OLG Hamm stärkt Namensnennungsrecht des Programmierers

Von Dr. Axel Metzger
 
Wie erst jetzt bekannt wurde, hat das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung vom 07.08.2007 das Urheberpersönlichkeitsrecht der Urheber von Computerprogrammen gestärkt. Bei der rechtskräftigen Entscheidung handelt es sich, soweit ersichtlich, um das erste Urteil eines deutschen Obergerichts, welches das Namensnennungsrecht des Programmierers anerkennt. Danach können Programmierer, sofern keine entgegenstehenden ausdrücklichen vertraglichen Absprachen vorliegen, die Nennung ihres Namens bei der Verwertung des Programms verlangen. Der Volltext der Entscheidung findet sich auf dem NRW-Justizportal (Aktenzeichen: 4 U 14/07).

Hintergrund:

Die Beklagten waren im zugrunde liegenden Fall zur umfassenden wirtschaftlichen Verwertung des streitgegenständlichen Programms in der Bundesrepublik berechtigt. Der „Nutzungsvertrag“ enthielt dabei weder eine Regelung über die namentliche Nennung des klagenden Urhebers noch einen diesbezüglichen Verzicht. Als die Beklagten das Programm unter Angabe ihrer Namen und Firmenbezeichnungen im Urhebervermerk vertrieben, klagte der Urheber auf Grundlage von §§ 13, 69a Abs. 4 Urheberrechtsgesetz auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Programm – und bekam Recht. Das Gericht verurteilte die Beklagten zur Unterlassung der Verbreitung des Programmes ohne Nennung des Urhebers sowie zur Vernichtung der in ihrem Besitz befindlichen Programmkopien.
Die Entscheidung unterstreicht, dass Programmierer im Grundsatz ebenso wie Musiker, Textautoren, bildende Künstler, Architekten und sonstige Urheber Schutz im Hinblick auf ihre persönlichkeitsrechtlichen Interessen genießen. Vorschlägen, die scheinbar unpersönlichen und wenig individuellen Leistungen von Programmierern vom Recht auf Namensnennung gemäß § 13 S. 2 Urheberrechtsgesetz auszunehmen oder von einem branchenweiten stillschweigenden Verzicht auszugehen, erteilte das Gericht damit eine deutliche Absage. Zwar seien Vereinbarungen über die Urheberbezeichnung grundsätzlich möglich. Insofern seien jedoch „zum Schutz des Urhebers strenge Anforderungen zu stellen“.
Das Urteil ist für Open Source-Projekte von Bedeutung, weil sich die Urheber hier regelmäßig die unveränderte Beibehaltung ihrer Urhebervermerke vorbehalten, so etwa in Ziffer 1 Abs. 1 der GNU GPL Version 2. Die Verletzung dieser Pflichten aus den Lizenzen sind nicht nur als Vertragsverletzung zu qualifizieren, sondern als Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht. Die Entscheidung des OLG Hamm belegt insoweit eindrucksvoll, dass die Folgen eines solchen Verstoßes durchaus spürbar sein können.