von: Prof. Dr. Axel Metzger
Das seit vielen Jahren diskutierte Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Publikationen hat am 20.9.2013 den Bundesrat passiert (als TOP 13) und damit auch die letzte Hürde im Gesetzgebungsverfahren genommen. Der neue § 38 Abs. 4 UrhG wird nun drei Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Schon jetzt zeichnet sich eine Kontroverse über den Umfang des Anwendungsbereichs an.
Die Neuregelung geht auf eine Forderung des Bundesrats zurück, die anlässlich des Zweiten Korb zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft erhoben wurde. In der Literatur wurde die Forderung schon länger erhoben, zuerst wohl von Gerd Hansen in der GRUR. Int. 2005, 378. Da es in der letzten Legislaturperiode nicht mehr zur Verabschiedung eines Dritten Korbs gekommen ist, hat man die Regelung nun an das Gesetz zur Nutzung verwaister Werke angehängt.
Interessant sind die unterschiedlichen Positionen von Bundesregierung und Bundesrat zum Regelungsumfang. Die Bundesregierung möchte den Anwendungsbereich auf Forschung im Rahmen der öffentlichen Projektförderung oder an einer institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung begrenzen. Die wichtigste Gruppe der öffentlich geförderten Publikationen, die von Hochschulmitarbeitern außerhalb von Drittmittelprojekten, wäre damit nicht erfasst, die Regelung liefe weitgehend leer. Hiergegen wendet sich zu Recht der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 20.9.2013. Man kann hier nur hoffen, dass die Gerichte der Aufforderung des Bundesrats zur verfassungskonformen Auslegung Folge leisten und auch reguläre Publikationen von Universitätsmitarbeiten einbeziehen.