BGH erweitert Design-Schutz

Von: Till Kreutzer

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich von der Auffassung verabschiedet, dass für das Design von Gebrauchsgegenständen (wie Mode-, Grafik- oder Industriedesign) hohe Anforderungen an den Urheberrechtsschutz bestehen. Die Entscheidung wirft die Frage auf, ob nun zu befürchten ist, dass die Kreativität solcher Branchen durch einen massiven Anstieg von Urheberrechten erstickt wird.

 

Die fragliche Entscheidung ist mit „Geburtstagszug“ betitelt (Urteil vom 13. November 2013, Az. I ZR 143/12). Inhaltlich ging es um den Urheberrechtsschutz an einem Kinderspielzeug aus Holz und um die Frage, ob die Designerin, die für ihre Arbeit mit einem Hungerlohn abgespeist wurde, sich auf die urheberrechtlichen Ansprüche auf eine angemessene Vergütung berufen und angesichts des großen Erfolgs ihrer Produkte Honorar nachfordern kann.

 

Änderung jahrelanger Rechtsprechung

Der BGH hat dies bejaht und im gleichen Zuge seine jahrzehntelang vertretene Rechtsauffassung aufgegeben. Für angewandte Kunst seien fortan keine erhöhten Anforderungen an den Urheberrechtschutz mehr zu stellen, meint der BGH. 
Nach der bisherigen Rechtsprechung waren Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich nur geschützt, wenn sie Durchschnittsgestaltungen „deutlich überragen“. Dies hatte Auswirkungen auf diejenigen Branchen, in denen Gebrauchsgegenstände gehandelt werden, also zum Beispiel für Möbel, Accessoires, Web- und Werbedesign, Autos oder Mode. 

Für solche Designs bestand nach der bisherigen Rechtsprechung in aller Regel nur die Möglichkeit eines Geschmacksmusterschutzes. Dieser unterscheidet sich vom Urheberrecht unter anderem durch seine deutlich verkürzte Schutzdauer sowie dadurch, dass vollwertige Geschmacksmusterrechte nur nach Registrierung (ähnlich einer Marke) entstehen. Kurzum: Das Geschmacksmusterrecht ist ein sehr viel schwächeres und damit ein weit weniger einschneidendes Recht als das Urheberrecht. Angesichts der Dynamik der Märkte, auf denen Gebrauchsdesign gehandelt wird, liegt die Annahme nahe, dass sich der Mangel an Urheberrechten hier eher positiv ausgewirkt hat.

Der Hauptgrund für die bislang zurückhaltende Gewähr von Urheberrechten für Gebrauchsdesign lag in der Existenz des Geschmacksmusterschutzes. Das Geschmacksmusterrecht wurde traditionell als „kleines Urheberrecht“ bezeichnet. Man ging davon aus, dass es sich vom eigentlichen Urheberrecht vor allem durch graduelle Unterschiede unterscheide, dabei aber besser an die Anforderungen an einen Designschutz angepasst sei. Ein zu weit gehender Urheberrechtsschutz - so die Auffassung - würde diesen Vorrang des spezielleren Rechts und die bewussten Einschränkungen des Geschmacksmusterrechts unterlaufen und somit im Zweifel zu überbordenden Schutzrechten führen.

BGH: Geschmacksmuster heute kein "kleines Urheberrecht" mehr

Der BGH meint nun in seiner Geburtstagszug-Entscheidung, dass diese Haltung keinen Bestand mehr haben kann. Für den Urheberrechtsschutz an Werken der angewandten Kunst könnten heute keine erhöhten Schutzanforderungen mehr gelten. Interessant ist, wie der 1. Zivilsenat dies begründet.

BGH: Kein europäischer Werkbegriff mit niedrigen Schutzanforderungen

Ein wesentliches Argument dafür, die erhöhten Schutzanforderungen bei Gebrauchsdesign aufzugeben, könnte man dem europäischen Urheberrecht entnehmen. Teile der Rechtsliteratur argumentieren schon seit längerem, dass die bei manchen Werkarten erhöhten Anforderungen an die Schöpfungshöhe - eine Besonderheit des deutschen Urheberrechts - gegen EU-Recht verstoßen. Die EU habe mittlerweile durch die Urheberrechtsrichtlinien einen "europäischen Werkbegriff" etabliert, der keine erhöhten Schutzanforderungen bei bestimmten Werkarten mehr zulasse. Anders ausgedrückt: Das EU-Recht gebe vor, dass die urheberrechtliche Schöpfungshöhe bei allen Werkarten gering sei. 

