LG Halle: Erneute Lizenz nach Ziffer 8 Abs. 3 GPLv3 beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr

von: Dennis G. Jansen, LL.M. (Berkeley)

Nach einem Verstoß gegen die GPLv3 besteht auch dann noch eine Wiederholungsgefahr, wenn gem. Ziffer 8 Abs. 3 der GPLv3 wieder eine Lizenz besteht. Das Landgericht Halle ließ den Einwand nicht gelten, Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung seien sinnlos oder treuwidrig, wenn der Lizenzverstoß zuvor behoben wurde und gewährte eine einstweilige Verfügung gegen den Lizenznehmer.

"(Ziffer 8 Abs. 3) ist (...) nicht dahingehend auszulegen, dass der Lizenzgeber damit zugleich auch auf seinen Rechtsanspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den (Erst-)Verletzer verzichten wollte. (...) [Der Lizenzgeber hat] ein schützenswertes Interesse daran, bereits nach dem ersten Rechtsverstoß weiteren Rechtsverstößen nachhaltig vorzubeugen. Wäre die durch die Verfügungsbeklagte vorgenommene Auslegung richtig, so käme dies einer Einladung [an] jeden Lizenznutzer gleich, gegen die Lizenzbedingungen zu verstoßen im sicheren Wissen, dass er erst beim zweiten entdeckten Verstoß mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder gerichtlichen Verurteilung zur Unterlassung rechnen müsste." (LG Halle, Urteil v. 27.07.2015, 4 O 133/15 Rn. 15)

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