Update: Streit um Python-Markenrechte

von: Stefan Labesius

Mit einem Blogeintrag hat die Python Software Foundation (PSF) jüngst um Unterstützung in einer markenrechtlichen Auseinandersetzung um die Bezeichnung „Python“ gebeten. Auslöser  war ursprünglich die Verwendung dieser Bezeichnung für britische Domains, die nun für bestimmte Serverprodukte Verwendung finden sollen. Im Zuge der Auseinandersetzung meldete die Betreiberin der in Rede stehenden Domains die Bezeichnung „Python“ in farblicher Gestaltung als Gemeinschaftsmarke (EM 10 848 208) für Waren wie z. B.Software (Nizza-Klasse 9) sowie Dienstleistungen wie Softwareentwicklung (Klasse 42) beim HABM an. Daraufhin legte die PSF Widerspruch gegen diese Anmeldung ein, für dessen Begründung sie nun um Unterstützung wirbt.

I. Widerspruchsverfahren

Der Widerspruch der PSF stützt sich dabei auf eine Kollision mit älteren Rechten. In der bisher vorliegenden Widerspruchsbegründung (einsehbar im Online-Registereintrag der Markenanmeldung) werden dabei in erster Linie sog. „passing off“-Rechte und ältere unregistrierte Marken (für Deutschland z. B. § 4 Nr. 2 MarkenG) geltend gemacht. Denn Markenschutz kann nicht nur kraft Eintragung entstehen, sondern auch durch Benutzung, wobei in der Regel zusätzlich Verkehrsgeltung, d. h. ein gewisses Maß an Bekanntheit der Bezeichnung vorhanden sein muss. Die Geltendmachung der beschriebenen Schutzrechte ist im Widerspruchsverfahren gegen Gemeinschaftsmarken aber nicht unproblematisch. So hat das EuG vor einiger Zeit entschieden, dass „passing off“-Rechte nicht im Widerspruchsverfahren, sondern allenfalls in einem Löschungsverfahren geltend gemacht werden können (EuG, Urt. v. 30. Juni 2009 – T-435/05, Rn. 43 – Dr. No).

Zudem ist bei älteren Markenrechten der Nachweis erforderlich, dass die Bezeichnung „Python“ tatsächlich markenmäßig benutzt wurde (vgl. ebenfalls EuG, Urt. v. 30. Juni 2009 – T-435/05, Rn. 40 – Dr. No), d. h. sie muss von der PSF selbst bzw. mit deren Zustimmung zur Kennzeichnung der Herkunft der Software oder der entsprechenden Dienstleistungen verwendet worden sein. Dies kann aber bei Software problematisch sein, wenn deren Bezeichnung lediglich als Unterscheidungsmerkmal, also titelmäßig, nicht aber als Herkunftsmerkmal zur Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen aufgefasst wird. Zusätzlich ist bei Open Source Software zu beachten, dass die Entwicklung und Verbreitung i. d. R. von einer Vielzahl von Entwicklern oftmals ohne gemeinsamen Bezug zu einem bestimmten Unternehmen vorgenommen wird. Dies könnte ebenfalls dagegen sprechen, dass die Bezeichnung „Python“ für Software auf ein bestimmte Herkunft verweist. Dass die Softwareentwicklung aber unter der Ägide der PSF federführend gesteuert wird und die Software auf deren Servern und Website in der Regel auch zuerst veröffentlicht und zugänglich gemacht wird, wäre  jedoch insoweit ein Indiz dafür, dass die Bezeichnung „Python“ als Herkunftsmerkmal, welches auf die PSF selbst verweist, verstanden wird.

II. Sonstige Kennzeichenrechte

Ein Widerspruch gegen Markenanmeldungen auf EU-Ebene kann allerdings nicht nur auf ältere eingetragene oder nicht eingetragene Gemeischafts- bzw. nationale Marken gestützt werden (Art. 8 Abs.1 i. V. m. Abs. 2, Abs. 4 GMV). Auch ältere sonstige Kennzeichenrechte können einer Anmeldung entgegenstehen. Das deutsche Markenrecht hält mit dem Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG) und dem Werktitel (§ 5 Abs. 3 MarkenG) solche sonstige Kennzeichenrechte i. S. v. Art. 8 Abs. 4 GMV bereit, die ebenfalls eine Kollisionslage und damit den Widerspruch begründen können. Denn Werktitelschutz greift nach ständiger Rechtsprechung des BGH insbesondere auch bei Softwaretiteln (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 2006 - I ZR 109/03, Rn. 16 mwN - Smart Key). Sofern die PSF die Benutzung der Softwarebezeichnung und ihres Unternehmenskennzeichens auch in Deutschland darlegen könnte, wäre es denkbar, auch diese Kennzeichenrechte zur Begründung einer Zeichenkollision heranzuziehen.

III. Weiteres Verfahren

Mit einer Widerspruchsentscheidung des HABM dürfte daher im Laufe des Jahres zu rechnen sein. Diese kann dann im weiteren Verlauf von den Beschwerdekammern und ggf. von den Gemeinschaftsgerichten überprüft werden. Bei diesen Rechtsmittelverfahren ist allerdings zu beachten, dass nur in äußerst engen Grenzen weiterer Vortrag zulässig ist (z. B. zu weiteren nationalen älteren Kennzeichenrechten). Aber auch nach einer möglichen Eintragung der angegriffenen Marke „Python“ stehen der PSF noch weitere Möglichkeiten zur Verfügung, die Marke zu Fall zu bringen. So kann jederzeit ein bereits erwähntes Löschungsverfahren wegen Kollision mit älteren Rechten gegen die eingetragene Marke angestrengt werden (Art. 53 Abs. 2 GMV). Zusätzlich besteht dann auch die Möglichkeit, die Markeneintragung auf Grund einer bösgläubigen Anmeldung (Art. 52 Abs. 1 lit. b GMV) zu beanstanden. Dies ist im Widerspruchsverfahren nicht möglich.

 

Update (17.3.2013): Rücknahme des Widerspruchs

Die PSF hat mittlerweile den Widerspruch gegen die Markenanmeldung vollständig zurückgenommen, nachdem ein zweiter Antrag auf Verlängernug der Frist zur Substantiierung des Widerspruchs vom HABM abgelehnt worden ist. Dies entspricht der insoweit recht strikten Amtspraxis und erfolgte daher nicht unerwartet. Abzuwarten bleibt nun, ob in einem Löschungsverfahren versucht wird, die Marke "Python" zu beseitigen, oder ob sich die Parteien außeramtlich über die Verwendung der Bezeichnung "Python" einigen konnten. Dass dem HABM gegenüber keine Mitteilung zu einer etwaigen Kostenregelung zwischen den Parteien für das Widerspruchsverfahren gemacht wurde, lässt aber darauf schließen, dass die Auseinandersetzung wohl noch nicht beendet ist.

 

Update (29.3.2013): Verzicht auf Gemeinschaftsmarke

In der Zwischenzeit haben sich die PSF und die Markenanmelderin einvernehmlich geeinigt. Nachdem die Marke nach Widerspruchsrücknahme kurzzetig eingetragen worden ist, hat die Anmelderin mittlerweile auf sie verzichtet.