Literatur zur GPLv3

Von Dr. Olaf Koglin
 
In den vergangenen Monaten sind in den juristischen Fachzeitschriften mehrere Beiträge zur GPLv3 erschienen: Zunächst haben Axel Funk und Gregor Zeifang haben in der Zeitschrift Computer und Recht (CR) "Eine Analyse ausgewählter Neuregelungen aus dem Blickwinkel deutschen Rechts" vorgenommen (CR 2007, Heft 10, S. 617) und damit die Reihe der Fachaufsätze zur finalen GPLv3 mit einem umfassenden Beitrag eröffnet. Frank A. Koch hat in einem Doppelaufsatz im IT-Rechtsberater (ITRB) "Probleme beim Wechsel zur neuen Version 3 der General Public License" gelöst (ITRB 2007, Hefte 11, S. 261 und Heft 12, 285), und jüngst haben Till Jaeger und Axel Metzger in der Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) ausführlich "Die neue Version 3 der GNU General Public License" vorgestellt (GRUR 2008, Heft 2, S. 130). Nicht verschwiegen werden soll in diesem Zusammenhang auch eine Urteilsanmerkung von Jörg Wimmers und Detlef Klett zu einer Einscheidung des Langerichts München I, das die GPLv2 betraf (CR 2008, Heft 1, S. 59).

Zusammenfassung:

Der lange Weg von GPLv2 zur GPLv3 und die beteiligten "Committees" werden insbesondere bei Jaeger/Metzger ausführlich dargestellt, die bei den neuen Regelungen zum Digital Rights Management - die von allen Autoren thematisiert werden - auch den Hintergrund des TiVo-Falls darstellen. Wie bereits Funk/Zeifang kommen sie zu dem Ergebnis, dass die Regelung der Sec. 3 GPLv3, wonach Open-Source-Lösungen per definitionem nicht als wirksame (und damit rechtlich geschützte) DRM-Maßnahme gelten sollen, in dieser Form unwirksam ist. Während letztere ferner den Adressatenkreis der Regelung problematisieren, sehen Jaeger/Metzger in der Regelung zumindest eine Selbstbindung der Lizenzgeber.

Funk/Zeifang stellen umfangreich den "viralen Effekt", also das Copyleft der GPL, dar. Dies führen sie nicht nur an Hand der neuen Regelungen der GPLv3 aus, sondern - da der Weg zu GPLv3-Software häufig über Bearbeitungen von GPLv2-Software führen wird - auch hinsichtlich der "alten" Regelungen aus GPLv2. Dabei gehen sie wie auch Jaeger/Metzger ausführlich auf die zwei "Dauerbrenner" ein, die Grenze von der gemeinsamen Verbreitung zur (das copyleft auslösenden) Verbindung von Werken sowie die unternehmensinterne Verwendung.

Auch die neuen Regelungen der GPLv3 zur Vertragsbeendigung bei einem Lizenzverstoß dürfen nicht fehlen: Wie zu Sec. 4 GPLv2 sehen beide Autorenpaare auch in Sec. 8 GPLv3 mit der herrschenden Meinung in dem automatischen Entfall der Rechte aus der GPL eine unter deutschem Vertrags- und Urheberrecht wirksame Regelung. Funk/Zeifang gehen ausführlich auch auf die spannende Frage ein, ob nach der Heilungsmöglichkeit der GPLv3 die urheberechtlichen Nutzungsrechte ex nunc oder ex tunc wiedereingeräumt werden und kommen aus aus der AGB-rechtlichen Zweifelsauslegung zu der lizenznehmerfreundlicheren Alternative der Wirkung ex tunx. Dies würde bedeuten, dass es zwischen Rechtsverstoß und späterer Heilung keine "Pause" in der Dauer des urheberrechtlich eingeräumten Nutzungsrechts gäbe. Jaeger/Metzger gehen auf diese Frage nicht ausdrücklich ein, aus den Ausführungen zur im Zwischenzeitraum nicht eintretenden Erschöpfung ist jedoch zu schließen, dass sie von einer Unterbrechung ausgehen.

Last but not least gehen die Beiträge auch auf den konkreten Wechsel eines Lizenznehmers von der GPLv2 auf die GPLv3 und die "any later Version-Klausel" ein sowie die bei der Verbindung von Werken relevante Lizenzkompatibiliät. Dabei muss inzwischen zwischen der Kompatibilität zwischen einer GPL und fremden Lizenzen einerseits und anderserseits der Kompatibilität innerhalb der verschiedenen GPL-Versionen zu unterscheiden werden, wobei letzeres nochmals Komplexität durch die Möglichkeit gewinnt, der GPLv3 einzelne Sonderbestimmungen (additional permissions sowie non-permissive additional terms) zuzufügen.

Rück- und Ausblick:

Siehe zu den "Rechtsfragen der GPL 2+3 im Spiegel deutscher Fachzeitschriften" auch die NdW vom 18.09.2006.
Zur Nutzung von Open Source Software unter neuen GPL-Versionen nach der "any later version"-Klausel und den Optionen von Lizenzgeber und Lizenznehmer zum Upgrade von der GPL Version 2 zur Version 3 erscheint in Heft 3/2008 der Computer und Recht ein Beitrag von Koglin; zur Durchsetzbarkeit der GPLv3 unter US- und deutschem Recht ein weiterer von Kumar/Koglin in der Computer Law Review International (CRi Heft 2/2008).