Russische Föderation: Wirtschaftsministerium zur Wirksamkeit der GPL

Von: Stefan Labesius
 
Neues zur Geltung von Open-Source-Lizenzen aus der Russischen Föderation: Diesmal hat sich  das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung zur Frage der Wirksamkeit der GPL im russischen Recht geäußert, vor allem zur Frage inwieweit diese Gegenstand eines Lizenzvertrages sein kann (Pis`mo Minekonomrazvitija RF vom 5. Mai 2009, Nr. D05-2235).

 Auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen des russischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hält das Ministerium in seiner Stellungnahme aus dem vergangenen Jahr den Abschluss von Lizenzverträgen zu den Bedingungen der GPL für zulässig. Grundlage hierfür sieht es vor allem in Art. 1286 Pkt. 3 ZGB, wonach durch die Aufnahme von Nutzungshandlungen ein Vertragsschluss bewirkt werden kann.
 
Damit ist das Wirtschaftsministerium eine weitere föderale Institution (vgl. Nachricht der Woche  vom 26.1.2009), die sich grundsätzlich für eine Geltung von Open-Source-Softwarelizenzen in der russischen Rechtsordnung ausgesprochen hat. Dies ist auch deshalb bemerkenswert, da zwar eine gerichtliche Entscheidung hierzu wohl nicht in Sicht ist, jedoch damit ein gesteigertes Interesse an der rechtskonformen bzw. rechtssicheren Nutzung von Open-Source-Software zu verzeichnen ist.
 

Hintergrund:
 
Ausgehend von den vertragsrechtlichen Bestimmungen des russischen Zivilgesetzbuches unterliegen Lizenzverträge der Schriftform, jedoch sieht das Gesetz Ausnahmen für Software- und Datenbanklizenzen vor. So können gemäß Art. 1286 Pkt. 3 ZGB im Wege eines sog. Beitrittsvertrages (vergleichbar vorformulierten Verträgen i.S.v. AGB) Nutzungsrechte eingeräumt werden, dessen Bedingungen auf dem erworbenen Exemplar solcher Programme oder Datenbanken oder auf der Verpackung eines Exemplars dargelegt sind. Der Beginn der Nutzung solcher Programme oder Datenbanken durch den Nutzer entsprechend der Lizenzbedingungen bedeutet eine Zustimmung zum Abschluss des Lizenzvertrages. Der Sache nach handelt es sich – vergleichbar § 151 BGB – um einen Vertragsschluss, der sich durch die Ausführung des Lizenzvertrags manifestiert.
 
Allerdings bleiben eine ganze Reihe von rechtlichen Fragen unbeantwortet, die sich aus den Besonderheiten des russischen Rechts ergeben. Fraglich ist beispielsweise, inwieweit nach der Diktion des Gesetzes, die entsprechenden Lizenzbestimmungen wahrnehmbar sein müssen, ob es also ausreicht, wenn  die entsprechenden Lizenzbestimmungen – wie üblich – in einer Textdatei der Software beigefügt sind. Die gesetzlichen Regelungen legen nämlich nahe, dass die entsprechenden Bedingungen von außen sichtbar sein müssen.
 
Ungeklärt ist ebenfalls die Frage, inwieweit diese Erleichterungen auch in Bezug auf grenzüberschreitende Lizenzvereinbarungen gelten. Grundsätzlich unterliegt der Abschluss von Lizenzverträgen im grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Verkehr (wozu auch der Austausch von Rechten an Geistigem Eigentum zählt) zwingend der einfachen Schriftform (Art. 162 Pkt. 3 ZGB).
 
Weiterhin ist die vor einiger Zeit vom russischen Finanzministerium aufgeworfene Einordnung einer Open-Source-Lizenz als Schenkung und die sich daraus ergebende Frage zur Geltung nicht thematisiert worden (vgl. dazu: Nachricht der Woche vom 26.1.2009).
 
Und schließlich ist zu berücksichtigen, dass die erleichterten Vertragsschlussregeln des Art. 1286 Pkt. 3 ZGB lediglich für Software und Datenbanken gelten. Damit dürften Lizenzen für Open Content (Creative Commons, FDL etc.) keine Geltung entfalten, soweit kein schriftlicher Vertragsschluss vorliegt.