EU-Durchsetzungsrichtlinie im Parlament: Änderungsvorschläge der Berichterstatterin des Ausschusses "Recht und Binnenmarkt"

Von Carsten Schulz
 
Der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt des Europäischen Parlaments veröffentlichte Mitte September den Entwurf der Berichterstatterin Janelly Fourtou zum "Vorschlag für eine Richtlinie über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum" (sog. "Durchsetzungsrichtlinie").
Gegenüber dem Kommissionsvorschlag vom Ende Januar 2003 enthält der Vorschlag der Berichterstatterin eine Vielzahl - teilweise höchst bedenklicher - Änderungen.

Hintergrund:

Ende Januar 2003 veröffentlichte die Kommission ihren "Vorschlag für eine Richtlinie über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum" (vgl. dazu die Nachricht der Woche vom 10.03.2003). Ziel des Entwurfs ist die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zur Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte; gleichzeitig soll ein besserer Informationsaustausch zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ermöglicht werden.

Der Kommissionsvorschlag verfolgt dabei einen horizontalen Regelungsansatz. Er regelt einheitlich die Durchsetzung der Rechte an allen bisher harmonisierten Immaterialgüterrechten. Inhaltlich beschränkt er sich dabei auf solche Rechtsverletzungen, die zu gewerblichen Zwecken begangen werden oder durch die den Rechteinhabern ein nachhaltiger Schaden entsteht. Die Kommission hatte diese Beschränkung unter anderem damit begründet, dass - gemessen an dem Ziel der Richtlinie, nämlich der Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes - die Harmonisierung der Rechtsvorschriften nicht alle gesetzlichen Aspekte abzudecken brauche.

Dieser Richtlinienvorschlag der Kommission ist vom Ansatz her durchaus als positiv zu bewerten. Das europäische Recht des geistigen Eigentums hat bislang die Rechtsfolgen bei Verletzungen weitestgehend ausgespart, während auf der Seite der Schutzgegenstände und des Schutzumfangs zahlreiche Maßnahmen ergriffen worden sind. Durch eine Verabschiedung einer Richtlinie zu den Rechtsfolgen wäre ein wesentlicher Schritt hin zu einem europäischen Immaterialgüterrecht getan. Diese Europäisierung des geistigen Eigentums ist grundsätzlich wünschenswert.
Dennoch sind verschiedene Regelungen im Kommissionsvorschlag durchaus kritisierbar (vgl. dazu ausführlich die Stellungnahme des ifrOSS zur EU-Durchsetzungsrichtlinie). Aus Sicht des ifrOSS sind es dabei insbesondere vier Punkte, die - gerade im Hinblick auf einen sachgerechten Ausgleich der Interessen von Rechteinhabern, Wettbewerbern und Verbrauchern - einer Überarbeitung bedürfen:

    • Der Anwendungsbereich der Richtlinie sollte - im Hinblick auf das Ziel der Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes - dahingehend angepasst werden, dass der sachliche Anwendungsbereich auf das gesamte Immaterialgüterrecht der Gemeinschaft sowie der Mitgliedstaaten ausgeweitet wird, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen bereits vom acquis communautaire berührten Aspekt handelt oder nicht. Zugleich sollte der persönliche Anwendungsbereich im Hinblick auf bestimmte in der Richtlinie gewährte Ansprüche restriktiver gefasst werden.
    • Die grundsätzlich begrüßenswerte Harmonisierung der Voraussetzungen für eine Verbandsklage sollte überarbeitet werden.
    • Die in Art. 17 vorgesehene Möglichkeit des Rechtsinhabers, Schadensersatz in Höhe der doppelten Lizenzgebühr zu verlangen, sollte wegen ihres Strafcharakters nicht auf Fälle der fahrlässigen Verletzung geistiger Eigentumsrechte angewendet werden. Zugleich sollte eine einheitliche Regelung auch für den Ersatz immaterieller Schäden, insbesondere für Fälle der Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten, gefunden werden.
    • Der in Art. 21 enthaltene Schutz "technischer Vorrichtungen" sollte ausdrücklich auf solche Vorrichtungen beschränkt werden, die ausschließlich als Authentizitätskennzeichen genutzt werden können, ohne weitere Funktionalitäten zu erfüllen. Dies soll Marktabschottungen durch Verwendung technischer Maßnahmen verhindern.

