LG Hamburg kippt Autorenverträge des Zeit-Verlags

Von: Dr. Till Kreutzer
 
Das Landgericht Hamburg hat in einem Verfügungsverfahren die Rahmenverträge des Zeit-Verlags für freie Journalisten für unzulässig erklärt. Mit seinem Urteil setzt das Gericht seine Entscheidungspraxis zu total-buy-out-Verträgen fort und fügt sich zudem in eine Reihe von Entscheidungen anderer Gerichte (LG Berlin, Kammergericht u.a.) ein, die in der Vergangenheit total-buy-out-Verträge von Presseverlagen für unzulässig erklärt haben.

In dem Rechtsstreit geht es um den Umfang der Rechte, die freie Journalisten an den Zeit-Verlag abtreten, wenn sie für die "Zeit" oder andere Publikationen schreiben. Der Verlag bedient sich für den Erwerb der Nutzungsrechte - wie üblich - einer vorformulierten, so genannten Rahmenvereinbarung, also allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Hiergegen ging der Deutsche Journalistenverband e.V. (DJV) mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Hamburg vor.
 
Das Gericht gab dem Antrag ersichtlich in vollem Umfang statt. Der DJV resümiert in seiner Pressemitteilung
 
"Nach dem Hamburger Urteil darf der Zeit-Verlag von seinen Autorinnen und Autoren nicht verlangen, dass sie gegen ein abschließendes Pauschalhonorar ihre Rechte, zumal für die Vergangenheit, an den Verlag abtreten. Auch die von dem Verlag verlangte Kombination dieser Regelung mit der Einräumung sämtlicher Rechte zur weltweiten Nutzung für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist ist dem Verlag untersagt worden." 
 
Die Rechteklauseln des Verlags gingen in der Tat extrem weit. Hiernach sollten die freien Journalisten alle Rechte an allen Beiträgen, die sie in der Vergangenheit und in der Zukunft dem Verlag überlassen (haben), für ein Jahr exklusiv (danach nicht-exklusiv), übertragen.
 
Ähnlich weitgehende total-buy-out-AGB setzen viele Presseverlage ein. Die Rechtsprechung scheint derartige Übervorteilungen der Journalisten mittlerweile in der Tendenz einhellig für unzulässig zu halten (wenn es auch noch kein rechtskräftiges oder höchstrichterliches Urteil gibt).  So kippte das LG Hamburg bereits die Autorenbedingungen des Bauer Verlags, das LG Berlin und das Kammergericht erklärten die Honorarbedingungen des Axel Springer Verlags teilweise für unzulässig, da sie gegen wesentliche Grundsätze des Urheberrechts und dabei vor allem gegen den Beteiligungsgrundsatz verstoßen.
 
Immerhin sagt dieses wesentliche Prinzip des Urheberrechts, dass der Urheber für jede Nutzungshandlung eine angemessene Vergütung erhalten soll. Die Verlage zahlen jedoch in der Regel für alle übertragenen Nutzungsrechte nur eine einmalige pauschale Vergütung. Durch die extrem weit gehende Rechteübertragung (insbesondere auch der Online-Rechte) wird den freien Journalisten die Möglichkeit genommen, weitere Einnahmequellen durch Zweitverwertungen zu erschließen. Erhalten sie für den buy-out keine angemessene Vergütung, können freie Journalisten von ihrem Beruf in der Regel nicht mehr leben. Hierdurch wird der Qualitätsjournalismus in Deutschland erheblich gefährdet.
 
Vor diesem Hintergrund erstaunt eine Aussage, die der Konzerngeschäftsführer Public Affairs des Axel Springer Verlags, Christoph Keese, am vergangenen Donnerstag auf einer Veranstaltung des Hans-Bredow-Instituts und der Landesmedienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein tätigte. Sinngemäß sagte er, dass sich die Verleger unter anderem deshalb für ein eigenes Leistungsschutzrecht (wir berichteten) einsetzen würden, damit man nicht entgegen der bisherigen Praxis total-buy-out-Verträge von den freien Journalisten fordern müsse. Man wolle den Journalisten nicht alle Rechte abnehmen und hätte dies bislang auch vermieden, sagte der Cheflobbyist des Verlags.
 

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