XimpleWare v. Versata et al.: GPLv2-bezogene patentrechtliche Fragen

Gastbeitrag von: Dr. Ruta Lazauskaite

Wir berichteten schon über den Fall Versata v. Ameriprise, der die Möglichkeit von Drittbegünstigten zum Gegenstand hat,  Copyleft-Verpflichtungen vor US-Gerichten durchzusetzen. Im Nachgang gab dieser Fall den Anlass für weitere Rechtsstreitigkeiten, in denen beide Prozessparteien verklagt wurden.

1.   Vorgeschichte

Die Vorgeschichte beginnt mit Versatas Klage gegen ihre Kundin Ameriprise. Versata Software Inc. ist die Anbieterin und die Lizenzgeberin eines Finanzsoftware-Produktes. Die Lizenznehmerin Ameriprise Financial Services Inc. verwendet diese Software für die Verwaltung ihres Netzwerks von unabhängigen Finanzberatern. Da Ameriprise einen Dritten als Auftragnehmer für die Anpassung der Software einstellte, verklagte Versata Ameriprise wegen der Verletzung der Lizenz, die die Anwendung der Software nur bei Angestellten von Ameriprise und bestimmten zulässigen Vertragsnehmern erlaubt.

Während des Gerichtsverfahrens fand Ameriprise heraus, dass das von Versata lizenzierte Software-Produkt die Open-Source-Software eines Drittanbieters (nämlich von XimpleWare Inc.) enthält. Da Ameriprise dieses Argument als Verteidigungsmittel gegen Versata geltend machen wollte, benachrichtigte sie XimpleWare über diesen Umstand.

Nachdem XimpleWare auf die vermutliche Verletzung ihrer Rechte aufmerksam geworden war, initiierte sie zwei getrennte, aber miteinander verbundene Gerichtsverfahren: eines wegen Urheberrechtsverletzung gegen Versata, mit ihr verbundene Unternehmen und Ameriprise; und ein anderes wegen Patentverletzung (die Technologie ist durch drei Patente abgedeckt) ebenfalls gegen Versata und Ameriprise sowie gegen weitere sieben Kunden von Versata, die die umstrittene Software eingesetzt haben.

Nach US-amerikanischem Zivilprozessrecht besteht die Möglichkeit, Klageabweisung in einer Art Vorverfahren zu beantragen, wenn dafür  keine Beweiserhebung erforderlich ist („motion to dismiss“). Die Beklagten haben diese Möglichkeit genutzt. In dem Urheberrechtsfall hat die Richterin Illston Ameriprises Antrag auf Klageabweisung abgelehnt, da sie der Meinung war, dass die Klägerin genügend Tatsachen vorgebracht hat, um einen Anspruch auf Urheberrechtsverletzungen geltend zu machen. Nach der Meinung des Gerichts hat XimpleWare behauptet, dass Ameriprise die umstrittene Software außerhalb ihres eigenen Geschäftsbetriebs für Betriebsfremde vervielfältigt und verbreitet hat und damit außerhalb der GPL-Befugnisse nutzte.

2.   Anträge auf Klageabweisung und Beschluss des Gerichts im Patentfall

In dem Prozess wegen Patentverletzung hat XimpleWare behauptet, dass Versata die XimpleWare Software lizenzwidrig verbreitet habe, d.h. ohne Copyright-Vermerk und ohne Angebot, den Quellcode zu verschaffen – alles unter Verletzung der GPLv2. Aufgrund der Art, in der Versata die GPL verletzt habe, sei die Lizenz an der XimpleWare Software im Hinblick auf die Urheber- und Patentrechte automatisch beendet. Das alles mache es auch für die Kunden unmöglich, die Lizenz zu erfüllen, weshalb sie alle ebenfalls Patentverletzer geworden seien.

Gegen diese Behauptungen der Klägerin hat Ameriprise argumentiert, dass sie die patentgeschützte Software nur benutzt, aber nicht verbreitet habe, da ihre unabhängigen Vertragsnehmer als ihr Personal anzusehen seien. Dazu behauptete sie, dass bereits die Präambel der GPLv2 eine ausdrückliche Patentlizenz enthalte. Überdies habe die Klägerin auf ihrer Internetseite behauptet, dass, obwohl die Software durch drei Patente geschützt sei, jeder Anwender bezüglich der Patentverletzung unbesorgt sein könne, solange er die GPL nicht verletze. Weiterhin hat Ameriprise darauf hingewiesen, dass die Benutzung der Software unabhängig von der Verletzung oder Erfüllung der GPL-Verpflichtungen sei, d. h. anders als bei Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung sei das Recht auf  Benutzung ohne Lizenzpflichten gewährt.