Der jetzt vorgelegte Vorschlag der Berichterstatterin des Parlamentsausschusses "Recht und Binnenmarkt" Janelly Fourtou enthält demgegenüber eine Reihe von Vorschlägen, die eine weitere Verstärkung der Position der Rechteinhaber beabsichtigen. Diese können zu einer deutlichen Schieflage beim Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Rechteinhabern, Wettbewerbern und Verbrauchern führen.
Dabei fällt zunächst auf, dass die Berichterstatterin offensichtlich eine deutliche Verschiebung im Anwendungsbereich der Richtlinie anstrebt. So soll einerseits der von der Kommission verfolgte "horizontale Ansatz" einer einheitlichen Regelung der Rechtsfolgen bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten aufgegeben werden, indem Patente ausdrücklich herausgenommen werden. Andererseits soll die Richtlinie sämtliche Verletzungen von Immaterialgüterrechten erfassen und nicht allein auf gewerbliche und besonders schadensträchtige Fälle beschränkt bleiben. Eine solche Ausweitung sei dem Schutz der legitimen Interessen der Rechteinhaber angemessener. Wie sich diese Ausdehnung aus dem Ziel der Richtlinie, der Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes, rechtfertigt, bleibt allerdings offen.
Dieser abweichende Ansatz im Anwendungsbereich der Richtlinie führt zu einer Vielzahl einzelner Änderungsvorschläge, insbesondere zu einer Ausdehnung der Schadensersatz- und Auskunftsansprüche auch auf die vom Kommissionsvorschlag nicht erfassten "geringfügigen Rechtsverletzungen". Hinzu kommen weitere, teilweise bedenklich weit reichende Regelungen im Entwurf der Berichterstatterin, u.a.:

    • In Artikel 6 wird bestimmt, dass bis zum Beweis des Gegenteils das Bestehen eines Urheberrechts für jedes Werk oder jeden sonstigen Gegenstand, der gemäß dem Berner Übereinkommen geschützt ist, vermutet wird.
    • Artikel 7 Abs. 3 enthält eine gesetzliche Vermutung, dass dort, wo eine erhebliche Zahl von Gegenständen beschlagnahmt wurde, alle diese Gegenstände ein Schutzrecht verletzen, wenn dies bei eine repräsentativen Anzahl von Proben der Fall ist.
    • In Artikel 8 Abs. 4 ist vorgesehen, dass "Maßnahmen zum Schutz der Identität von Zeugen" ergriffen werden können. Damit soll erreicht werden, dass die Rechteinhaber dem Gericht Beweise vorlegen können, ohne dass der betreffende Zeuge dem Gericht oder jedenfalls dem Antragsgegner seine Identität preisgeben muss.
    • Der Schadensersatzanspruch in Art. 17 soll dahingehend ergänzt werden, dass auch ein "im Voraus festgelegter Schadensersatz" verlangt werden kann, "sofern dieser der Schwere der Rechtsverletzung angemessen ist und ausreichend abschreckenden Charakter hat".
    • - In Artikel 22a ist die obligatorische Anbringung von Identifikationscodes bei optischen Speicherplatten vorgesehen.

Man wird hoffen dürfen, dass weder der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt noch das Parlament selbst diesen Vorschlägen der Berichterstatterin zustimmen werden. Gerade die gesetzlichen Vermutungen für das Bestehen eines Schutzrechts und dessen Verletzung bedeuten weitreichende Eingriffe in die Position von Wettbewerbern und Verbrauchern. Darüber hinaus drohen sie, das kontinentaleuropäische (materiell-rechtliche) Verständnis vom Urheberrecht als Schutzrecht für den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes, weiter auszuhöhlen.
Zugleich wird mit den Regelungen über den "Identitätsschutz" die verfahrensrechtliche Position des Anspruchsgegners massiv beschnitten.
Schließlich leistet die Ausdehnung der Schadensersatzansprüche einer Entwicklung Vorschub, dem Schadensersatz über eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion verstärkt auch einen Strafcharakter zuzusprechen. Diese - insbesondere aus dem US-amerikanischen Recht bekannte - Sichtweise lässt sich jedoch nicht ohne weiteres auf das kontinentaleuropäische Recht übertragen. Die Zuerkennung privatrechtlicher Strafansprüche bedarf nicht zuletzt stets einer deutlichen Revision der strafrechtlichen Vorschriften, will man eine unzulässige doppelte Bestrafung des Verletzers für dasselbe Delikt verhindern.