Urteil des Landgericht Frankfurt a.M. zur GPL

Von Olaf Koglin
 
Das LG Frankfurt a.M. hat in dem Urteil das Lizenzkonzept der GPL bestätigt und der Klage gegen ein Unternehmen stattgegeben. Dieses hatte Datenspeicher vertrieben, die der GPL unterliegende Software enthielt, ohne die Vorschriften der GPL - insbesondere die ordnungsgemäße Zurverfügungstellung des Source Code - zu befolgen.

Hintergrund:

Damit liegt in Deutschland das erste Urteil im sog. Hauptsacheverfahren vor. Bei den bisher ergangenen Entscheidungen handelte es sich dagegen um einstweilige Verfügungen, bei denen die schnelle (und vorläufige) gerichtliche Regelung wichtiger als die eingehende Auseinandersetzung mit den zahlreichen Zeugen und Beweisen ist.

Kläger war der Programmierer Harald Welte, der sich auch bei gpl-violations.org engagiert und von den jeweiligen Urhebern zur Wahrnehmung der Rechte an drei Open-Source-Programmen msdosfs, mtd und initrd berechtigt war. Beklagte ist laut gpl-violations.org die Firma D-Link.

Das LG hat - offensichtlich auf entsprechend ausführliches prozessuales Bestreiten seitens D-Link - zunächst die Urheberschaft an den verwendeten Programmversionen geklärt. Interessant und einleuchtend sind insb. die Ausführungen zu der Urheberschaft an den Programmen mtd und initrd: Die zeitlich nacheinander und voneinander unabhängige erfolgende Programmierung und spätere Bearbeitung führen nicht zu einer Miturheberschaft gem. § 8 UrhG, sondern zunächst zur jeweiligen Alleinurheberschaft und anschließenden Werkverbindung nach § 9 UrhG. Eingegangen ist das LG auch auf das sog. Fremdenrecht, das EU-Bürgern in der Bundesrepublik den gleichen Urheberrechtsschutz wie deutschen Staatsbürgern gewährt (§ 120 Abs. 2 Ziff. 2 UrhG).

Prozessual sehr interessant ist auch, dass der konkrete Nachweis der von D-Link begangenen Urheberrechtsverletzung keinem Beweisverwertungsverbot unterlag, da bereits kein Dekompilieren vorlag und somit ein Verstoß gegen § 69e UrhG gar nicht in Betracht kam.

Schließlich sah das LG auch keine wesentlichen (urheber-)vertragsrechtlichen Probleme. Da die GPL ohne weiteres im Internet abrufbar ist, bestünden keine Bedenken im Hinblick auf die wirksame AGB-rechtliche Einbeziehung (sic!). Die Bedingung in Sec. 4 GPL, wonach die Rechte des einzelnen Lizenznehmer verfallen, sofern er gegen eine Klausel der GPL verstößt, sei weder eine zivilrechtliche unangemessene Benachteiligung noch urheberrechtlich eine Umgehung der begrenzten Aufspaltbarkeit von Nutzungsrechten nach § 31 Abs. 1 UrhG. Letzteres begründet das LG damit, dass nach Sec. 4 GPL nur der vertragsbrüchige Lizenznehmer seine Rechte verliert, nicht aber andere (GPL-konforme) Lizenznehmer. Daher seien die Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt.

Zuletzt geht das LG noch kurz auf kartellrechtliche Einwände der Beklagten ein, die hauptsächtlich mit dem bekannten Argument der Gesamtunwirksamkeit (welches sonst auch häufig im Zusammenhang mit einem - ggf. fehlgeschlagenen - Abschluss des Lizenzvertrags angeführt wird) ausgeräumt werden: Wenn die GPL nicht wirksam vereinbart worden ist, konnte die Beklagte nicht Lizenznehmer werden. Dann ist sie mangels einer Lizenz erst recht nicht berechtigt, das GPL-Programm zu benutzen.