Der BGH setzt sich mit diesem Argument ausführlich auseinander (Rz. 26 ff.) und spricht sich letztlich ausdrücklich gegen die Existenz eines allgemeinen europäischen Werkbegriffs aus. Vorgaben für die Schutzfähigkeit mache der europäische "acquis communautaire" lediglich für Lichtbilder, Computerprogramme und Datenbanken. Allein die für diese Werkarten geltenden speziellen Richtlinien enthielten Vorgaben zum Werkbegriff, nicht aber die allgemeinen - für die anderen Werkarten einschlägigen -  Urheberrechtsrichtlinien, wie vor allem die „InfoSoc-Richtlinie“ aus dem Jahr 2001. Bei Musik, Filmen oder eben auch Werken der angewandten Kunst bleibe die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Urheberrechtsschutz gewährt wird, nach wie vor den Mitgliedstaaten selbst überlassen. 

Bemerkenswert ist hieran, dass der BGH die Rechtsfrage nicht dem EuGH zur Entscheidung vorlegt. Immerhin ist durchaus fraglich, ob diese Auffassung mit früheren Entscheidungen des EuGH übereinstimmt, in denen auf die Frage der Schutzfähigkeit eingegangen wurde (wie etwa die Infopaq-Entscheidung). Der BGH erwähnt diese zwar, meint aber, der EuGH hätte keine gegenteiligen Aussagen gemacht.

Begründung: Absenkung der Schöpfungshöhe wegen Veränderung des deutschen Geschmacksmusterrechts

Der BGH begründet seine Entscheidung zur Absenkung der Schöpfungshöhe bei Gebrauchskunst stattdessen mit einer Änderung des deutschen Geschmacksmusterrechts durch eine Gesetzesreform im Jahr 2004. Hierdurch seien Anforderungen und Schutzrichtung des Geschmacksmusterrechts so verändert worden, dass nunmehr zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht kein Stufenverhältnis mehr bestehe (Rz. 34). Mit anderen Worten: Das neue Geschmacksmusterrecht sei kein „kleines Urheberrecht“ mehr, sondern ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht, das sich nicht graduell, sondern grundsätzlich vom Urheberrecht unterscheide (Rz. 35). Während das Geschmacksmuster lediglich voraussetze, dass sich eine neue Gestaltung vom bestehenden „Formenschatz“, also den vorher existierenden Gestaltungen dieser Art, unterscheide (Eigenart), sei für das Urheberrecht eine Art künstlerischer Überschuss erforderlich (Individualität).

Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht seien daher – so der BGH – heute wesensverschieden. Sie schließen sich nach Auffassung des Gerichts nicht (mehr) gegenseitig aus, sondern können auch nebeneinander bestehen (Rz. 39). Der BGH drückt dies so aus:

„Eine Gestaltung kann aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit zum vorbekannten Formenschatz einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sein, ohne die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen.“

Folgen: Mehr geschützte Designs, weniger Gestaltungsfreiheit auf den Märkten?

Fraglich ist, wie sich die Entscheidung des BGH praktisch auswirkt. Würde sie dazu führen, dass nunmehr massenhaft Designs – z. B. in der Mode – dem automatisch entstehenden und sehr weit gehendem sowie langwierigen Urheberrechtschutz unterfallen, würde hierdurch gerade bei „Gebrauchskunst“ ein großes Problem entstehen. Es liegt auf der Hand, dass die Möglichkeiten, einen Stuhl, ein Kleid oder einen Gürtel zu gestalten, begrenzt sind. Wenn die Gestaltung solcher Gebrauchsgegenstände zu weit gehend urheberrechtlich geschützt würden, würden die Möglichkeiten von kreativen Innovationen und damit der freie Markt erheblich eingeschränkt. Dies wiederum hätte massiven Einfluss auf die jeweiligen Wirtschaften, wie z. B. die Automobil- oder die Modebranche. Gerade letztere ist gerade deshalb so vielfältig, weil hier weitgehende schöpferische Freiheit herrscht, die nicht übermäßig durch den Monopoleffekt von Immaterialgüterrechten beschnitten wird.

BGH: Keine nennenswerte Zunahme geschützter Designs

Der BGH versucht diesem Einwand durch zwei Argumente vorzubeugen. 
Zunächst wird ausgeführt (Rz. 41), dass es für den Urheberrechtschutz auch weiterhin nicht ausreiche, dass eine neue Gestaltung sich lediglich von bislang bestehenden unterscheide. Für den Urheberrechtsschutz sei vielmehr erforderlich, dass ein Gebrauchsgegenstand über seine „von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt.“ Vereinfacht ausgedrückt: Dass ein Gegenstand irgendwie besonders gestaltet oder konstruiert ist, reicht nicht. Er muss vielmehr einen gewissen künstlerischen Überschuss aufweisen, wobei es für dessen Einschätzung auf die für „Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise“ ankommt.

