Softwarepatente: Europaparlament watscht Kommission ab

Von Daniel Heyl

(Daniel Heyl ist Praktikant am ifrOSS und studiert Informationsrecht an der FH Darmstadt)

  Das europäische Parlament hat in seiner am 24. September verabschiedeten Entschließung die stark umstrittene Softwarepatente-Richtlinie der EU mit zahlreichen Änderungen am bisher vorliegenden Richtlinienentwurf der Kommission verabschiedet.

Mit 364 zu 153 Stimmen billigten die Parlamentarier über 100 Änderungsvorschläge an dem Regelwerk. Die in letzter Zeit immer zahlreicher gewordenen Proteste von Verbänden, mittelständischen Softwareunternehmen sowie der Open-Source-Bewegung scheinen haben also doch noch Früchte getragen. Die Aktionen wie vorübergehende Websiteschließungen und Demonstrationen in Brüssel, München und Wien haben bei den beiden großen Fraktionen im EP, Sozialdemokraten und Europäische Volkspartei, offenbar zu einer genaueren Betrachtung der Gründe gegen Softwarepatente geführt, während die Grünen sich bereits seit längerer Zeit gegen Softwarepatente ausgesprochen hatten. Nun ist also vorgesehen, dass Algorithmen und Geschäftsmethoden grundsätzlich nicht patentierbar sein sollen. Softwareerfindungen werden durch das Erfordernis eines technischen Beitrags unter Bezug auf die "Naturkräfte" eingeschränkt; ebenso soll es keinen Schutz auf das Programm als solches geben. Der Vorschlag muss allerdings nun dienoch die Hürde des Ministerrates der EU bestehen, bevor er in 2. Lesung vom Europaparlament verabschiedet werden kann.

Sollte der Rat alle Änderungsvorschläge des Parlamentes annehmen, so wird der Rechtsakt ohne weitere Mitwirkung der Kommission erlassen. Falls sich der Rat gegen die Änderungsvorschläge des Parlaments entscheidet, würde sich die Verabschiedung weiter erheblich verzögern und auch der Kommission eine erneute Einflussnahme ermöglichen. Das maßgebliche Verfahren ist in Art. 251 des EG-Vertrags nachzulesen.

Hintergrund:

Die geplante Zulässigkeit von Softwarepatenten in Europa wird seit einigen Jahren sehr kontrovers diskutiert. Die EU-Kommision verspricht sich von der Patentierbarkeit "computerimplementierter Erfindungen" einen Beitrag zur Verwirklichung des Binnenmarktes und eine Verbesserung der Wettbewerbssituation der europäischen Softwareindustrie vor allem gegenüber Japan und den USA. Gegner der Richtlinie sehen hingegen die Gefahr der Monopolisierung von Ideen und Grundsätzen und werfen der Kommision vor, einseitig die Interessen großer Konzerne zu Lasten kleiner und mittelständischer Softwarehäuser zu bedienen.

Der von der Kommission vorgelegte Richtlinienentwurf vom 20.02.2002 gab denn auch Anlass zu solchen Befürchtungen, wurde doch beispielsweise Software als generell dem Gebiet der Technik zugehörig bezeichnet, wobei die Patentierbarkeit einer Softwareerfindung natürlich noch weitere Voraussetzungen hat (siehe ifrOSS-Nachricht der Woche vom 11.03.02). Der Änderungsentwurf des Rates vom 08.11.2002 kassierte zwar jenen heftig kritisierten Artikel 3 und sorgte auch an anderer Stelle für wünschenswerte Klarstellungen (siehe ifrOSS-Nachricht der Woche vom 06.12.02), dennoch sahen sich die Gegner von Softwarepatenten lange Zeit auf der Verliererstraße. Man befürchtete, dass Logikpatente nach US-Vorbild in Europa durch die Hintertür eingeführt werden könnten, da computerimplementierte Erfindungen patentierbar sein sollten, sofern sie einen ?technischen Beitrag? leisteten. Erst in letzter Zeit scheinen die Proteste vieler Wähler zu den Parlamentariern der großen Volksparteien durchgedrungen zu sein. Die Entschließung des Europäischen Parlaments gibt den Kritikern nunmehr erheblichen Auftrieb. Freilich gehen die Änderungsvorschläge des Parlaments weit über das hinaus, was der Rat in seinem vorläufigen Entwurf vorgeschlagen hatte. Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt deshalb schwer zu prognostizieren, ob der Rat die restriktive Sicht des Parlaments teilen wird. Kritiker der Software-Patente sollten sich deshalb nunmehr an die nationalen Regierungen wenden.

Die nun verabschiedete, geänderte Version des Richtlinienentwurfs überrascht durch die Vielzahl der Änderungen, bei denen die Bedenken der Softwarepatentgegner aufgegriffen wurden. Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 grenzen nunmehr den wichtigen, bisher schwammigen Begriff des "technischen Beitrags" präziser ein. Insbesondere die Erwähnung der "Nutzung der Kräfte der Natur" soll Logikpatenten einen Riegel vorschieben. Darüber hinaus wird "die Vearbeitung, die Bearbeitung und die Darstellung von Informationen" explizit vom Gebiet der Technik, und damit von der Patentierbarkeit, ausgeschlossen (Art 2 lit. b). In dieses Bild passt ebenfalls die Streichung des Artikel 3, der, nunmehr quasi ins Gegenteil verkehrt, durch einen Artikel 3a ersetzt wurde, der Innovationen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung von Erfindungen im Sinne des Patentrechts abgrenzt. Artikel 4, der die Voraussetzungen der Patentierbarkeit regelt, stellt in der beschlossenen Fassung strengere Anforderungen an den "technischen Beitrag" als "notwendige Voraussetzung" (Abs. 2) der Patentierbarkeit. Die technischen Merkmale, die der Patentanspruch in seiner Gesamtheit aufweist, müssen sich, unabhängig von möglichen nicht-technischen Merkmalen, vom Stand der Technik abheben (Abs. 3). Es reicht also nicht, dass die Neuerung auf dem nicht-technischen Gebiet erfolgt, etwa in einer Geschäftsmethode. Ein neu eingefügter Absatz 3a erwähnt abermals die "neue Lehre über die Beziehung zwischen Ursache und Wirkung in der Nutzung kontrollierbarer Kräfte der Natur", die einen technischen Beitrag auszeichnen muss. Die neu hinzugekommenen Artikel 4a und 4b sollen an dieser Stelle den Ausschluss von reinen Softwarepatenten festschreiben. Auch die "Geschäftsmethoden" werden dort beim Namen genannt und eindeutig von der Patentierbarkeit ausgenommen. Artikel 5 des Richtlinienvorschlags regelt die Form eines möglichen Patentanspruchs. Dieser soll nach dem Willen des Parlaments nur für "programmierte Vorrichtungen" oder aber "technische Produktionsverfahren" möglich sein. Auf ein Computerprogramm alleine oder auf einem Datenträger soll sich der Patentschutz dagegen nicht erstrecken (Art. 5 Abs. 1a). In dem Richtlinienentwurf enthalten ist ebenfalls eine Klausel (Artikel 6a), die den Einsatz patentierter Techniken zwecks HertstellungHerstellung der Interoperabilität zwischen verschiedenen Computersystemen gestattet und so die viel zitierte "Balkanisierung" der Softwarelandschaft verhindern soll. Schließlich soll die Kommission die Folgen der Richtlinie beobachten und in einigen Jahren darüber Bericht erstatten, ob denn die Auswirkungen auf Innovation und Wettbewerb wie gewünscht eingetreten sind. Die diesbezüglichen Artikel 7 und 8 des RL-Entwurfs wurden großzügig erweitert und erwähnen nun auch explizit die Auswirkungen auf die Open-Source-Bewegung.

Das Europäische Parlament hat mit dieser Entschließung den befürchteten Patenten auf Ideen und Grundsätze eine klare Absage erteilt. Es sollte nun auch durch raffinierte juristische Kniffe kaum noch möglich sein, Patente auf Software als solche anmelden zu können. Ungelöst ist freilich nach wie vor die Frage nach dem Schicksal der bereits erteilten 30.000 europäischen Softwarepatente. Gerade unlängst hat das Europäische Patentamt in München durch das viel kritisierte Patent der Amazon.Com Inc. auf die so genannte "Oneclick"-Technologie Aufsehen erregt. Bereits erteilte Patente unterliegen dem Bestandsschutz und werden durch die Richtlinie nicht ohne weiteres unwirksam.

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