BGH zum Erschöpfungsgrundsatz bei Onlineaktivierung von Spielen

 Von: Dr. Till Jaeger
 
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil (Urteil des I. Zivilsenats vom 11.2.2010 - I ZR 178/08) entschieden, dass es keinen Verstoß gegen den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz darstellt, wenn das Online-Account für ein Multiplayer-Spiel nicht auf Dritte übertragen werden kann.
 
Eine Verbraucherzentrale hatte  den US-amerikanischen Anbieter eines Computerspiels auf Unterlassung nach § 1 UKlaG in Anspruch genommen, weil dieser DVDs mit dem Computerspiel "Half-Life 2" vertrieben und in den AGB untersagt hatte, ein einmal online angelegtes Benutzerkonto für den Multiplayer-Modus weiterzugeben. Ohne Weitergabe des Benutzerkonto ist die Weiterveräußerung der DVD wirtschaftlich sinnlos, da der Erwerber dann  nicht in die Lage versetzt werden kann, das Computerspiel in dem vorgesehenen Umfang zu benutzen.
 
Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz keinen Schutz dahingehend entfalte, dass das auf einem Datenträger verbreitete Werk auch tatsächlich benutzt werden kann. Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes sei die Verkehrsfähigkeit von Werkstücken. Da der Weiterverkauf der DVDs nicht untersagt wurde, sei der Erschöpfungsgrundsatz auch nicht verletzt:
 
"Einschränkungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verkehrsfähigkeit eines Werkstücks, die sich nicht aus dem Verbreitungsrecht des Urhebers als solchem ergeben, sondern auf anderen Umständen beruhen, wie beispielsweise auf der spezifischen Gestaltung des betreffenden Werkes oder Werkstücks, berühren den Grundsatz der Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts nicht."
 
Kein Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Verbotsklausel des Anbieters auch wirksam einbezogene AGB darstellen, da § 305 BGB über ein § 1 UKlaG nicht überprüft werden konnte. Daher hat sich leider keine Gelegenheit ergeben die Unwirksamkeit von Schutzhüllenverträgen festzustellen. Es bleiben daher noch einige interessante Rechtsfragen bei den gängigen Vertriebsmodellen von Computerspielen zu klären. Denoch kann vermutet werden, dass die Entscheidung des BGH einige Anbieter ermuntern wird zu versuchen, die tatsächliche Verkehrsfähigkeit von Werkstücken durch Registrierungspflichten zu unterlaufen.
 

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