Der Erfolg der deutschen Olympia-Bewerbung: Die Proprietärisierung der deutschen Sprache

Von RA Olaf Koglin
 
Die engagierte Bewerbung von Leipzig als Austragungsort der Olympischen Spiele 2012 ist fast schon wieder vergessen, doch eines bleibt erhalten: Das "Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen", kurz OlympiaSchutzGesetz oder OlympSchG.

Hintergrund:

Das Internationale Olympische Komitee (IOC) verlangte von Bewerberstädten, dass im Ausrichtungsland die Olympischen Ringe sowie olympische Bezeichnungen wie "Olympiade", "Olympia" und "olympisch" geschützt sind. Dem kamen das Justiz- und das für den Sport zuständige Innenministerium gerne nach und bereiteten das OlympSchG vor, das daraufhin vom Bundestag erlassen wurde.

Das OlympSchG verbietet die gewerbsmäßige Verwendung der Olympischen Ringe (die in der Sprache des OlympSchG "olympisches Emblem" heißen) sowie der Begriffe Olympia, Olympiade und olympisch und ähnlicher Begriffe. Zwar ist Voraussetzung für das Verbot, dass eine Verwechselungsgefahr besteht. Diese liegt aber bereits vor, wenn das Emblem bzw. die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder ganz allgemein mit der "olympischen Bewegung" in Verbindung gebracht wird, was bei Verwendung der olympischen Begriffe wohl stets der Fall ist.

"Der nicht gerechtfertigte Imagetransfer mit der Olympischen Symbolik und Bewegung ist [durch das OlympSchG] künftig nicht mehr möglich", frohlockt das Bundesministerium der Justiz in einer Pressemitteilung. Mit Produkten wie der Schreibmaschine AEG Olympia, dem Opel Olympia und der Ritter Sport Olympia findet also grundsätzlich ein ungerechtfertigter Imagetransfer statt, der nach Jahrzehnten nun endlich unterbunden werden könnte, wenn für bestehende Fälle nicht ein Bestandsschutz im OlympSchG verankert wäre (§ 8 OlympSchG).

Das OlympSchG zeigt die gekonnte Monopolisierung von Sprache und die Macht des IOK. Durch das Wettbewerbsrecht war eine unlautere Werbung mit olympischen Begriffen - wie auch mit allen anderen Begriffen - schon immer verboten. Durch das OlympSchG dürfen darüber hinaus nun die Olympia-Begriffe gewerblich praktisch ausschließlich von NOK und IOC verwendet werden, da durch eine Verwechselungsgefahr bei der Verwendung dieser Begriffe durch Dritte qua Gesetz stets gegeben ist. Im Gegensatz zu anderen Schutzgesetzen für Immaterialgüter schützt oder belohnt das OlympSchG nicht eine Innovation, sondern nur die Kommerzialisierung duch das IOC. Denn die Olympischen Spiele sind nun einmal keine Erfindung des IOC, sondern fanden schon im Jahre 776 vor Christus statt. Das IOC hat es geschafft, diese Idee für sich zu vereinnahmen und nun auch die entsprechenden Begriffe der restlichen Geschäftssprache vorzuenthalten. Nach dem Abebben der Olympia-Euphorie ist noch nicht daran gedacht worden, das OlympSchG wieder abzuschaffen.