XimpleWare hat hinsichtlich der Präambel der GPL entgegnet, dass diese kein wirksamer Teil der GPL sei und nicht zu den Bedingungen dieser Lizenz gehöre. Außerdem ist XimpleWare der Meinung, dass die Mehrheit der Finanzberater von Ameriprise keine Angestellten seien.

Andere Kunden von Versata haben ebenfalls argumentiert, dass die Handlungen von Versata keinen Einfluss auf ihre Rechte unter der GPL haben können, weil die Kunden die Lizenz direkt von XimpleWare gemäß Ziffer 6 der GPL erhalten. Vielmehr seien die Rechte von Versatas Kunden unter der GPL nur dann beendet, wenn sie selbst einen Akt, der gegen die GPL verstößt, begangen hätten.

Nach der Auswertung der Klage und der Anträge auf Abweisung der Klage  hat das Gericht die Anträge auf Klageabweisung im Vorverfahren zum Teil gewährt. Nach der Meinung des Richters Grewal sind die Behauptungen von XimpleWare, dass Versatas Kunden (außer Ameriprise) die umstrittene Software auf unabhängige Dritte verbreitet haben, nicht ausreichend. Die Klägerin habe es nicht geschafft, einen Anspruch wegen Patentverletzung gegen Versatas Kunden, mit der Ausnahme von Ameriprise, darzulegen. Das Gericht ist der Meinung, dass allein die gemeinsame Softwarenutzung der unabhängigen Vertragsnehmer, die mit den Beklagten gearbeitet haben, keine Verbreitung darstellt. Anders gesagt, die rein interne Nutzung reiche nicht aus, um die GPL zu verletzen. Was die Lage von Ameriprise betrifft, akzeptierte Richter Grewal die Begründung von XimpleWare in dem Urheberrechtsfall und entschied, dass die Beklagte durch das Nichterfüllen der GPL-Bedingungen die Lizenz für die Nutzung der Software verloren hat.

Nach diesem Gerichtsbeschluss erhob XimpleWare eine ergänzende Klage, in der sie das Gericht aufforderte festzustellen, dass die GPL überhaupt keine Patentlizenz verleiht. Die Klägerin ist weiterhin der Meinung, dass es umstritten ist, ob die Software bloß intern benutzt oder an Dritte weitergegeben wurde.

Die Beklagten haben daraufhin geltend gemacht, dass XimpleWare sich selbst widerspreche und in ihrem letzten Schriftsatz zum ersten Mal erklärt habe, dass "die GPL keine Patentlizenz gewährt“. Dazu behaupteten die Kunden von Versata weiterhin, dass die Benutzung von Software bei den Angestellten oder Vertragsnehmern keine Verbreitung oder Übergabe von Rechten an der Software darstellt, die die Verpflichtungen unter der GPL auflösen würden. Nach der Meinung der Beklagten sind die unabhängigen Vertragsnehmer als Drittbegünstigte anzusehen; überdies sei der Drittbegünstigte, der die Software nur benutze, nicht dem Vertragspartner gleichzustellen, der selbst eine Kopie der Software erhält.

3.   Bedeutung für Freie Software und Open Source

Es wird sich noch zeigen, wie die endgültige Entscheidung des Gerichts aussehen wird. Die zu entscheidenden Fragen sind aber von erheblicher Bedeutung: Beinhaltet die GPLv2 eine Patentlizenz? Ist diese stillschweigend oder ausdrücklich?

Es würde sicherlich nachteilige Auswirkung auf eine große Zahl von Open-Source-Projekten haben, wenn man in der GPLv2, die weiterhin eine der beliebtesten und am häufigsten verwendeten Open-Source-Lizenzen ist, keine Patentlizenzierung sehen wollte.

Die Autorin ist Rechtsanwältin in Litauen und macht derzeit den Doppel-Masterstudiengang "Informationstechnologierecht und Recht des geistigen Eigentums" an der Gotfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover und an der Universität Oslo.

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