OSS ermöglicht das Auffinden von Mutationen an patentierten Genen

von André Sabellek
 
Die Wissenschaftler Steven L. Salzberg und Mihaela Pertea von der University of Maryland haben eine Open-Source-Software veröffentlicht, die das Genom eines Menschen auf Risikofaktoren für Brust- und Eierstockkrebs untersucht. Jeder, der über eine Komplettsequenzierung seines Genoms verfügt, kann mittels der Software feststellen, ob eine Mutation am BRCA1- oder BRCA2-Gen vorliegt, welche das Erkrankungsrisiko erhöht.
 

 
Sowohl in den USA als auch in Europa existieren weitreichende Patente auf die betroffenen DNA-Sequenzen sowie auf Verfahren, welche durch bloßes Vergleichen feststellen, ob eine risikoerhöhende Mutation vorliegt. Obwohl Salzberg und Pertea sich dieser Patente bewusst sind, rufen Sie ausdrücklich dazu auf, die Software zu verwenden und somit „die Patente zu umgehen“. Sie begründen ihren Aufruf mit der Auffassung, dass es jedem Menschen erlaubt sein sollte, sein Genom auf interessante Mutationen zu untersuchen, ohne sich dies von einem Unternehmen, das sich geistige Eigentumsrechte auf die einschlägigen DNA-Sequenzen oder Verfahren gesichert hat, verbieten lassen zu müssen.
 
 
So einleuchtend diese Forderung auch erscheinen mag – zumindest mit dem US-amerikanischen Patentrecht ist sie nicht zu vereinbaren. Dan Vorhaus und John Conley legen im Genomics Law Report dar, dass zumindest die Verfahrenspatente durch die bloße Ausführung des Programms verletzt sein könnten. Die Entwickler der Software hätten dann eine mittelbare Patentverletzung begangen, die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.
 
 
Doch auch nach europäischem und deutschem Recht könnte eine derartige Software für den Programmierer rechtliche Konsequenzen haben. Zwar ist hierzulande der private Nutzer nach § 11 Nr. 1 PatG privilegiert – er begeht keine Patentverletzung. Den mittelbaren Verletzer, also denjenigen, der die Software zur Verfügung stellt, schützt dies jedoch nicht, da er sich nicht auf die Ausnahme nach § 11 Nr. 1 PatG berufen kann. Nach § 10 Abs. 1 PatG ist es Dritten nämlich verboten, „Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung […] anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden“.
 
Der vorsätzliche oder fahrlässige Patentverletzer kann nicht nur auf Unterlassung, sondern gemäß § 139 Abs. 2 S. 1 PatG auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Softwareentwickler, die explizit dazu aufrufen, die Software zur Verletzung von Patenten einzusetzen, liefern den Patentinhabern den Beweis ihres Vorsatzes auf dem Silbertablett.