Jacobsen v. Katzer - Verletzung der Artistic License vor US-Gericht

Von Dr. Till Jaeger
 
Der United States District Court for the Northern District of California hat in einer Entscheidung vom 17. August 2007 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung der Artistic License zurückgewiesen. Der Fall ist für die grundsätzliche rechtliche Einordnung von Open Source-Lizenzen im US-Recht von allgemeinem Interesse, da das Gericht die Lizenzverletzung als bloße Vertragsverletzung und nicht als Urheberrechtsverletzung eingeordnet hat. Zudem handelt es sich um eines der ersten gerichtlichen Verfahren in den USA mit Bezug zu Open Source-Lizenzen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und wird voraussichtlich in einem Berufungsverfahren überprüft werden.

Hintergrund:

Das JMRI-Projekt (Java Model Railroad Interface) entwickelt eine Software für Modellbaueisenbahnen. Gegenstand des umfassenden Rechtsstreits gegen das Unternehmen Kamind Associates,Inc. (“KAM”) und dessen CEO Matthew Katzer ist u.a. eine Feststellungsklage, dass das US-Patent No. 6,530,329 nichtig sei oder JMRI dieses Patent zumindest nicht verletze. In der für die vorliegende Entscheidung relevanten Klageerweiterung sowie in einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurden die Verletzung von Urheberrechten des Hauptentwicklers Robert Jacobsen geltend gemacht. So soll Kazer Definitions-Dateien in seinen Produkten verwenden, wobei die Copyright-Vermerke des JMRI-Projektes gelöscht wurden und auch im Übrigen nicht auf die Herkunft dieser Softwarebestandteile hingewiesen wurde.

Der District Court for the Northern District of California hatte darüber zu entscheiden, ob eine Verletzung von Ziffer 1 der Artistic License (“You may make and give away verbatim copies of the source form of the Standard Version of this Package without restriction, provided that you duplicate all of the original copyright notices and associated disclaimers.”) eine einfache Vertragsverletzung darstellt - dann sind Schadensersatzansprüche möglich, aber keine einstweilige Verfügung - oder auch eine Urheberrechtsverletzung, die eine Unterlassungsverfügung rechtfertigt. Nach US-Recht entscheidet sich diese Frage danach, ob die Artistic License ein "Contract" oder eine "License" ist (wobei die Begriffe "Contract" und "License" nur ungefähr den Begriffen "Vertrag" und "Lizenz" im deutschen Recht entsprechen). Das Gericht führt dazu folgendes aus:
"...the Court finds that Plaintiff has chosen to distribute his decoder definition files by granting the public a nonexclusive license to use, distribute and copy the files. The nonexclusive license is subject to various conditions, including the licensee’s proper attribution of the source of the subject files. However, implicit in a nonexclusive license is the promise not to sue for copyright infringement. ... Therefore, under this reasoning, Plaintiff may have a claim against Defendants for breach the nonexclusive license agreement, but perhaps not a claim sounding in copyright. However, merely finding that there was a license to use does not automatically preclude a claim for copyright infringement. A licensee infringes the owner’s copyright where its use exceeds the scope of the license. ... The condition that the user insert a prominent notice of attribution does not limit the scope of the license. Rather, Defendants’ alleged violation of the conditions of the license may have constituted a breach of the nonexclusive license, but does not create liability for copyright infringement where it would not otherwise exist. Therefore, based on the current record before the Court, the Court finds that Plaintiff’s claim properly sounds in contract and therefore Plaintiff has not met his burden of demonstrating likelihood of success on the merit of his copyright claim and is therefore not entitled to a presumption of irreparable harm."

Damit geht das Gericht davon aus, dass Ziffer 1 der Artistic License keine Beschränkung der eingeräumten Rechte darstellt, sondern lediglich eine vertragliche Verpflichtung darstellt, die die umfassende Einräumung von Nutzungsrechten nur begleitet.

Die Entscheidung ist von allgemeinem Interesse, da sie wesentlich die Durchsetzbarkeit von Open Source-Lizenzen in den USA betrifft. Dem entsprechend ist sie auch in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert worden, wie der Beitrag von Mark Radcliffe, Justiziar der Open Source Initative, und die Bewertung von Eben Moglen from Software Freedom Law Center zeigen. In jedem Falle ist die vorliegende Entscheidung noch kein Präjudiz für die Frage, welche Rechtsfolgen eine Verletzung der GPL nach sich zieht. Die GPL enthält - anders als die Artistic License - eine Klausel, die explizit einen Wegfall der Nutzungsrechte im Falle einer Lizenzverletzung vorsieht. Das LG München I hat in einer Verletzung der GPL daher auch eine Urheberrechtsverletzung gesehen (vgl. Nachricht der Woche vom 26.07.2004). Die relevante Klausel wurde im Hinblick auf das europäische Recht auch in der GPL 3 beibehalten, obwohl dies zunächst anders vorgesehen war (vgl. Nachricht der Woche vom 01.07.2007). Dies war offenbar eine weise Entscheidung auch im Hinblick auf das US-Recht.