Als zweites Argument (Rz. 41) gegen die potenzielle massive Ausweitung von Designschutzrechten bringt der BGH vor, dass der Schutzbereich von Urheberrechten an Gebrauchskunst auch zukünftig in der Regel eher klein sei. Auch hierbei handelt es sich um ein kompliziertes urheberrechtliches Argument. Man könnte es so ausdrücken: Alle allgemeinen Designelemente und solche, die nicht auf einer eigenen künstlerischen Leistung des Urhebers basieren, sind weiterhin frei. Einzig durch das Urheberrecht geschützt ist der individuelle künstlerische Überschuss, den der Schöpfer seiner Gebrauchskunst mitgegeben hat. Entsprechend gering ist der Schutz gegenüber später entstehenden Gestaltungen. Weisen sie auch nur geringe – ästhetische – Unterschiede auf, können sie genutzt und vertrieben wären, ohne dass in das Urheberrecht an dem älteren Werk eingegriffen würde.

Eigene Einschätzung

Das Urteil des BGH tangiert einige sehr generelle Fragen des Urheberrechts und dessen Verhältnis zu gewerblichen Schutzrechten. Von allgemeiner Bedeutung für die aktuelle Rechtslage ist zunächst die – nunmehr bis auf weiteres in Deutschland verbindlich geltende – Auffassung, dass es keinen europäischen Werkbegriff gibt und das deutsche Verständnis von der Schöpfungshöhe an sich Bestand haben wird. Dem Argument, dass beispielsweise an den Schutz von kurzen Sachtexten wegen europarechtlicher Vorgaben keine erhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, ist damit der Boden entzogen.

Von grundsätzlicherer Bedeutung ist die im Urteil angesprochene Frage, ob eine Regulierung überbordender Urheberrechte und den damit entstehenden negativen Einflüsse auf Innovation, Märkte und öffentliche Interessen, besser über die Schutzanforderungen oder den Schutzumfang begegnet werden kann. Der BGH spricht sich hier für letzteres aus. Im Ergebnis bedeutet das Urteil, dass es vorzugswürdig ist, Urheberrechte zunächst großzügig zu gewähren und dafür deren Schutzumfang eher kurz zu halten. Die Folge ist, dass quantitativ viele Gestaltungen unter monopolartige Ausschließlichkeitsrechte gestellt werden. Um negativen Folgen entgegen zu wirken, ist der Schutz qualitativ schwach ausgeprägt.

Kritiker dieses Ansatzes argumentieren dagegen, dass die Absenkung der Schöpfungshöhe eine der wesentlichen Ursachen für den Legitimationsverlust des Urheberrechts sei, weil sie zu extensivem Schutz auch für banale kreative Leistungen führe. Das beschädige die Akzeptanz des "geistigen Eigentums" an sich.

Meines Erachtens geht diese Diskussion letztlich an dem eigentlichen Problem vorbei. Die Ursache für die ungezügelte Expansion des Urheberrechts liegt in der auch international noch immer vorherrschenden Grundeinstellung in Judikative und Legislative, dass es ökonomisch und gesamtgesellschaftlich von Vorteil sei, großzügig und weit gehend Urheberrechte zu gewähren. Wäre diese Einstellung anders, wäre die Frage, ob man überbordenden Schutzrechten besser über eine Anhebung der Schutzvoraussetzungen oder über eine Absenkung des Schutzumfangs Herr wird, zweitrangig. Beides ist möglich. Wie effizient der eine oder andere Ansatz ist, hängt von seiner Ausgestaltung aus. Ein Beispiel: Würde klargestellt, dass das Urheberrecht nur für die „hohe Kunst“ gelten soll, wäre es weniger problematisch, dass es teils weit über hundert Jahre lang gilt. Anders herum: Wenn alle Werke, die keine „hohe Kunst“ darstellen, zwar urheberrechtlich geschützt wären, der Schutz aber nur nach Registrierung entstehen und auch nur für ein Jahr gewährt würde, wären die meisten Probleme ebenfalls gelöst. Welchem Ansatz der Vorrang zu gewähren ist, sollte danach entschieden werden, welches Mittel mehr Rechtssicherheit verspricht. 

Was ich allerdings als zunehmendes Problem sehe, sind kumulierende Schutzrechte. Gleichzeitig Geschmacksmuster und Urheberrechte für das gleiche Design zu vergeben, führt zu albtraumhaften Zuständen im Hinblick auf die Rechtssicherheit. Gleiches gilt für das Nebeneinander an Marken- oder Titelschutz- und Urheberrechten. Wer einmal versucht hat herauszufinden, ob man einen Roman von Karl May - der urheberrechtlich betrachtet gemeinfrei ist - angesichts des zeitlich unbegrenzten Titelschutzrechts unter seinem Originaltitel wiederveröffentlichen darf, wird wissen, wovon die Rede ist.

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