Nach einem Verstoß gegen die GPLv3 besteht auch dann noch eine Wiederholungsgefahr, wenn gem. Ziffer 8 Abs. 3 der GPLv3 wieder eine Lizenz besteht. Das Landgericht Halle ließ den Einwand nicht gelten, Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung seien sinnlos oder treuwidrig, wenn der Lizenzverstoß zuvor behoben wurde und gewährte eine einstweilige Verfügung gegen den Lizenznehmer. Read More...