entwurf doch gerade der weit verbreiteten Branchenübung einer unangemessenen Beteiligung der Urheber abhelfen.
Weitere Veränderungen betreffen die künftig nicht mehr vorgesehene Abtretbarkeit des Anspruchs auf angemessene Vergütung an Verwertungsgesellschaften, die Streichung des bislang vorgesehenen Kündigungsrechts des Urhebers bei Nutzungsrechtseinräumungen mit einer Laufzeit von über 30 Jahren, sowie die Regelung einer Schlichtungsstelle für die Verhandlungen der Urheber- und Verwerterverbände über die angemessene Vergütung nach §§ 36, 36 a UrhG (neu), die sich am Modell der Einigungsstelle des Betriebsverfassungsgesetzes orientiert und so die "Sachkunde der Branchen" einbeziehen soll.
Erhalten geblieben ist dagegen die Ausnahmevorschrift für Freie Software und sonstigen Open Content in § 32 Abs. 3 Satz 2 UrhG (neu). Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 UrhG (neu) ist der Anspruch auf "angemessene Vergütung" des § 32 Abs. 1 im Grundsatz unverzichtbar, eine Ausnahme ist aber für den Fall vorgesehen, in dem der Urheber "jedermann unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht einräumt." Diese Formulierung geht auf eine Eingabe des ifrOSS an das Bundesministerium der Justiz zurück.
Es darf nun mit Spannung erwartet werden, ob der revidierte Entwurf noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird.