Pflichtablieferung von Werken im Internet an die Deutsche Nationalbibliothek

Von Dr. Julia Küng
 
Es mag für manchen überraschend klingen, dass in Deutschland eine Ablieferungspflicht für Medienwerke an die Deutsche Nationalbibliothek besteht. Gemäß § 15 iVm § 3 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) sind grundsätzlich alle in Deutschland ansässigen Personen dazu verpflichtet, „Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden“ (also zB Bücher) und an denen sie die Rechte besitzen, auch an die Nationalbibliothek abzuliefern. Die Nationalbibliothek hat nämlich den gesetzlichen Auftrag, deutsches Kulturerbe zu sammeln, zu erschließen und zugänglich zu machen.

Die Ablieferungspflicht gilt jedoch ausdrücklich nicht nur für körperliche, also zB gebundene Werke, sondern auch für Internetpublikationen! Trotz des Erlasses einer auf dem DNBG basierenden Verordnung (Pflichtablieferungsverordnung), die Regelungen zur Ablieferungspflicht trifft, herrscht in der Wirtschaft nach wie vor erhebliche Verunsicherung darüber, welche Netzpublikationen auf welche Weise abgeliefert werden müssen. Der Bundesverband Informationswirtschaft Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) haben nun in Zusammenarbeit mit der Deutschen Nationalbibliothek Hinweise zur Pflichtablieferungsverordnung veröffentlicht, die zur Rechtssicherheit beitragen sollen.

Hintergrund:

Nach der seit dem 22.10.2008 geltenden und auf dem DNBG basierenden Pflichtablieferungsverordnung sind „unkörperliche Medienwerke (Netzpublikationen) in marktüblicher Ausführung und in mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand“ an die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) abzuliefern. Trotzdem die Pflichtablieferungsverordnung (in § 9) bestimmte Netzpublikationen, wie zB private Websites und E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv, von dieser Verpflichtung ausnimmt, bleibt der konkrete Umfang der Ablieferungsverpflichtung offen.

Die von BITKOM und DIHK herausgegebenen Hinweise sollen nun die Rechtssicherheit für Anbieter von Internetpublikationen erhöhen: Dies tun sie vor allem, indem sie vorab klarstellen, dass Betreiber von Webpräsenzen keine Durchsetzung der Ablieferungspflicht oder die Verhängung von Bußgeldern zu befürchten haben, bevor sie durch die DNB zur Ablieferung aufgefordert werden. Dieser Umstand dürfte wohl dadurch begründet sein, dass das Thema der Archivierung von Netzpublikationen auch für die DNB ein neues und weitgehend ungeklärtes ist, weshalb die Hinweise von BITKOM und DIHK im Übrigen auch mehr von Plänen der DNB als von derzeit geltenden Richtlinien sprechen. Derzeit konzentriert sich die DNB insbesondere auf digitale Publikationen von Büchern und Aufsätzen, die vergleichbar sind mit körperlich erschienenen Werken. Auch künftig plant die DNB gemäß den Hinweisen nicht, jede Veröffentlichung im Internet in die Ablieferungspflicht einzubeziehen – noch herauszugebende Sammelrichtlinien werden diesbezügliche Konkretisierungen treffen und zB eine Untergrenze der Zeichenzahl abgabepflichtiger Publikationen festlegen. Weder jetzt noch später von der Ablieferungspflicht umfasst sollen Werke sein, die nur einer begrenzten, sachlich verbundenen Benutzergruppe zugänglich sind.

Auch das Ablieferungsverfahren selbst ist noch weitgehend ungeklärt. Eine aktive Übermittlung durch den Anbieter kommt aus Sicht der Nationalbibliothek nur für klar abgrenzbare Werke in Betracht. Wie der Zugriff auf andere Medienwerke erfolgen soll, hängt davon ab, welche Medienwerkstypen künftig tatsächlich in die Ablieferungspflicht einbezogen werden. So ist eines der als denkbar genannten Verfahren jenes der Bereitstellung zur Abholung durch die Bibliothek über festgelegte Schnittstellen. Anbieter ablieferungspflichtiger Netzpublikationen werden den zulässigen Nutzungsgrad ihrer Werke über die DNB selbst bestimmen können. Die Untergrenze der zu gewährenden Nutzung ist der Einzelzugriff im Lesesaal der Bibliothek.

Anbietern von Internetpublikationen, die im Zweifel darüber sind, ob sie eine Ablieferungspflicht trifft, ist zu empfehlen, diesbezüglich das DNBG, die Ablieferungsverordnung und die Hinweise von BITKOM und DIHK zu konsultieren. Auch die Deutsche Nationalbibliothek bietet Hinweisseiten an und steht im Einzelfall auch für direkte Auskünfte zur Verfügung.