Wie unterscheiden sich die GPLv2 und die GPLv3?

Die GPLv3 vom 29. Juni 2007 behält die grundsätzliche Intention der GPLv2 und ist eine Open Source-Lizenz mit einem strengen Copyleft (→ Welche Lizenztypen gibt es bei Open Source Software und wie unterscheiden sie sich?). Allerdings wurde der Lizenztext zur Anpassung an technische und rechtliche Neuereungen sowie den internationalen Lizenzverkehr sprachlich stark geändert und wesentlich umfangreicher.

So enthält die neue Lizenzversion eine Reihe von Klauseln zu Fragen, die in der Version 2 der GPL noch nicht oder nur unzureichend berücksichtigt wurden. Die wichtigsten Neuregelungen sind:

a) Die GPLv3 enthält Kompatibilitätsregelungen, die es einfacher als bislang ermöglichen, GPL-Code mit Code, der unter anderen Lizenzen veröffentlicht wurde zu kombinieren (→ Was ist Lizenzkompatibilität?). Dies betrifft insbesondere Code unter der Apache License v. 2.0.

b) Es wurden Regelungen zum Digital Rights Management eingefügt, die verhindern sollen, dass GPL-Software nicht mehr beliebig verändert werden kann, weil sich Nutzer auf die gesetzlichen Regelungen zum Schutz von technischen Schutzmaßnahmen berufen (z.B. DMCA oder Copyright Directive). Inwiefern die vertraglichen Regelungen in der GPL dazu geeignet sind, muss die Praxis allerdings erst noch zeigen.

c) Die GPLv3 enthält eine explizite Patentlizenz, wonach derjenige, der ein Programm unter der GPL lizenziert, nicht nur seine Urheberrechte lizenziert, sondern auch seine Patente, soweit dies zur Nutzung des von ihm lizenzierten Codes erforderlich ist. Eine umfassende Patentlizenz wird dadurch nicht eingeräumt. Weiterhin versucht die neue Patentklausel die Nutzer vor den Folgen von Absprachen von Patentinhabern mit Lizenznehmern der GPL zu schützen, die nur einen Teil der Lizenznehmer bevorteilen (entsprechend dem sog. Microsoft-Novell-Deal). Hier wird den Lizenznehmern aufgegeben, dass sie dafür sorgen müssen, dass jeder Nutzer in den Genuss solcher Vorteile (Patentlizenz oder Freistellung von Ansprüchen) gelangt oder aber keiner davon profitieren kann.

d) Die GPLv3 erklärt - anders als die GPLv2 - eindeutig, dass bei einer ASP-Nutzung von GPL-Programmen keine Pflicht zur Offenlegung des Sourcecodes besteht, solange dem Client keine Kopie der Software übertragen wird. Soll der Copyleft-Effekt (→ Wann muss eigenentwickelte Software unter der GPL lizenziert werden?) auch auf die ASP-Nutzung ausgedehnt werden, muss die Affero General Public License, Version 3, (AGPL) verwendet werden, die sich nur in diesem Aspekt von der GPLv3 unterscheidet.
 
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